10.08.2020 Stellungnahmen

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts

I. Vorbemerkung

Dem Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) fällt es schwer, ein Gesetzesvorhaben zu unterstützen, in dem es vorrangig darum zu gehen scheint, rechtliche Betreuung zu vermeiden. Der Begriff Betreuungsvermeidung durchzieht als Leitgedanke die gesamte Begründung des Referentenentwurfs.

Dem Gedanken der Betreuungsvermeidung liegt ein grundsätzlich unvollständiges, durch die UN-Behindertenkonvention geprägtes Grundrechtsverständnis zugrunde. In der UNBehindertenrechtskonvention werden die Grundrechte auf reine Abwehr- und Teilhaberechte reduziert. Daher wird die rechtliche Betreuung und die damit verliehene Befugnis zur Stellvertretung ausschließlich als Grundrechtseingriff wahrgenommen. Dies entspricht nicht dem Grundrechtsverständnis in einem modernen Rechtsstaat und widerspricht der vom Bundesverfassungsgericht bereits vor Jahrzehnten entwickelten Schutzfunktion der Grundrechte.

Abgesehen davon, dass lediglich die gerichtliche Anordnung einer rechtlichen Betreuung einen Grundrechtseingriff darstellt und nicht die Tätigkeiten eines rechtlichen Betreuers bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben, kann nach diesem Grundrechtsverständnis auch das Unterlassen der Anordnung einer rechtlichen Betreuung einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person darstellen. Deshalb gliedert sich die Arbeit rechtlicher Betreuer in ein Gesamtgefüge ein, das der Staat zur Unterstützung und Hilfe kranker oder behinderter Menschen zur Verfügung stellt und ist rechtliche Betreuung nicht per se zu vermeiden, sondern dann erforderlich, wenn keine ebensogut geeigneten anderen Hilfen zur Verfügung stehen.

In dem Referentenentwurf fällt weiter auf, dass er sich recht ausführlich mit der Frage befasst, wie Betreuungsvereine, Gerichte, Rechtspfleger und Betreuungsbehörden auf Grund der Übertragung weiterer Aufgaben entlastet bzw. finanziell unterstützt werden können. Entsprechende Überlegungen für selbständige Berufsbetreuer, für die ebenfalls weitere Verpflichtungen im Interesse der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der betreuten Personen geplant sind, fehlen fast vollständig. Die Anpassung der Betreuervergütung im vergangenen Jahr ist jedenfalls nicht vorausschauend im Hinblick auf zu erwartende Verpflichtungen im Zuge der Reform des Betreuungsrechts erfolgt, sondern war Ausdruck einer überfälligen Anpassung der Vergütung auf Grundlage des Status quo. Der Gesetzentwurf wird daher die Diskussionen über eine weitere Erhöhung der Vergütung erneut anfachen.

Trotz dieser grundsätzlichen Bedenken unterstützt der Bundesverband freier Berufsbetreuer den Referentenentwurf insgesamt. Das BMJV hat in einem umfassenden Diskussionsprozess alle Akteure im Betreuungswesen und die betroffenen Personen eingebunden. Der Entwurf stellt ein „Gesamtpaket“ dar, das nicht mehr grundsätzlich infrage gestellt werden sollte, da er einen komplexen und austarierten Interessenausgleich beinhaltet.

Aus Sicht des BVfB sind die beabsichtigte Registrierung von Berufsbetreuern nach den §§ 23 ff. BtOG-E und ihre Auswirkungen auf die Vergütung der wichtigste Reformvorschlag. Es muss sichergestellt sein,

  • dass zukünftig fachliche Kriterien Voraussetzung für die Registrierung als Berufsbetreuer sind,
  • keine Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eignung bei der zuständigen Behörde stattfinden, sondern die Sachkunde vom Antragsteller nachgewiesen wird (Sachkundenachweis),
  • vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Einigung zwischen dem BMJV und den Ländern unter Einbeziehung der Berufsverbände über die Anforderungen an den Sachkundenachweis erzielt wird (§ 23 Abs. 4 BtOG-E),
  • grundsätzlich die Sachkunde für Berufsbetreuer anzunehmen ist, wenn von Betreuern bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Betreuungen beruflich geführt worden sind,
  • im Falle der Versagung der Registrierung und des Widerrufs bzw. der Rücknahme der Registrierung der Verwaltungsrechtsweg für alle Berufsbetreuer eröffnet ist,
  • die Registrierung nicht von einer vorherigen ehrenamtlichen Tätigkeit als rechtlicher Betreuer abhängig gemacht werden darf,
  • nach der Registrierung eine verbindliche Festlegung der anzuwendenden Vergütungstabelle erfolgt, um die seit mehreren Jahren von den Bezirksrevisoren praktizierte nachträgliche Reduzierung und Rückforderung der Vergütung endlich zu unterbinden und
  • möglichst bundesweit die sachliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörden für das Registrierungsverfahren geregelt wird.

II. Änderungsvorschläge

Zahlreiche Regelungen in dem Referentenentwurf werden ausdrücklich befürwortet. Der BVfB beschränkt sich in dieser Stellungnahme darauf, nur die kritisierten Reformvorschläge anzusprechen. Besonders wichtige Änderungsvorschläge bzw. Kritikpunkte haben wir rot markiert.

1. Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG-E)

§ 2 Abs. 4 BtOG-E

Das Wort Sitz sollte durch das Wort Berufsstätte ersetzt werden.

Begründung: Der Begriff Sitz ist für juristische Personen vorgesehen. Der Begriff Betriebsstätte ist steuerrechtlich problematisch. Außerdem sollte ein Begriff gefunden werden, der auf selbständige Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer gleichermaßen passt und vom privaten Wohnsitz klar abgegrenzt werden kann. Aus dem Vorschlag ergeben sich Folgeänderungen; beispielsweise in den §§ 28 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 BtOG-E, § 8 Abs. 3 VGVG-E

§ 8 Abs. 2 – 4 BtOG-E sollten entfallen

Der BVfB hält eine erweiterte Unterstützung generell nicht für sinnvoll. Nach unserem Kenntnisstand sind die hierzu durchgeführten Modellversuche erfolglos verlaufen. Die beabsichtigte deutliche Verkürzung der Überprüfungsfrist von sieben Jahre auf drei Jahre (§ 296 Abs. 3 FamFG-E – bei einer Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betreuten) und die Staffelung der Vergütung für Berufsbetreuer nach der Dauer der rechtlichen Betreuung sind nach unserer Einschätzung wirksame Mittel, um rechtzeitig die Aufhebung einer rechtlichen Betreuung herbeizuführen, wenn diese nicht mehr erforderlich ist.

