21.04.2026 Stellungnahmen

Evaluierung des Registrierungsverfahrens und Verbesserung der Rahmenbedingungen für berufliche Betreuer

BVfB Stellungnahme zum Themenpapier des BMJV zur Vorbereitung der Sitzung am 23. April 2026

Der BVfB dankt für die Übersendung des Themenpapiers, die Gelegenheit zur Stellungnahme und die Einladung zur Sitzung der Arbeitsgruppe zur Evaluierung des Registrierungsverfahrens und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für berufliche Betreuer am 23. April 2026.

Vorbemerkung:
Der BVfB kann anhand der in dem Themenpapier aufgeworfenen Fragen nicht erkennen, wie der Gesetzgeber zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für beruflich aktive Betreuer beitragen möchte. Die Möglichkeit der Registrierung angestellter Betreuer und eine Regelung zum Berufsausstieg mögen wichtige gesetzgeberische Vorhaben sein; für den Berufsalltag rechtlicher Betreuer sind sie jedoch nahezu bedeutungslos. Der Beschluss der Justizministerkonferenz vom Frühjahr 2025, in dem der Abbau unnötiger bürokratischer Hürden im Betreuungsrecht und eine Beschränkung von Berichts-, Genehmigungs- und Rechnungslegungspflichten für Betreuer auf das erforderliche Maß angemahnt worden ist, wird bislang vom Bund (noch) ignoriert. Damit wird das Potential für eine wirkliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für Berufsbetreuer bei Weitem nicht ausgeschöpft.

Fragenkomplex 1: Sollte in § 7 Abs. 5 BtRegV ein konkreter Mindestzeitraum für die Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer und ggf. auch ein Mindestzeitraum für die für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung festgelegt werden? Wenn ja, welche Zeiträume sollten hier jeweils zugrunde gelegt werden? Sollte – alternativ oder zusätzlich – eine Konkretisierung einer Mindestanzahl von geführten Betreuungen für ehrenamtliche Betreuer erfolgen? Wenn ja, wie viele Fälle sollten vorgesehen werden?

Der BVfB hatte zu diesem Fragenkomplex bereits in der Stellungnahme vom 23.09.2025 seine Rechtsauffassung mitgeteilt und hält an dieser fest:

„Konkrete Maßstäbe für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sollten nicht aufgestellt werden, damit die Betreuungsbehörde flexibel auf weniger bekannte Ausbildungsabschlüsse reagieren und dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit entsprechen kann. (…) Aus den genannten Gründen sollten auch keine Mindestzeiträume vom Gesetzgeber benannt werden, wenn sich der anderweitige (teilweise) Nachweis der Sachkunde u.a. aus einer nutzbaren Berufserfahrung
ergibt. (…) Die Sachkundevermutung bei einer mehrjährigen Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer sollte (…) abgeschafft werden. Sie erinnert an die Rechtslage vor dem 01.01.2023 – die sogenannte 11-Regel – und verwässert die Qualitätsanforderungen für die Berufszulassung.

Frage 2: Wie sollte der Begriffe „Bestand der geführten Betreuungen“ oder der Formulierung „Änderungen im Bestand“ in § 25 Abs. 1 BtOG praxisgerecht präzisiert werden? Wird eine Stichtagsregelung zum 1.1. und 1.7. für die Mitteilungen von Bestandänderungen befürwortet?

Der BVfB hatte zu beiden Fragen bereits in der Stellungnahme vom 23.09.2025 seine Rechtsauffassung mitgeteilt, hält an dieser fest und ergänzt diese wie folgt:

„Die Definition des Begriffs „Bestand“ ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Gesetzestexte sollten nicht im Sinne einer vollumfänglichen Handlungsanweisung missverstanden werden.“

Der BVfB befürwortet eine Stichtagsregelung, wenn dies aus Sicht der Betreuungsbehörden eine Arbeitserleichterung zur Folge hätte. Für rechtliche Betreuer würde allerdings lediglich eine Verlängerung der Sechsmonatsfist eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung der Rahmenbedingungen bedeuten. Die Pflicht beruflicher Betreuer, der Behörde unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Registrierung auswirken können (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BtOG), hält der BVfB für unzumutbar. Dadurch würden Freiberufler verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken, dass ihnen ggf. die Registrierung „entzogen“ wird. Der BVfB hatte das bereits in seiner Stellungnahme vom 23.09.2025 und anlässlich der Reform des Betreuungsrechts kritisiert und hält an dieser Kritik fest.

