23.09.2025 Stellungnahmen

Vorbereitungspapier des BMJV für die Arbeitsgruppe zur Evaluierung des Registrierungsverfahrens und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für berufliche Betreuer

I. Vorbemerkung

Ein wesentliches Ziel der Arbeitsgruppe soll nach dem Inhalt des Vorbereitungspapiers darin bestehen, durch gesetzgeberische Maßnahmen die Rahmenbedingungen für Betreuer zu verbessern und dadurch die Attraktivität des Berufs zu steigern. Die Attraktivität des Betreuerberufes, der ganz überwiegend freiberuflich ausgeübt wird1, ergibt sich neben der angemessenen Vergütung, die in dieser Arbeitsgruppe nicht thematisiert wird, daraus, selbständig und eigenverantwortlich Entscheidungen mit den und im Interesse der Betreuten zu treffen und umzusetzen. Demgegenüber wird von gut ausgebildeten Betreuern eine engmaschige Kontrolle der selbständigen Tätigkeit durch die Gerichte überwiegend als störend und lästig wahrgenommen. Sie führt dazu, dass sich insbesondere Sozialarbeiter, Juristen, Sozialpädagogen und sonstige Hochschulabsolventen anderen Berufsfeldern zuwenden.

Eine Steigerung der Attraktivität des Berufs und die politisch gewollte Entbürokratisierung in Zeiten knapper Ressourcen kann daher nur gelingen, wenn auch die Beaufsichtigung rechtlicher Betreuer Gegenstand der geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen ist. In diesem Sinne versteht der BVfB auch den Appell des Bundeskanzlers in seiner Rede auf dem Kommunalkongress des Städte und Gemeindebundes vom 03. Juni 2025 (Zitat):

„Wir wollen hin zu einer Kultur des Vertrauens in der Annahme, dass Bürgerinnen und Bürger genauso wie Unternehmen sich in Deutschland grundsätzlich rechtstreu verhalten und eine hohe Eigenverantwortung wahrnehmen, auch in der Art, wie sie leben, in der Art, wie sie arbeiten, und in der Art, wie sie ihre Unternehmen führen. Das ist ein grundlegender Wandel im Verständnis des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger.“

Angesichts der nunmehr in dem Vorbereitungspapier gestellten 27 Fragen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, kann der BVfB nicht erkennen, dass es in der Arbeitsgruppe in diesem Sinne um eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Berufsbetreuer gehen soll:

23 der 27 Fragen beziehen sich auf das Registrierungsverfahren. Davon könnten mehrere Fragen gesetzgeberische Maßnahmen zur Folge haben, die für Betreuer eine Verschärfung des geltenden Rechts und neue Verpflichtungen mit sich bringen3. Dies als Verbesserung der Rahmenbedingungen und eine Steigerung der Attraktivität des Berufs zu umschreiben, dürfte bei Berufsbetreuern auf Unverständnis stoßen.

Die Stellungnahme des BVfB wird sich daher auf die Beantwortung der für Berufsbetreuer besonders wichtigen Fragen konzentrieren, also diejenigen, die zu gesetzgeberischen Maßnahmen führen können, die für Berufsbetreuer eine Verbesserung bedeuten. Bei der Beantwortung der übrigen Fragen wird sich der BVfB kurzfassen oder auf bereits vor der Reform des Betreuungsrechts geäußerte Kritik Bezug nehmen.

 

II. Evaluierung des Registrierungsverfahrens

1. Persönliche Eignung als Registrierungsvoraussetzung

Frage 1: Sollte die in § 2 BtRegV aufgeführte Definition von „persönlicher Eignung“ in § 23 BtOG überführt werden?
Frage 2: Sollte der Gesetzgeber Maßstäbe/Regelbeispiele zur Präzisierung des Eignungsbegriffs einführen? Wenn ja, welche?
Frage 3: Sollen weitere Vorgaben und Standards zum Eignungsgespräch durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber eingeführt werden? Wenn ja, welche?