Wir teilen nicht die Auffassung, dass bei einem akuten Hilfebedarf durch eine erweiterte Unterstützung die Angelegenheiten einer Person genauso gut besorgt werden können, wie durch rechtliche Betreuer mit Vertretungsbefugnis. In der Regel werden in diesen Fällen rechtliche Betreuungen im Wege der einstweiligen Anordnung zügig eingerichtet. Wenn sich herausstellen sollte, dass kein weiterer Betreuungsbedarf besteht, unterbleibt im Hauptsacheverfahren die Anordnung der rechtlichen Betreuung. Allein mit der Befugnis zur Stellvertretung, die Notwendigkeit einer erweiterten Unterstützung zu rechtfertigen, halten wir für unzutreffend (vgl. Vorbemerkung). Unklar bleibt außerdem sowohl nach dem Wortlaut der Regelung als auch nach der Begründung in dem Entwurf, was unter „geeigneten Fällen“ zu verstehen ist.

Alternativen:

§ 8 Abs. 4 Satz 3 BtOG-E (neu)

Die Beauftragung von selbständigen Berufsbetreuern und Betreuungsvereine soll proportional erfolgen.

Begründung: Zwar ist in dem Referentenentwurf die Möglichkeit vorgesehen, dass die erweiterte Unterstützung von selbständigen Berufsbetreuern übernommen werden kann. Jedoch ist zu befürchten, dass in der Praxis – wenn überhaupt – vertragliche Vergütungsvereinbarungen nur mit Betreuungsvereinen abgeschlossen würden und dem Verein oder einem seiner Mitarbeiter die rechtliche Betreuung übertragen wird, soweit dies zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich würde. Hierdurch wäre die Chancengleichheit zwischen Betreuungsvereinen und selbständigen Berufsbetreuern nicht mehr gewährleistet.

Alternative:

Hinter § 8 Abs. 2 Satz 2 BtOG-E könnten die Sätze 3 – 4 eingefügt werden

Die Behörde hat das Betreuungsgericht über den Beginn der erweiterten Unterstützung zu unterrichten. Die Maßnahme ist spätestens nach 6 Monaten zu beenden.

Begründung: Wir halten wir es für problematisch, wenn – trotz konkreter Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung – die Behörde ohne Befassung der Gerichte abschließend darüber entscheiden kann, ob die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung unterbleibt (vgl. Seite 408 Referentenentwurf: im Vorfeld des betreuungsgerichtlichen Verfahrens).

Durch die vorgeschlagene Formulierung wäre sichergestellt, dass ebenso wie bei einer einstweiligen Anordnung spätestens nach 6 Monaten geklärt werden muss, ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist.

§ 9 Abs. 2 BtOG-E

Formulierungsvorschlag für einen neuen Satz 3: Der Betreuer ist über den Inhalt der Mitteilung zu unterrichten.

Begründung: Der Vorschlag entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 309 a Abs.2 Satz 2 FamFG-E. Eine datenschutzrechtliche Informationspflicht der Betreuungsbehörde nach den Artikeln 13 und 14 DSGVO dürfte bei einer schlichten Mitteilung nicht von dem Begriff der Datenerhebung erfasst sein.

Wenn – wie es in der Begründung des Entwurfs auf Seite 410 heißt – mit der Regelung Transparenz geschaffen werden soll, muss dies vor allem gegenüber der Peron gelten, auf die sich die Mitteilung bezieht, zumal Zweifel an der Eignung eines rechtlichen Betreuers zukünftig Auswirkungen auf die Registrierung haben können (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG-E).

Darüber hinaus sollten Berufsbetreuer – unabhängig von der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens (Bsp.: Widerruf / Rücknahme der Registrierung) – einen Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der Stammbehörde haben. Dieser Anspruch könnte auch in § 26 Abs. 4 Satz 2 BtOG-E geregelt werden.

§ 12 Abs. 1 Satz 6 BtOG-E

Der Satz sollte gestrichen werden (vgl. hierzu unsere Anmerkungen zur Verhinderungsbetreuung / § 1817 Abs. 4 BGB-E).

§ 12 Abs. 3 Satz 2 BtOG-E in Verb. mit § 26 Abs. 3 BtOG-E (Seite 443 des Referentenentwurfes zu Absatz 3)

Grundsätzlich befürwortet der BVfB die Tätigkeit selbständiger Berufsbetreuer in unterschiedlichen Gerichtsbezirken und halten wir Regelungen für problematisch, die der Betreuungsbehörde einen Betreuervorschlag erschweren, weil sie nicht als Stammbehörde für den Berufsbetreuer zuständig ist. Wir verstehen die Regelung so, dass Auskünfte telefonisch erfragt und von der vorschlagenden Behörde in den Vorschlag aufgenommen werden können.

§ 15 Abs. 2 Nr. 4 BtOG-E

Die Regelung kann ersatzlos gestrichen werden (vgl. hierzu unsere Anmerkungen zur Verhinderungsbetreuung / § 1817 Abs. 4 BGB-E).

§ 16 BtOG-E

Hinter dem Komma sollte das Wort Mitarbeiter gestrichen werden. Stattdessen sollte es „berufliche Betreuer“ heißen.

Begründung: Es ist sicherzustellen, dass für selbständige Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer keine unterschiedlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf bestehen. Anderenfalls würden zwei Klassen beruflicher Betreuung entstehen. In dem Entwurf ist dieses Problem nur über die Vergütung für Vereinsbetreuer und Betreuungsvereine in den §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 VBVG-E gelöst, da ein zum Betreuer bestellter Vereinsbetreuer bzw. Betreuungsverein nur im Falle einer Registrierung eine Vergütung erhält.

Der Änderungsvorschlag müsste unseres Erachtens mit einer Erleichterung der Anerkennungsvoraussetzungen in § 14 Abs. 1 Nr. 2 BtOG-E einhergehen. Insbesondere wäre der Abschluss einer Schadensversicherung entbehrlich, deren Nachweis bereits Voraussetzung für die Registrierung ist.

Allerdings würde dieser Vorschlag die Tätigkeit ehrenamtlich für den Verein tätiger Personen (vgl. Seite 427 des Referentenentwurfes) ausschließen. Inwieweit dieses Modell in der Praxis eine Rolle spielt oder spielen wird, können wir nicht beurteilen.