Frage 3: Wird die Aufnahme einer Mitteilungsbefugnis bei Zweifeln an der Eignung eines beruflichen Betreuers befürwortet, auch wenn diese Zweifel noch nicht zum Widerruf geführt haben?

Mitteilungsbefugnisse der Stammbehörden gegenüber Betreuungsgerichten und Betreuungsbehörden die sich auf vermutete Eignungsmängel rechtlicher Betreuer beziehen, sind gesetzlich nicht bzw. unzureichend geregelt. Ein solcher Datenaustausch kann – unabhängig von einem Widerruf oder der Rücknahme der Registrierung – erhebliche Auswirkungen auf die Berufsausübung haben, nämlich insbesondere dann, wenn Betreuungsbehörden nicht mehr von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen oder Betreuungsgerichte „verdächtige Betreuer“ nicht mehr bestellen, ohne dass Betroffene die Gründe hierfür erfahren. Diese Praxis kann – ohne Widerruf der Registrierung – berufliche Existenzen vernichten.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Dimension, hält der BVfB daher die Lösung des Problems anhand von Regelbeispielen nicht für sachgerecht. Sollte der Gesetzgeber zukünftig in Ausnahmefällen den Stammbehörden entsprechende Mitteilungsbefugnisse einräumen, sollten diese abschließend und hinreichend bestimmt im Gesetzestext benannt werden und müsste die Mitteilungsbefugnis mit einer Mitteilungspflicht der Stammbehörde gegenüber dem betroffenen Betreuer einhergehen, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Letztere sollte in § 26 BtOG aufgenommen werden, um die Stammbehörden für die verfassungsrechtliche Problematik zu sensibilisieren. Schließlich sollte die Mitteilung an die Betreuungsbehörde bzw. das Betreuungsgericht erst nach Ablauf einer Frist ermöglicht werden, innerhalb derer sich der Betreuer / die Betreuerin zu den Vorwürfen äußern kann.

Fragenkomplex 4: Sollten gegenüber dem Widerruf der Registrierung mildere Mittel in § 27 BtOG konkret geregelt werden? Wenn ja, welche? Sollte hier mit Regelbeispielen gearbeitet werden? Wie soll die Einhaltung von beispielsweise Auflagen durch die Stammbehörde kontrolliert werden? Sehen Sie weiteren Änderungsbedarf im Hinblick auf § 27 BtOG? Auch zu diesen Fragen hatte sich der BVfB bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 23.09.2025 geäußert:

Es gehört nicht zu den Aufgaben einer Betreuungsbehörde, Verstöße gegen Berufspflichten zu sanktionieren. Stattdessen steht aus staatlicher Sicht der Schutz betreuter Menschen im Mittelpunkt, die von ungeeigneten Betreuern fahrlässig oder – in Ausnahmefällen – vorsätzlich geschädigt werden. Die Regelungen in § 27 BtOG sind grundsätzlich geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Weder bedarf es hierfür eines abgestuften Sanktionssystems noch einer Präzisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Das Spannungsverhältnis zwischen Berufsfreiheit auf der einen und dem Schutz betreuter Personen auf der anderen Seite sollte in jedem Einzelfall von der Rechtsprechung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe erfolgen. Diese Praxis hat sich in zahlreichen anderen Rechtsgebieten bewährt und stärkt den Grundsatz der Gewaltenteilung.