Der BVfB beantwortet die drei Fragen mit Nein. In dem nach § 24 Abs. 2 BtOG zu führendem Gespräch wird die persönliche Eignung angehender Betreuer geprüft. Maßstab hierfür ist bereits nach geltendem Recht die Fähigkeit, den Willen der Betreuten herauszufinden und in der Regel umzusetzen. Vor allem eigene oder allgemeine Wertvorstellungen dürfen nicht Richtschnur für die zu treffenden Entscheidungen sein (vgl. § 1821 BGB). Das lässt sich in einem Gespräch gut herausfinden und kann bereits nach geltendem Recht in besonders gelagerten Fällen zur Versagung der Registrierung führen.

Erfahrene Behördenmitarbeiter sollten in der Lage sein, mit dem Beurteilungsspielraum, den der Gesetzgeber ihnen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BtOG einräumt, angemessen umzugehen. Eine kleinteilige – letztlich wohl immer unvollständige – Definition der persönlichen Eignung ist nicht erforderlich.

Allerdings hatte der BVfB bereits in der Arbeitsgruppe 1 zur Reform des Betreuungsrechts angeregt, dass angehende Berufsbetreuer eine Vertrauensperson ihrer Wahl zu dem Gespräch hinzuziehen können sollten. An dieser Auffassung hält der BVfB fest.

 

2. Nachweis der Sachkunde als Registrierungsvoraussetzung

Frage 4: Sollte die Möglichkeit des (vollständigen) Nachweises der erforderlichen Sachkunde durch Vorlage von Zeugnissen oder sonstigen Leistungsnachweisen von nicht anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen weiterhin bestehen oder abgeschafft werden?
Frage 5: Sofern die Möglichkeit dieses Nachweises nicht abgeschafft wird: Sollten konkrete Maßstäbe für die Beurteilung der Gleichwertigkeit aufgestellt werden? Wenn ja, welche?
Frage 6: Kann oder sollte die Möglichkeit der Einholung einer Stellungnahme nach § 7 Abs. 3 S. 2 BtRegV ohne erhebliche Nachteile für die Praxis der Stammbehörden gestrichen werden?
Frage 7: Sollte die Sachkundevermutung gemäß § 7 Abs. 5 BtRegV bei einer mehrjährigen Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer beibehalten oder abgeschafft werden?
Frage 8: Sofern diese Möglichkeit zumindest grundsätzlich fortbestehen soll: Sollten bestimmte Kenntnisse bezeichnet werden, die nicht aufgrund einer ehrenamtlichen Betreuertätigkeit vermutet werden können. Wenn ja, welche?
Frage 9: Sollten konkrete Kriterien für die Beurteilung der wesentlichen Gleichwertigkeit der Berufserfahrung bzw. ehrenamtlichen Vorerfahrung aufgestellt werden? Wenn ja, welche?
Frage 10: Sofern der Mindestzeitraum der mehrjährigen Berufserfahrung oder der mehrjährigen Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer konkretisiert wird: Welcher Zeitraum wäre angemessen?
Frage 11: Sollte – analog zur Regelung in § 7 Abs. 4 BtRegV – die Möglichkeit geschaffen werden, einen Bescheid über die Vermutung der Sachkunde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens herbeizuführen?
Frage 12: Soll die Vollprivilegierung für Antragsteller mit der Befähigung zum Richteramt oder mit einem Abschluss des Studiums der Sozialpädagogik bzw. der Sozialen Arbeit abgeschafft und durch die ursprünglich vorgesehene Teilprivilegierung ersetzt werden?