§ 23 BtOG-E

I. Allgemeines

Die umschreibenden Begriffe „Berufsmäßigkeit“, „im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit“ und „als Teil ihrer Berufstätigkeit“ auf Seite 428 (oben) in der Begründung des Referentenentwurfs entsprechen nicht der Realität, sondern sind Ausdruck eines Wunschdenkens. Rechtliche Betreuung ist ein Beruf, der überwiegend in Vollzeit durch Freiberufler oder angestellte Vereinsbetreuer ausgeübt wird. 46 % der Berufsbetreuer führen über 40 Betreuungen; 28 % führen zwischen 24 und 39 Betreuungen (Abschlussbericht, ISG-Studie, Seite 58). Angesichts dieser Zahlen und der Untersuchungsergebnisse zu den Tätigkeitsformen (Abschlussbericht ISG-Studie, Seiten 58-59), ist rechtliche Betreuung nicht irgendein Nebenjob, den jeder machen kann, sondern eine anspruchsvolle, zeitintensive äußerst verantwortungsvolle und phasenweise belastende Tätigkeit, mit der ca. 16.000 Menschen in Deutschland ihren Lebensunterhalt verdienen.

Im Rahmen der auf Seite 431 durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung sollte deshalb darauf hingewiesen werden, dass gesetzliche Berufszulassungsvoraussetzungen nicht nur geeignet sind, dem Schutz der betreuungsbedürftigen Menschen zu dienen, sondern damit auch der Zweck verfolgt wird, eine Berufsgruppe vor möglicher Behördenwillkür zu schützen, indem vom Gesetzgeber gerichtlich überprüfbare Kriterien für die Zulassung zum Beruf aufgestellt werden.

 

II. Konkrete Änderungsvorschläge:

Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2-4

Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 % der Versicherungssumme ist zulässig. Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der Stammbehörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung, die den Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

Begründung: Es wäre nicht sachgerecht, von rechtlichen Betreuern hinsichtlich des Versicherungsschutzes mehr zu verlangen als von der Anwaltschaft (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2, Absatz 5, Absatz 6 BRAO).

Absatz 3 Nr. 2

Kenntnisse des Sozialrechts und des sozialrechtlichen Unterstützungssystems

Begründung: Weit über 80 % der betreuten Menschen sind mittelos. Viele von ihnen sind auf Sozialleistungen angewiesen. Die Anzahl der hinterlegten Vorsorgevollmachten deutet darauf hin, dass der Anteil mittelloser Betreuter zukünftig weiter ansteigt, da bei vermögenden Menschen eher ein Bedürfnis für eine Regelung der Vermögensangelegenheiten vor Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit bestehen dürfte.

Grundkenntnisse im Sozialrecht, das in XI Gesetzbüchern umfassend und nicht gerade übersichtlich geregelt ist, sehen wir als eine fachliche Voraussetzung für die Berufsausübung an. Dies gilt umso mehr, als dass auf diesem Rechtsgebiet keine Kenntnisse der aufsichtspflichtigen Rechtpfleger zu erwarten sind und dieser Bereich nach unserem Verständnis nicht Teil der Rechtsaufsicht sein kann.

Absatz 3 Nr. 4

Kenntnisse über die unterschiedlichen Formen und Voraussetzungen der Berufsausübung

Begründung: Berufseinsteiger sollten wissen, dass sie als selbständige oder angestellte Betreuer arbeiten können. Insbesondere die freiberufliche Ausübung der Tätigkeit setzt ein Grundwissen über mit der Selbständigkeit einhergehende typische Probleme voraus:

  • Abschluss eines Gewerbemietvertrages
  • Gestaltung von Arbeitsverhältnissen mit Mitarbeitern
  • Möglichkeiten der Altersvorsorge und Krankenversicherung
  • Steuerrechtliche Kenntnisse (Grundkenntnisse der Buchführung etc.).

Mit dem Begriff Voraussetzungen wäre also nicht nur das Registrierungsverfahren als rechtliche Voraussetzung gemeint, sondern auch nicht-rechtliche Voraussetzungen, die bei der Berufsausübung zweckmäßigerweise zu beachten sind.

§ 23 Abs. 4 Satz 2 BtOG-E

In der Rechtsverordnung können abgeschlossene Ausbildungen an einer Hochschule oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildungen aufgeführt werden, bei denen eine Sachkunde nach Absatz 3 anzunehmen ist.

Begründung: 73 % der Berufsbetreuer verfügen über ein abgeschlossenes Studium. Fast 70 % dieser Betreuer haben soziale Arbeit, Jura oder Sozialpädagogik studiert (Abschlussbericht, ISGStudie, Seite 122). Um diese hochqualifizierte Gruppe von Berufsbetreuern nach einem mehrjährigen Studium zukünftig nicht durch weitergehende Anforderungen an die Sachkunde von einer Tätigkeit als rechtliche Betreuer abzuhalten, was nicht im Sinne einer Qualitätssteigerung wäre, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, in einer Rechtsverordnung bei dem Nachweis bestimmter Studienabschlüsse, die Sachkunde ohne weitere Prüfung anzunehmen, auch wenn in den Studiengängen einzelne Bestandteile der Sachkunde im Sinne des § 23 Abs. 3 BtOG-E nicht ausdrücklich vermittelt werden. Wir gehen davon aus, dass Absolventen eines Hochschulstudiums in der Regel willens und in der Lage sind, sich Kenntnisse selbständig anzueignen, die für die Berufsausübung erforderlich sind.

Ein abgeschlossenes Studium als Berufszulassungsvoraussetzung ist derzeit politisch nicht gewollt. Stattdessen werden Anforderungen an die Sachkunde (fachliche Eignungskriterien) im Gesetzentwurf benannt, die in einer Rechtsverordnung zu präzisieren sind. Auf Grund der Regelung in § 32 Abs. 2 BtOG-E, wird davon ausgegangen, dass die Sachkunde neben der Berufsausübung innerhalb eines Jahres auch von Berufsbetreuern erworben werden kann, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen bzw. lediglich über eine Ausbildung, in der keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 VBVG vermittelt worden sind.