Allerdings hat die erneute Durchsicht der einzelnen Widerrufsgründe ergeben, dass der BVfB inzwischen eine Präzisierung des Regelbeispiels in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG für erforderlich hält. Die mehrfache Entlassung einer Betreuerin oder eines Betreuers wegen Ungeeignetheit sollte in der Regel kein Grund für den Widerruf der Registrierung sein, da eine solche Entlassung häufig nicht auf einer mangelnden Qualifikation beruht. Bei einer umzugsbedingten, räumlichen Trennung zwischen Betreuerin und Betreutem oder persönlichen Differenzen erfolgt häufig eine Entlassung wegen einer subjektiv nicht vorwerfbaren Ungeeignetheit der Betreuer. Der BVfB erlaubt sich in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass der bei einigen im Misskredit geratene Rechtsbegriff der Unbetreubarkeit mit dazu beigetragen hat, dass Betreuer eine Entlassung wegen fehlender Eignung anregen, um den betreuten Menschen den Makel der Unbetreubarkeit zu ersparen und äußerst schwierige, geschäftsschädigende Betreuungen schlicht und ergreifend los zu werden.

In diesen Fällen einen Widerruf der Registrierung in Betracht zu ziehen, erscheint abwegig.

Fragenkomplex 5: Wird die Aufnahme einer Berechtigung der Stammbehörde, bestimmte Fortbildungen unter Fristsetzung aufzugeben, unterstützt? Wird die Aufnahme einer Auflage – für Fälle der Nichtbefolgung – befürwortet? Wie könnte die notwendige Prüfung der bei der aufgegebenen Fortbildung erworbenen Kenntnisse konkret geregelt werden? Sollte überlegt werden, statt einer generellen Fortbildungspflicht nur eine anlassbezogene Fortbildungspflicht einzuführen?

Solange Berufsbetreuern bzw. den Berufsverbänden vom Gesetzgeber nicht ernsthaft in Aussicht gestellt wird, eine Betreuerkammer zu errichten, beteiligt sich der BVfB ungern an Diskussionen über kammerähnliche Strukturen, die mit weiteren, erheblichen Verpflichtungen für Berufsbetreuer einhergehen. Eine Fortbildungspflicht und deren Überwachung ist eine typische Aufgabe einer berufsständischen Kammer.

Der Staat profitiert von der Freiberuflichkeit rechtlicher Betreuer in erheblichem Maße. Betreuer sind selbst dafür verantwortlich, Geschäftsräume anzumieten, die Bürokosten zu tragen, Personal anzustellen, sich ausreichend zu versichern und rechtzeitig eine Altersvorsorge aufzubauen. Diese Vorteile nimmt der Staat gerne in Anspruch. Im Gegenzug Berufsbetreuern seit Jahrzehnten nicht die Vorteile zuzugestehen, die mit der Freiberuflichkeit einhergehen, nimmt der BVfB als etwas unaufrichtig wahr. Im Übrigen nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahme vom 23.09.2025:

„Die Organisation und praktische Durchführung der Fortbildungsverpflichtungen für Fachanwälte und Fachärzte sollte in diesem Zusammenhang dem Gesetzgeber eine Mahnung sein. Eine Überprüfung, ob die Fortbildung auch tatsächlich besucht worden ist, gelingt in der Praxis nicht. Die Fortbildungsangebote sind für die genannten Berufsgruppen häufig uninteressant, da sie mit der Praxis wenig zu tun haben. Daher wird nach Mitteln und Wegen gesucht, um die Fortbildungspflicht zu unterlaufen, was in der Praxis recht gut gelingt, indem man sich auf Listen eintragen lässt, ohne tatsächlich an der Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.“

Frage 6: Wird eine entsprechende Ergänzung des § 19 Abs. 2 BtOG vor dem Hintergrund der dargelegten Überlegungen befürwortet? Der BVfB hat die Diskussion in der Arbeitsgruppe über die Erweiterung der Möglichkeit, angestellte Betreuer registrieren zu lassen, anders in Erinnerung, als in dem Themenpapier dargestellt:

Während der Diskussion zeigte sich u.E. kein „gemischtes Stimmungsbild“, sondern sprach sich eine klare Mehrheit1 – u.a. der BVfB – dafür aus, neben den Betreuungsvereinen auch selbständigen Berufsbetreuern Anstellungsverhältnisse mit Betreuern zu ermöglichen. Die Argumente dafür müssen an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Stattdessen regt der BVfB nochmals an, eine weitere Arbeitsgruppe zu bilden, um die verschiedenen Rechtsfragen zu klären, die mit einer Erweiterung des § 19 Abs. 2 BtOG einhergehen. Gerne ist der BVfB bereit, sich in einer solchen Arbeitsgruppe zu engagieren.