Der Sachkundelehrgang beschreibt das Minimum fachlicher Kompetenzen, über die sämtliche Betreuer verfügen müssen. Der BVfB fordert grundsätzlich ein abgeschlossenes Betreuerstudium im Sinne des § 5 BtRegV als Voraussetzung für die Registrierung; hält es daneben aber für wichtig, den Quereinstieg in den Beruf ohne ein Studium zu ermöglichen, um geeignete Personen mit einschlägiger Berufserfahrung für den Betreuerberuf zu gewinnen:

Daher sollte die Möglichkeit des anderweitigen Nachweises der Sachkunde nach § 7 Abs. 1 BtRegV neben § 6 BtRegV (Sachkundelehrgang) zunächst beibehalten werden. Konkrete Maßstäbe für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sollten nicht aufgestellt werden, damit die Betreuungsbehörde flexibel auf weniger bekannte Ausbildungsabschlüsse reagieren und dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit entsprechen kann. Risiken für die Antragsteller sind in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten, da bei Meinungsverschiedenheiten der Rechtsweg eingeschlagen werden kann und unbestimmte Rechtsbegriffe von den Gerichten vollumfänglich zu überprüfen sind. Aus den genannten Gründen sollten auch keine Mindestzeiträume vom Gesetzgeber benannt werden, wenn sich der anderweitige (teilweise) Nachweis der Sachkunde u.a. aus einer nutzbaren Berufserfahrung ergibt.

§ 7 Abs. 3 Satz 2 BtRegV sollte gestrichen werden. Die Sachkundevermutung bei einer mehrjährigen Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer sollte ebenfalls abgeschafft werden. Sie erinnert an die Rechtslage vor dem 01.01.2023 – die sogenannte 11-Regel – und verwässert die Qualitätsanforderungen für die Berufszulassung.

Der BVfB hat seine Auffassung zur Vollprivilegierung von Antragstellern mit bestimmten Studienabschlüssen bzw. der Befähigung zum Richteramt geändert. Das politische Argument, der Betreuermangel würde durch eine Aufhebung der Vollprivilegierung verschärft, sollte nicht dazu führen, bei den Qualitätsanforderungen Abstriche zu machen. Daher wäre zu klären, welche Module des Sachkundelehrgangs von den bislang privilegierten Antragstellern zu absolvieren und gegenüber der Behörde nachzuweisen sind. Für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sollten dies mindestens die Module 1-3 und 5-9 sein; Für Volljuristen mindestens die Module 4 und 10-11.

Die Frage 11 beantwortet der BVfB mit Ja.

 

3. Mitteilungs- und Nachweispflichten gemäß § 25 BtOG

Frage 13: Ist eine Klarstellung des Begriffs „Bestand der geführten Betreuungen“ im Gesetz erforderlich? Wenn ja, wie sollte dieser Begriff gesetzlich definiert werden?Frage 14: Sollte die Frist zur Mitteilung von Bestandsveränderungen verlängert werden? Wenn ja, auf welchen Zeitraum?

Die Definition des Begriffs „Bestand“ ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Gesetzestexte sollten nicht im Sinne einer vollumfänglichen Handlungsanweisung missverstanden werden.

Eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist auf 1 Jahr wäre vertretbar. Allerdings ergäbe sich daraus keine nennenswerte Entlastung für Betreuer. Problematisch ist vielmehr die Pflicht, Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die sich auf die Registrierung auswirken können. Dadurch werden Betreuer verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken, dass ihnen die Registrierung „entzogen“ wird. Der BVfB hatte das anlässlich der Reform des Betreuungsrechts kritisiert und hält an seiner Kritik fest.

 

4. Mitteilungsbefugnisse der Stammbehörde gemäß § 26 Abs. 2 und 3 BtOG

Frage 15: Wird eine Konkretisierung der Mitteilungsbefugnisse der Stammbehörde im Verhältnis zur Betreuungsbehörde und/oder im Verhältnis zum Betreuungsgericht bei festgestellten Eignungs- oder Zuverlässigkeitsmängeln bzw. bei entsprechenden Verdachtsfällen als erforderlich angesehen? Wenn ja, wie sollte diese konkret aussehen?