Vor diesem Hintergrund ist der BVfB der Auffassung, dass die Sachkunde durch eine ca. 6 Monate dauernde (ca. 200 Unterrichtsstunden), modular aufgebaute Ausbildung erworben und eine bestandene Prüfung nachgewiesen werden kann. Die Prüfung sollte mindestens zwei schriftliche Klausuren und ein Prüfungsgespräch beinhalten. Mindestens eine Klausur müsste sich ausschließlich mit der Prüfung spezifisch betreuungsrechtlicher Fragestellungen befassen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 BtOG-E).

Auch wenn erste Bemühungen erkennbar sind, die unterstützte Entscheidungsfindung wissenschaftlich zu erforschen (vgl. Bt-Prax 2020, 13-21), meinen wir, dass diese Kenntnisse sich eher für eine mündliche Prüfung eignen, da sie auch die persönliche Eignung betreffen und teilweise erst im Zuge der Berufsausübung erworben werden können.

Bei einer komprimierten Ausbildung, können wir uns vorstellen, dass die Sachkunde innerhalb von ca. 6 Wochen erworben werden kann. Da wir neben den betreuungsrechtlichen Kenntnissen, sozialrechtliche Kenntnisse für den Erwerb der Sachkunde für erforderlich halten, sollten sich von 5 Modulen mindestens 3 Module ausschließlich mit der Vermittlung von Rechtskenntnissen befassen.

§ 24 Abs. 3 Satz 2 BtOG-E

Das Wort angemessen sollte durch das Wort um drei Monate ersetzt werden.

Begründung: Dieser Vorschlag entspricht einer Anregung der Verbände des Kasseler Forums. Auch wenn in der Phase unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes mit einer Flut von Registrierungsanträgen zu rechnen wäre und in dieser Phase Verlängerungen zumutbar erscheinen, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit spätestens nach 6 Monaten Klarheit darüber erzielt werden können, ob die Registrierung erfolgt oder nicht.

§ 25 Abs. 1 BtOG-E

Die Formulierung „jede Änderung im Bestand … unverzüglich“ sollte durch die Formulierung „jährlich Änderungen im Bestand“ ersetzt werden.

Die Formulierung „alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können“ sollte gestrichen werden.

Begründung: Der erste Vorschlag entspricht einer Anregung der Verbände des Kasseler Forums. Die Mitteilung jeder Änderung im Bestand wäre mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand für Betreuungsbehörden und Berufsbetreuer verbunden, den wir für unnötig halten.

Zum zweiten Vorschlag:

Es ist nicht vertretbar, Berufsbetreuer ausnahmslos zu verpflichten, an einem ggf. erforderlichen Widerruf ihrer Registrierung aktiv mitzuwirken (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG-E). Selbständige Berufsbetreuer sind nicht in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis tätig. Es wäre rechtlich unzulässig (Stichwort: Scheinselbständigkeit), wenn der Staat sich einerseits die Vorteile der Freiberuflichkeit „herauspickt“, indem er keine Verantwortung für die soziale Absicherung (Altersvorsorge / Arbeitslosenversicherung / Krankenversicherung) selbständiger Berufsbetreuer übernimmt und andererseits Anforderungen an die Berufsausübung stellt, die von einem Freiberufler nicht erwartet werden können (Stichwort: besonderes Gewaltverhältnis).

Wenn jeder Arbeitnehmer das „Recht auf Lüge“ hat (vgl. § 53 BZRG), muss dies selbstverständlich auch für jeden Berufsbetreuer gelten. Wir lehnen insbesondere eine generelle Pflicht, die Stammbehörde über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eine strafrechtliche Verurteilung zu unterrichten, strikt ab. Dies ist auch deshalb sachgerecht, weil vereinzelt betreute Personen krankheitsbedingt gegen rechtliche Betreuer Strafanzeigen erstatten, die jeder Grundlage entbehren.

Schließlich weisen wir vorsorglich auf die Regelung in § 51 BZRG hin, die selbstverständlich von den Stammbehörden auch im Registrierungsverfahren zu beachten wäre.

§ 25 Abs. 2 BtOG-E

Hinter unaufgefordert sollte es nur noch heißen: die Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzugeben.

Begründung: Nach der Registrierung halten wir eine Vorlage des Führungszeugnisses und der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis kaum für geeignet, um die persönliche Einung einer Person zu überprüfen. Hierzu hatten wir eine Auswertung der Studie Vermögensdelikte in Betreuungsverhältnissen von der Deutsche Hochschule der Polizei – Leibniz Universität Hannover erarbeitet, die wir dem BMJV gerne zur Verfügung stellen können.

§ 25 Abs. 3 BtOG-E

Die Regelung könnte auf Grund unseres Vorschlages zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG-E ersatzlos gestrichen werden.

§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG-E

Sollte vor dem Wort „dauerhaft“ und nach dem Wort „fehlender“ das Wort „fachlich“ bzw. „fachlicher“ eingefügt werden, um klarzustellen, dass Nr.1 den Widerruf wegen fehlender persönlicher Eignung und Nr. 3 den Widerruf wegen fehlender fachlicher Eignung betrifft.

Wir hielten außerdem in den Absätzen 1 und 2 eine Sollvorschrift für besser, um der Behörde einen Ermessensspielraum einzuräumen. Dies erscheint erforderlich, weil mildere Mittel als der Widerruf nach dem Referentenentwurf (Seite 443 unten) ausdrücklich ausgeschlossen sein sollen, aber dennoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Beachtung findet, dessen Anwendung bei gebundenen Entscheidungen schwierige Abgrenzungsfragen zur Folge hat.

§ 32 Abs. 1 Satz 5 BtOG-E

Anstatt „innerhalb von sechs Monaten“ sollte es „innerhalb eines Jahres“ heißen.

Begründung: Absatz 1 sichert den Bestandsschutz für bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes tätige Berufsbetreuer. Auch wenn das Bedürfnis verständlich ist, möglichst bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Klarheit darüber herbeizuführen, welche Berufsbetreuer ohne Sachkundenachweis registriert werden möchten, sollten die Anforderungen nicht überspannt werden. Es dürfte vereinzelt Berufsbetreuer geben, die noch keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder die Diskussion über die Reform des Betreuungsrechts nicht mitverfolgen. Diesen sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich innerhalb eines Jahres ohne Sachkundenachweis registrieren zu lassen.

§ 32 Abs. 2 BtOG-E

Die Regelung sollte ersatzlos gestrichen oder die Dreijahresfrist deutlich verkürzt werden.