Fragenkomplex 7: Wie wird die Überlegung bewertet, für die Geltung der Privilegierung gemäß § 23 Abs. 4 BtOG Anforderungen an die Größe der Betreuersozietät zu stellen? Welche Mindestgröße wird hier befürwortet?

Auch zu dieser Frage hatte sich der BVfB bereits geäußert und präzisiert seine Auffassung wie folgt:

Warum die Größe einer Betreuersozietät Auswirkungen auf Erleichterungen bei der Registrierung von Betreuern haben soll, kann der BVfB nicht nachvollziehen. Dies überzeugt bereits deshalb nicht, weil entsprechende Unterschiede bei Betreuungsvereinen nicht gemacht werden. Als Untergrenze können bei einem Betreuungsverein nach unserem Kenntnisstand lediglich 2 Teilzeitkräfte beschäftigt werden. Anforderungen an die Berufserfahrung der für den Verein tätigen Betreuer werden nicht gestellt. Es ist also bereits nach geltendem Recht möglich, dass sich bei einem solchen Betreuungsverein ein Berufsbetreuer ohne vollständigen Nachweis der Sachkunde registrieren lässt und bei der Berufsausübung im Wesentlichen auf sich allein gestellt ist. Daran ändern auch die darüber hinaus zu erledigenden Querschnittsaufgaben der Vereine nichts. Im Gegenteil: Diese können bei erheblichem Beratungsbedarf ehrenamtlicher Betreuer sogar dazu führen, dass die Beaufsichtigung und Einarbeitung des noch nicht vollumfänglich sachkundigen Kollegen vernachlässigt wird.

Warum angesichts dieser Rechtslage beispielsweise eine erfahrene Berufsbetreuerin, die seit 30 Jahren erfolgreich „im Geschäft“ ist nicht einen Berufsbetreuer beschäftigen können soll, der seine Sachkunde bereits in wesentlichen Teilen nachgewiesen hat, erschließt sich dem BVfB nicht. 1 Vgl. Stellungnahmen des BVfB, Seiten 8-9, Fröschle / Scherzberger, Seite 9, Thielke, Seite 5, BdB, Seite 11. Aus der Stellungnahme der BuKo ergab sich jedenfalls nicht, dass diese eine Änderung des § 19 BtOG grundsätzlich ablehnt.

Der BVfB tritt daher weiterhin für ein vollständige Öffnung des § 23 Abs. 4 BtOG ein. Wer daran Bedenken hat, sollte eher darüber nachdenken, den Begriff „der Sachkunde in wesentlichen Teilen“ zu präzisieren, anstatt selbständigen Berufsbetreuern, die Anstellung von Berufsanfängern zu erschweren.

Frage 8: Im Falle der Befürwortung einer Regelung: Welcher zeitliche Rahmen für die Suche nach einem neuen Betreuer sollte festgelegt werden (z.B. 3 bis 6 Monate)? Sollte es noch weitere gesetzliche Vorgaben geben, um den Berufsausstieg klarer zu gestalten?

Für den BVfB ist der Frage nach dem zeitlichen Rahmen nachrangig. Wichtiger ist die Rechtsfolge, nämlich die Beendigung der Betreuung durch den bisherigen Betreuer kraft Gesetzes nach Ablauf der Frist. Dies verlangt nach Ansicht des BVfB die negative Berufsfreiheit.

Eine Frist von 6 Monaten im Falle einer geplanten Berufsaufgabe, hält der BVfB für zumutbar. Wer als Selbständiger in der Lage ist, seine Berufsausübung zu organisieren, sollte auch seinen Berufsausstieg vernünftig planen können.

Der BVfB begrüßt, dass das BMJV dieses Problem erkannt und gesetzlich regeln möchte.

Berlin, 21. April 2026

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