Die Mitteilungsbefugnisse nach § 26 BtOG können – unabhängig von einem möglichen Widerruf oder einer Zurücknahme der Registrierung – dazu führen, dass Betreuer von den Betreuungsbehörden nicht mehr vorgeschlagen werden, ohne dass die betroffene Person die Gründe hierfür erfährt. Dies widerspricht dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt einen gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Dem BVfB sind Fälle bekannt, in denen Behörden der Stammbehörde hinter dem Rücken der Betreuer über deren angeblich schlechte Arbeit berichtet haben. Hierdurch entsteht ein Klima des Misstrauens. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine solche Praxis existieren nicht.

Der BVfB hatte daher bereits anlässlich der Diskussionen über die Reform des Betreuungsrechts mehrfach auf dieses Problem hingewiesen und hält an seinem Vorschlag fest, im Falle einer beabsichtigten Mitteilung im Sinne des § 26 BtOG die betroffene Person vor Weitergabe der Information hierüber zu unterrichten, damit diese sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann.

Was die Beurteilung des geltenden Rechts betrifft, schließt sich der BVfB vollumfänglich der Schilderung des BMJV in dem Vorbereitungspapier auf den Seiten 9-10 an; hält diese Rechtslage allerdings für verfassungswidrig.

 

5. Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung gemäß § 27 BtOG

Frage 16: Sollte das Gesetz mildere Mittel als den Widerruf zur Sanktionierung von Fehlverhalten von Betreuern explizit regeln? Wenn ja, welche milderen Mittel kommen hier in Betracht?
Frage 17: Sollte eine eindeutigere Formulierung der beispielhaft aufgeführten Widerrufsgründe in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3 2. Hs. BtOG gewählt werden?
Frage 18: Ist eine konkretere Bestimmung des „beharrlichen Verstoßes“ in § 27 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 BtOG erforderlich?
Frage 19: Sollten in der Vorschrift weitere Widerrufsgründe aufgenommen werden? Welche der geregelten Widerrufsgründe kommen in der Praxis regelmäßig vor und für welche weiteren Widerrufsgründe gibt es einen Bedarf für eine ergänzende Regelung?
Frage 20: Erscheint es sachgemäß, die Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs ergänzend in § 27 BtOG zu regeln, so dass der Widerruf ohne aufschiebende Wirkung erlassen werden kann?

Der Widerruf, die Rücknahme und die Löschung der Registrierung sind in § 27 BtOG ausreichend geregelt. Die Möglichkeit der Anordnung des Sofortvollzuges ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Regelungen hierzu im BtOG sind nach der Gesetzessystematik fehl am Platz und überflüssig. Der BVfB hält es für sinnvoll, in § 27 BtOG unbestimmte Rechtsbegriffe und Regelbeispiele zu verwenden, die durch die Gerichte überprüft werden können. Konkretere Regelungen suggerieren eine Eindeutigkeit, die es nicht gibt und bergen die Gefahr in sich, dass auf Fallkonstellationen, die der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren noch nicht erkennen konnte, nicht angemessen reagiert werden kann.

Die Anordnung milderer Mittel als der Widerruf der Registrierung wäre die Aufgabe einer Betreuerkammer, die es derzeit noch nicht gibt.

Die Mitgliederversammlung des BVfB hat im vergangenen Jahr beschlossen, dass sich der Vorstand für eine Streichung des § 30 BtOG einsetzen soll. Die Regelung ist Ausdruck eines grundsätzlichen Misstrauens gegenüber Betreuern. Sie ignoriert außerdem, dass unabhängig von familiären Bindungen auch bei einer über viele Jahre bestehenden Berufsbetreuung häufig ein Vertrauensverhältnis zwischen Betreuten und Betreuern entsteht und in diesen Fällen Zuwendungen nicht grundsätzlich verboten werden sollten. Daher sollte auch das entsprechende Regelbeispiel in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG ersatzlos gestrichen werden.