Begründung: Die Dreijahresfrist erscheint uns willkürlich. Die Auffassung, dass nicht sämtliche vor Inkrafttreten des Gesetzes tätigen Berufsbetreuer Bestandsschutz genießen sollen, teilen wir nicht. Die Gefahr von Mitnahmeeffekten schätzen wir als äußerst gering ein und wäre in Kauf zu nehmen. Es wäre außerdem schwer zu vermitteln, wenn bereits seit Längerem ehrenamtlich tätige Betreuer, die kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes erstmals zu Berufsbetreuern bestellt werden, einen Sachkundenachweis erbringen müssten. In einigen Bundesländern bzw. Gerichtsbezirken wird ehrenamtlich tätigen Betreuern teilweise über mehrere Jahre hinweg die Feststellung der Berufsmäßigkeit mit dem Hinweis verweigert, sie würden noch nicht mehr als 10 Betreuungen führen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VBVG). Von dieser Gruppe von Betreuern im Nachhinein einen Sachkundenachweis zu verlangen, halten wir für nicht sachgerecht.

Aus diesem Vorschlag ergäben sich Folgeänderungen bei der Formulierung des § 19 Abs. 1 Satz 2 VBVG-E, da der Verweis auf § 32 Abs. 2 BtOG-E entfiele.

 

2. Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG-E):

§ 8 Abs. 3 VBVG-E

Hinter Satz 4 sollte die Sätze 4 und 5 eingefügt werden: Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Beschwerde statthaft. Die §§ 58 bis 69 FamFG gelten entsprechend.

Begründung: Die Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle durch den Vorstand eines Amtsgerichts mit der Folge, dass sich der Rechtsschutz nach den §§ 23 ff. EGGVG richtet, halten wir nicht für erstrebenswert. Auch wenn die Beschwerde gegen einen Justizverwaltungsakt grundsätzlich systemwidrig erscheint, hielten wir es im Interesse einer zügigen Erledigung von Streitigkeiten über die anzuwendende Vergütungstabelle für hilfreich, wenn die Landgerichte darüber entscheiden würden. Mögliche Abhilfeentscheidungen wären selbstverständlich durch den Vorstand zu erlassen.

Sollte im Zuge der Evaluierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zukünftig nur noch eine Vergütungstabelle für sämtlichen Berufsbetreuer zur Anwendung kommen, hätte sich die Problematik erledigt.

Die Verbände des Kasseler Forums empfehlen eine einheitliche und gleiche Vergütung für alle Berufsbetreuer. Nach Auffassung des BVfB kann es sich dabei auf Grund des zukünftig zu erbringenden Sachkundenachweises nur um die Vergütungstabelle C handeln.

§ 13 VBVG-E

Der BVfB kann das Bedürfnis nach einer Aufhebung des Vergütungsverbotes für Betreuungsvereine nachvollziehen, weist jedoch darauf hin, dass weiterhin die Fortführung der rechtlichen Betreuung durch einen Vereinsbetreuer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährleistet sein muss, wenn die betreute Person das möchte. Vor dem Hintergrund, dass Vertrauen im Regelfall eher zu einer natürlichen Person als zu einer Institution aufgebaut wird, dürften diese Fälle recht häufig vorkommen (vgl. hierzu unseren Vorschlag zu § 1868 Abs. 6 Satz 2 BGB-E)

§ 19 Abs. 1 Satz 2 VBVG-E

Es sollte folgender neuer Satz 2 eingefügt werden:

Der Antrag kann auch nach einer Registrierung gemäß § 32 BtOG-E gestellt werden.

Begründung: Grundsätzlich wäre es wünschenswert, wenn sich möglichst viele Berufsbetreuer, die bereits vor Inkrafttreten des BtOG-E als Berufsbetreuer tätig waren, mit Sachkundenachweis registrieren lassen. Diese Möglichkeit sollte auch dann noch bestehen, wenn sich ein Berufsbetreuer nach § 32 BtOG-E zunächst ohne Sachkundenachweis registrieren lässt.

3. Materielles Betreuungsrecht (BGB-E)

§ 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E

Hinter dem zweiten Komma sollte das Wort „ebenso gut“ eingefügt werden.

Begründung: Diese Formulierung entspricht dem geltenden Recht (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Im Interesse der betroffenen Person kann es nicht sein, dass eine andere Hilfe zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung erfolgt, ohne dass diese geeignet ist, den mit der Maßnahme verfolgten Zweck ebenso gut zu erreichen. Im Übrigen ist die Formulierung Ausdruck einer gründlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die sich nicht auf die Erforderlichkeit einer Maßnahme beschränkt, sondern auch deren Geeignetheit umfasst.

§ 1816 BGB-E

Absatz 5 Satz 2: Der Satz sollte gestrichen werden.

Begründung: Die Regelung widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Die Entscheidung des BGH, nach der bereits nach geltendem Recht der Wunsch der betroffenen Person, von einem Berufsbetreuer betreut zu werden, unbeachtlich sein soll, überzeugt nicht. Mit der Regelung wird der Zweck verfolgt, die Justizkassen der Länder nicht zusätzlich zu belasten.

Absatz 5 Satz 3: In dem Referentenentwurf wird weiterhin dem drängenden Problem aus dem Weg gegangen, nach welchen Kriterien das Betreuungsgericht Berufsbetreuer auswählen soll, wenn mehrere geeignete Betreuer vorhanden sind. Die Registrierung beruflich tätiger Betreuer nach den §§ 23 ff. BtOG wird denjenigen Berufsträgern kaum weiterhelfen, die bei der Auswahl im Einzelfall dauerhaft nicht berücksichtigt werden, ohne zu erfahren – geschweige denn gerichtlich nachprüfen lassen zu können – warum dies der Fall ist. Sie sind dann als Selbständige mit laufenden Kosten belastet – unter anderem denjenigen, für die nunmehr nach dem Entwurf obligatorisch abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung – ohne Einnahmen zu generieren. Zwar wäre dies bei einem freien und offenen Wettbewerb akzeptabel. Angesichts der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, die diesem Wettbewerb aus guten Gründen nicht ausgesetzt werden sollen, ist es dann aber die Aufgabe des Staates, für transparente und gerechte Kriterien bei der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch einen Berufsbetreuer zu sorgen.

 

§ 1817 Abs. 4 BGB-E: In § 1817 Abs. 4 Satz 1 BGB-E sollte das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt werden. Satz 2 sollte ersatzlos gestrichen werden.

Begründung: Der BVfB lehnt die geplante Regelung zur Verhinderungsbetreuung inzwischen ab, weil

  • abgesehen von der Befugnis zur Stellvertretung, dem persönlichen Kontakt und der Besprechungspflicht während der tatsächlichen Verhinderung Aufgaben vorübergehend umfassend delegiert werden können (so auch ausdrücklich: Seite 278 zu § 1816 Abs. 5 Satz 3 in der Begründung des Referentenentwurfes),
  • durch eine routinemäßige (soll) Bestellung eines Betreuungsvereins oder eines Vereinsbetreuers als Verhinderungsbetreuer für einen ehrenamtlichen Betreuer erhebliche, kaum kontrollierbare und ungerechtfertigte Mehrausgaben der Länder zu erwarten wären (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 4 BtOG-E),
  • bei einer tatsächlichen Verhinderung Betreuer selbst einschätzen können, ob eine Verhinderungsbetreuung eingerichtet werden sollte,
  • der Nachweis der tatsächlichen Verhinderung bei der Abrechnung der Vergütung einen unnötigen, bürokratischen Mehraufwand zur Folge hätte (vgl. § 12 Abs. 2 VBVG).

§ 1818 Abs. 1 BGB-E

Nach dem ersten Komma sollte die Formulierung „wenn der Volljährige dies wünscht“ durch die Formulierung „wenn der Volljährige einen entsprechenden Willen in einer Betreuungsverfügung zum Ausdruck gebracht hat“ ersetzt werden.

Begründung: Wenn es nach der Begründung des Referentenentwurfes (vgl. Seite 282) genau um diese Fälle (Betreuungsverfügung) geht, sollte man das im Gesetzestext klarstellen. Angesichts der kraft Gesetzes in § 15 Abs. 1 Nr. 1 BtOG-E vorgesehenen Beratungspflicht über Betreuungsverfügungen sehen wir allerdings die Gefahr, dass eine unabhängige und uneigennützige Beratung durch die Vereine nicht mehr gewährleistet ist.

§ 1820 Abs. 4 BGB-E

§ 172 Abs. 2 BGB sollte wie folgt neu gefasst werden: „Die Vertretungsmacht bleibt bestehen bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird oder eine wirksame Anordnung des Betreuungsgerichts nach § 1820 Abs. 4 Satz 1 vorliegt.

Begründung: Damit die Suspendierung der Vollmacht in eilbedürftigen Fällen nicht weitgehend wirkungslos bleibt, ist sicherzustellen, dass die Vollmacht auch im Außenverhältnis keine Wirkung entfalten kann. Mit dem Hinweis auf die Wirksamkeit der Anordnung wäre geklärt, dass die Vollmacht wiederauflebt, wenn die Anordnung aufgehoben wird. Der Schutz des Vollmachtgebers hätte hier ausnahmsweise Vorrang vor dem Vertrauensschutz desjenigen, gegenüber dem die Vollmacht zur Anwendung kommen soll. Dies wäre auch deshalb sachgerecht, weil dem Betreuerausweis keine Rechtsscheinwirkung zukommt; rechtliche Betreuer also von vornherein nach Beendigung der Betreuung im Außenverhältnis nicht rechtsmissbräuchlich handeln können.

§ 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB-E

Hinter dem letzten Satz sollte eingefügt werden: „…oder der Betreute dies wünscht.“ § 1818 Abs. 1 BGB-E

Nach dem ersten Komma sollte die Formulierung „wenn der Volljährige dies wünscht“ durch die Formulierung „wenn der Volljährige einen entsprechenden Willen in einer Betreuungsverfügung zum Ausdruck gebracht hat“ ersetzt werden.

Begründung: Wenn es nach der Begründung des Referentenentwurfes (vgl. Seite 282) genau um diese Fälle (Betreuungsverfügung) geht, sollte man das im Gesetzestext klarstellen. Angesichts der kraft Gesetzes in § 15 Abs. 1 Nr. 1 BtOG-E vorgesehenen Beratungspflicht über Betreuungsverfügungen sehen wir allerdings die Gefahr, dass eine unabhängige und uneigennützige Beratung durch die Vereine nicht mehr gewährleistet ist.

§ 1820 Abs. 4 BGB-E

§ 172 Abs. 2 BGB sollte wie folgt neu gefasst werden: „Die Vertretungsmacht bleibt bestehen bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird oder eine wirksame Anordnung des Betreuungsgerichts nach § 1820 Abs. 4 Satz 1 vorliegt.

Begründung: Damit die Suspendierung der Vollmacht in eilbedürftigen Fällen nicht weitgehend wirkungslos bleibt, ist sicherzustellen, dass die Vollmacht auch im Außenverhältnis keine Wirkung entfalten kann. Mit dem Hinweis auf die Wirksamkeit der Anordnung wäre geklärt, dass die Vollmacht wiederauflebt, wenn die Anordnung aufgehoben wird. Der Schutz des Vollmachtgebers hätte hier ausnahmsweise Vorrang vor dem Vertrauensschutz desjenigen, gegenüber dem die Vollmacht zur Anwendung kommen soll. Dies wäre auch deshalb sachgerecht, weil dem Betreuerausweis keine Rechtsscheinwirkung zukommt; rechtliche Betreuer also von vornherein nach Beendigung der Betreuung im Außenverhältnis nicht rechtsmissbräuchlich handeln können.

§ 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB-E

Hinter dem letzten Satz sollte eingefügt werden: „…oder der Betreute dies wünscht.“

Begründung: Wenn die betreute Person die Vorteile der Befugnis zur Stellvertretung nutzen möchte, ist nicht einzusehen, warum ihr dies verwehrt werden soll. Anderenfalls würde die Erledigung der Aufgaben in der Praxis erheblich erschwert. Nach dem Referentenentwurf wäre es beispielsweise einem Betreuer untersagt, für eine geschäftsfähige Betreute den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen des Jobcenters zu unterschreiben. Das kann zu einem erheblichen unzumutbaren Mehraufwand führen, der Niemandem nützt. Ein Recht zur Stellvertretung, das sich im Innenverhältnis ausschließlich am Erforderlichkeitsgrundsatz orientiert, ist in der Praxis untauglich. Die Arbeit zahlreicher rechtlicher Betreuer, die ein stabiles Vertrauensverhältnis zu der betreuten Person aufgebaut haben, würde dadurch unnötig erschwert.