 

6. Fortbildungsverpflichtung gemäß § 29 BtOG

Frage 21: Wird eine Sanktionsmöglichkeit der Stammbehörde für den Fall, dass berufliche Betreuerinnen und Betreuer sich entgegen § 29 Satz 1 BtOG nicht fortbilden, als erforderlich angesehen? Wenn ja, wie sollte diese Sanktionsmöglichkeit gestaltet werden?
Frage 22: Sollte die Stammbehörde die Befugnis erhalten, beruflichen Betreuerinnen und Betreuern bestimmte Fortbildungen aufzuerlegen?
Frage 23: Sollte die Fortbildungspflicht zeitlich konkretisiert werden, z.B. durch Festlegung der Mindeststundenzahl pro Jahr?

Der BVfB beantwortet die Fragen 21-23 mit Nein. Ebenso wie ein gestuftes Sanktionssystem (vgl. Frage 16) wäre eine Sanktionierung von Verstößen gegen die Fortbildungspflicht ein typisches Mittel der Berufsaufsicht; also die Aufgabe einer Betreuerkammer.

Für die Berufszulassung sind fundierte Rechtskenntnisse, medizinische Kenntnisse und kommunikative Fähigkeiten erforderlich, die in der Regel durch ein Studium nachgewiesen werden sollten. Dieses Wissen in einem 270-stündigen Lehrgang zu vermitteln, erscheint nahezu unmöglich4. Daher sollte eher über eine Neugestaltung des Sachkundelehrgangs als über Sanktionsmöglichkeiten im Falle einer unterlassenen Fortbildung nachgedacht werden. Die Organisation und praktische Durchführung der Fortbildungsverpflichtungen für Fachanwälte und Fachärzte sollte in diesem Zusammenhang dem Gesetzgeber eine Mahnung sein. Eine Überprüfung, ob die Fortbildung auch tatsächlich besucht worden ist, gelingt in der Praxis nicht. Die Fortbildungsangebote sind für die genannten Berufsgruppen häufig uninteressant, da sie mit der Praxis wenig zu tun haben. Daher wird nach Mitteln und Wegen gesucht, um die Fortbildungspflicht zu unterlaufen, was in der Praxis recht gut gelingt, indem man sich auf Listen eintragen lässt, ohne tatsächlich an der Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

Dem BVfB ist außerdem der Hinweis wichtig, dass ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht weder bei Ärzten noch bei Rechtsanwälten zum Entzug der Berufszulassung bzw. Approbation führt. Warum entsprechende Verstöße von Berufsbetreuern strenger sanktioniert werden sollten, ist nicht nachvollziehbar.

 

III. Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Betreuung

1. Ermöglichung der Registrierung von bei selbständigen Betreuern
Angestellten

Frage 24: Sollte auch solchen Betreuern, die nicht selbständig tätig, sondern bei einem selbständigen beruflichen Betreuer angestellt sind, die Möglichkeit der Registrierung eröffnet werden? Wenn ja, wie wäre der Vergütungsanspruch auszugestalten?

Der Gesetzgeber sollte die Registrierung von Betreuern ermöglichen, die bei einem selbständig tätigen Betreuer angestellt sind. De lege lata ist dies nicht möglich. Sowohl die Systematik des Gesetzes – § 19 Abs. 2 BtOG erwähnt neben den selbständig tätigen Betreuern bei einem Betreuungsverein angestellte Mitarbeiter – als auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift deuten darauf hin, dass es nicht selbständig tätige Berufsbetreuer im Sinne des BtOG gibt. Die Rechtsauffassung von Fröschle und Deinert wird daher nicht geteilt.

Für die Möglichkeit, als selbständiger Betreuer andere Betreuer anstellen zu können, spricht insbesondere, dass Berufsanfänger dadurch langsam in die Selbständigkeit begleitet werden können, die Beendigung der selbständigen Tätigkeit erleichtert und die Vertretung während einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit geregelt würde.