§ 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB-E

Zwar stimmen wir zu, dass ein Abweichen von den Wünschen der betreuten Person nur möglich sein sollte, wenn der Wunsch krankheitsbedingt unbeachtlich ist. Damit die Regelung in der Praxis handhabbar ist, kann es insoweit aber nur auf eine Einschätzung durch die Betreuerinnen und Betreuer anhand der zur Verfügung stehenden Informationen ankommen.

Es muss einerseits klargestellt werden, dass nicht jede irrtumsbedingte Fehleinschätzung eine Pflichtverletzung rechtlicher Betreuer zur Folge hat. Dies gilt bei dieser zentralen Frage umso mehr, als dass für ehrenamtliche Betreuer zukünftig ein anderer Haftungsmaßstab gelten soll („Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“) und durch den Sachkundenachweis nicht zu erwarten ist, dass rechtlichen Betreuern zukünftig ausreichende medizinische Kenntnisse über Krankheitsbilder vermittelt werden, die Ihnen eine zweifelsfreie Einschätzung der Voraussetzungen des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB-E ermöglichen.

Andererseits kann nicht jede Entscheidung gegen den Wunsch der betreuten Person von der vorherigen Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängig gemacht werden. Der BVfB hatte auf dieses Problem bereits während des Diskussionsprozesses in der Arbeitsgruppe 1 hingewiesen.

§ 1821 Abs. 5 BGB-E

Die Begründung des Gesetzentwurfes zur Kontakt- und Besprechungspflicht (Seiten 292- 293) wäre zukünftig von den Gerichten bei der Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen. Sie ist nach unserer Auffassung nicht überzeugend und mit überzogenen Anforderungen an rechtliche Betreuer verbunden:

Wenn rechtliche Betreuer zukünftig die Pflicht haben, sich auch ohne Besprechungsbedarf regelmäßig einen persönlichen Eindruck von der betreuten Person zu verschaffen, ist nicht einzusehen, warum sie nicht eigenverantwortlich darüber entscheiden können sollen, wie sie den Kontakt bei der darüber hinausgehenden Besprechungspflicht ausgestalten. Das insoweit empfohlene „Stufenverhältnis“ – persönlicher Dialog / sinnvoll und hilfreich im Beisein Dritter / hilfsweise telefonisch – geht weit über das hinaus, was rechtliche Betreuung leisten kann. Unabhängig davon, bewerten wird diese Vorgaben als Einmischung in die von Berufsbetreuern eigenverantwortlich zu treffenden Entscheidungen. Den Hinweis auf die Hinzuziehung Dritter halten wir für grundsätzlich falsch, da der Aufbau und Erhalt eines Vertrauensverhältnisses in der Regel Gespräche unter vier Augen vorzugswürdiger erscheinen lässt. Wir interpretieren diesen Hinweis als ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber der Tätigkeit rechtlicher Betreuer und lehnen ihn ab.

Weiterhin halten wir in diesem Zusammenhang den Hinweis auf das Vormundschaftsrecht (§ 1793 Abs. 1 a BGB) nicht für geeignet, um einen Anhaltspunkt für die Kontakthäufigkeit zu geben. Wenn es ein Anliegen des Reformprozesses ist, dass sich die rechtliche Betreuung endlich von der Vormundschaft emanzipiert, erscheint es auch auf Grund der unterschiedlichen Aufgaben von Vormündern und rechtlichen Betreuern nicht sachgerecht, sich bei der Kontakthäufigkeit am Vormundschaftsrecht zu orientieren.

§ 1827 Abs. 1 BGB-E

Wir möchten darauf hinweisen, dass Fallkonstellationen, in denen der aktuelle (natürliche) Wille dem schriftlich niedergelegten Willen (Patientenverfügung) widerspricht, in der Vorschrift nicht zufriedenstellend geregelt werden. Wir hielten es ethisch nicht für tragbar, rechtliche Betreuer zu verpflichten, den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen ausnahmslos umzusetzen.

§§ 1831 Abs. 1 Nr. 1, 1832 Abs. 1 Nr. 2 BGB-E

Die Worte psychischen, geistigen oder seelischen sollten gestrichen werden, um die Regelung an die Formulierung in § 1814 Abs. 1 BGB-E anzupassen.

§ 1838 Abs. 2 Satz 1 BGB-E

Das Wort anzuzeigen sollte durch die Worte „im Jahresbericht mitzuteilen“ ersetzt werden. Satz 2 sollte ersatzlos gestrichen werden.

Begründung: Rechtliche Betreuer haben eigenverantwortlich den Willen der zu betreuenden Person festzustellen. In jedem Einzelfall das Betreuungsgericht einzuschalten, wenn auf Wunsch der Betreuten von den Regelungen in den §§ 1839 bis 1843 abgewichen wird, geht zu weit. Die Beachtung der Wünsche der Betreuten und die Möglichkeit, diesen in eng umgrenzten Ausnahmefällen nicht zu entsprechen (Wohlschranke), gehört zu den Kernaufgaben rechtlicher Betreuer. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Methoden sollen zukünftig ein Teil der gegenüber der Behörde nachzuweisenden Sachkunde sein (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 BtOGE). Eine entsprechende Sachkunde wird Rechtspflegern in ihrer Ausbildung nicht vermittelt. Schon aus diesem Grund erscheint die Regelung nicht sinnvoll. Darüber hinaus halten wir es für nicht vertretbar, dass rechtliche Betreuer einerseits bei einer fehlerhaften Auslegung der Wohlschranke eine Pflichtverletzung begehen und einem Haftungsrisiko ausgesetzt werden, andererseits aber einer sanktionsbewehrten Anordnung nach § 1839 Abs. 2 Satz 2 BGB-E Folge leisten müssten.

Sollte die Regelung in Satz 2 beibehalten werden, hielten wir angesichts der Begründung auf Seite 314 (letzter Absatz) eine obligatorische persönliche Anhörung der betreuten Person durch die Rechtspfleger für erforderlich. Wenn eine persönliche Anhörung bei Anhaltspunkte dafür, dass ein rechtlicher Betreuer den Wünschen der betreuten Person nicht entspricht, erforderlich sein soll (§ 1862 Abs. 2 BGB-E), muss dies erst recht gelten, wenn Rechtspfleger im Bereich der Vermögenssorge von sich aus Anordnungen treffen wollen, die den Wünschen der betreuten Person nicht entsprechen.

§ 1862 Abs. 1 BGB-E

Der Begriff Aufsicht sollte durch den Begriff Rechtsaufsicht zu ersetzen.

Begründung: Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass sich die Aufsicht der Gerichte nicht auf die Fachaufsicht erstreckt, ohne dass bislang hinreichend geklärt ist, was das in der Praxis bedeutet. Da zukünftig für Berufsbetreuer die Registrierung den Nachweis fachlicher Kenntnisse voraussetzen soll und ehrenamtliche Betreuer in der Regel durch Vereinbarungen enger an die Vereine gebunden werden, wäre es äußerst wünschenswert, wenn durch die Gerichte Klarheit über den Umfang der Aufsicht herbeigeführt würde. Es ist unverständlich, wenn denjenigen, die die Aufsicht führen sollen, in Teilbereichen die Kompetenzen fehlen, die bei denjenigen, die beaufsichtigt werden, auf Grund Ihrer Ausbildung vorhanden sind.

§ 1865 Abs. 3 Satz 2 BGB-E

Formulierungsvorschlag: Das Betreuungsgericht kann zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 eine bestimmte Systematik der Rechnungslegung vorgeben. Vom Einreichen einer Buchungsliste für ein Girokonto kann abgesehen werden, wenn die Kontoauszüge für das Rechnungslegungsjahr vollständig vorgelegt werden.

Begründung: Wir möchten vermeiden, dass gerade jüngere und unerfahrenere Rechtspfleger über diese Regelung die Möglichkeit erhalten, überzogene, unterschiedliche und eigenen Vorlieben entsprechende Anforderungen an die Rechnungslegung zu stellen. Nach unserer Auffassung muss es eher darum gehen, im Einzelfall rechtliche Betreuer auffordern zu können, schlecht sortierte oder schwer nachvollziehbare Rechnungslegungsunterlagen in geordneter Form vorzulegen. Das entspricht auch der Begründung des Entwurfes auf Seite 353.

Es sollte grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, auf das Einreichen von Buchungslisten zu verzichten. In zahleichen Fällen beschränkt sich die Vermögensverwaltung auf ein Girokonto der betreuten Person und ist das Abtippen der Kontoauszüge mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Soweit Computerprogramme die Übertragung der Kontoauszüge in eine Datei ermöglichen, erfüllen die Buchungslisten ohnehin nicht mehr ihren Zweck, die eigene Arbeit in der Rückschau einer reflektierten Selbstkontrolle zu unterziehen.

§ 1868 Abs. 6 Satz 2 BGB-E

Hinter dem zweiten Komma sollte das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt werden.

Begründung: Der gesamte Referentenentwurf ist von dem Gedanken geprägt, den Wünschen der betreuten Person zu entsprechen. Warum dieser Gedanke relativiert wird, sobald es um die die Tätigkeit von Betreuungsvereinen geht, ist nicht nachvollziehbar und stellt eine einseitige Bevorzugung der Betreuungsvereine gegenüber freiberuflich tätigen rechtlichen Betreuern dar, die sich zusätzlich zulasten der betreuten Person auswirkt. Daher ist dem Wunsch der betreuten Person zu entsprechen, wenn diese nach dem Ausscheiden eines Vereinsbetreuers die weitere Betreuung durch diesen oder einen anderen rechtlichen Betreuer und nicht durch den Verein wünscht.

Unabhängig davon, sollte die „Formulierung Privatperson“ überdacht werden, da der Vereinsbetreuer die rechtliche Betreuung in der Regel als berufliche Betreuung weiterführen wird.

§ 1859 Abs. 2 Nr. 4 BGB-E in Verb. mit § 1872 Abs. 4 BGB-E

Die Regelung in § 1872 Abs. 4 BGB-E sollte – jedenfalls soweit sie Vereinsbetreuer und Betreuungsvereine betrifft – gestrichen werden.

Begründung: Die Befreiung von der Rechnungslegungspflicht wird in dem Entwurf mit der Aufhebung der Pflicht, eine Schlussrechnung vorzulegen, verknüpft. Selbst wenn der Berechtigte die Vorlage einer Schlussrechnung anfordert, soll es zukünftig genügen, eine Vermögensübersicht zu erstellen, wenn eine rechtliche Betreuung durch einen Vereinsbetreuer oder einen Betreuungsverein geführt worden ist. Damit ist eine erhebliche Arbeitsentlastung für Vereinsbetreuer und Betreuungsvereine verbunden, die für nicht befreite selbständige Berufsbetreuer nicht gelten soll. Die Regelung führt daher zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.

§ 1874 Abs. 2 BGB-E

Der BVfB hat vorgeschlagen im VBVG im Wege einer Fiktion von der Fortdauer der Betreuung über den Tod hinaus (mindestens 1 Monat) auszugehen. In der Praxis ist bekannt, dass die Tätigkeit rechtlicher Betreuer fast nie mit dem Tod der betreuten Person endet. Neben die Mitteilungs- und Rückgabepflichten treten die haftungsträchtigen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden.

 

4. Verfahrensrecht (FamFG)

§ 279 Abs. 2 Satz 2 FamFG

Angesichts der Begründung in dem Referentenentwurf weisen wir darauf hin, dass die Betreuungsbehörde die Bestellung rechtlicher Betreuer nicht aus medizinischen Gründen ablehnen darf. Wenn ein Betreuungsbedarf festgestellt wird, ist grundsätzlich ein Sachverständigengutachten insbesondere zu der Frage einzuholen, ob die Erkrankung bzw. Behinderung ursächlich dafür ist, dass eine Person ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht selbst besorgen kann.

 

5. Ehegattenvertretungsrecht

§ 1358 Abs. 1 Satz 1

Die Formulierung „seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen“ sollte durch die Formulierung: „seinen natürlichen Willen nicht äußern“ ersetzt werden. Die Regelung in § 1358 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E und der Verweis in Absatz 6 auf § 1831 Abs. 2, Abs. 4 BGB-E wären dann nicht erforderlich.

Begründung: Die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen durch einen Ehegatten geht nach unserer Einschätzung – insbesondere bei schwerwiegenden psychischen Erkrankungen – zu weit und dient nicht der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts. Darüber hinaus halten wir Fallkonstellationen, bei denen sich der vertretene Ehegatte freiwillig in einem Krankenhaus aufhält – eine Unterbringung also gerade nicht erforderlich ist – und ausschließlich Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB-E gegen seinen Willen angeordnet werden sollen, für eher selten.

Berlin, 10.08.2020

Walter Klitschka

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