Die Argumente, die gegen die Möglichkeit einer Anstellung von Betreuern bei selbständig tätigen Betreuern auf Seite 14 des Vorbereitungspapieres vorgebracht werden, überzeugen schon deshalb nicht, weil sich dieselben Probleme für die Betreuungsvereine stellen; von diesen aber offensichtlich gelöst werden.

Der BVfB regt an, hinsichtlich der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Begründung von Anstellungsverhältnissen stellen, einen weiteren Fragenkatalog zu erstellen und die Thematik zu vertiefen.

Anmerkung:

Der BVfB vertritt die Auffassung, dass selbständige Betreuer einen freien Beruf ausüben und sich auf Grund mehrerer Reformen des Betreuungsrechts die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 inzwischen überholt hat. Hierfür spricht auch, dass vor wenigen Wochen zwei Berufsbetreuer eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet haben, die im Partnerschaftsregister eingetragen worden ist. Die Gründung einer weiteren Partnerschaft ist in Planung. Vor diesem Hintergrund meint der BVfB, dass für Betreuer die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes entfallen sollte und in § 19 Abs. 2 BtOG der Begriff selbständig durch den Begriff freiberuflich ersetzt werden sollte.

 

2. Sonderregelungen für bei selbständigen Betreuern Angestellte mit unvollständigem Sachkundenachweis

Frage 25: Sollte die Sonderregelung gemäß § 23 Abs. 4 BtOG künftig auch für Berufsanfänger gelten, die bei einem selbstständigen beruflichen Betreuer angestellt sind?

Der BVfB meint, dass eine Registrierung unabhängig von einer Anstellung bei einem Verein oder einem selbständigen Betreuer ermöglicht werden sollte, wenn die Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachgewiesen werden kann. In diesem Zusammenhang hat er vorgeschlagen, diesen Betreuern nicht mehr als 20 Betreuungen zu übertragen, um einer Überforderung entgegenzuwirken.

Durch eine solche Regelung bestünde die Möglichkeit, bereits während der noch zu absolvierenden Module des Sachkundelehrgangs Einnahmen zu erzielen.

 

3. Gesetzliche Einführung eines Tandemmodells für Betreuer

Frage 26: Wird ein Bedürfnis für eine Gesetzesänderung zur Ermöglichung der Bestellung von zwei beruflichen Betreuern für eine betreute Person in einem Tandem gesehen?

Sofern die vorherige Frage bejaht wird:

a) Sollte eine Tandembetreuung auch dann möglich sein, wenn diese für den Betroffenen im Verhältnis zur Einzelbetreuung nicht vorteilhaft ist? (Änderung von § 1817 Abs. 1 S. 1 BGB)
b) Wie sollte die Abrechnung der Pauschalen im Falle der Zulassung der Tandembetreuung geregelt sein?

Die Bestellung mehrerer Betreuer für dieselben Aufgabenbereiche ist in § 1817 BGB abschließend geregelt und sollte die Ausnahme bleiben, um eine konfliktfreie Betreuungsführung zu gewährleisten und einer Verunsicherung der betreuten Person vorzubeugen. Die sogenannte Tandembetreuung ist kein Rechtsbegrifft und meint nach Ansicht des BVfB die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers zusammen mit einem Vereinsbetreuer, damit letzterer ersteren bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen kann. Ein Bedürfnis dieses Modell auf die Berufsbetreuung auszudehnen, ist nicht ersichtlich. Jeder Berufsbetreuer und jede Berufsbetreuerin sollten in der Lage sein, eine Betreuung eigenverantwortlich zu führen. Ist dies nicht (mehr) der Fall, sollte er/sie die Übernahme der Betreuung ablehnen oder einen Betreuerwechsel anregen.

 

4. Regelungsbedarf im Hinblick auf den Berufsausstieg

Frage 27: Besteht der Bedarf nach einer gesetzlichen Regelung des Berufsaussteigs von beruflichen Betreuern und der Betreuungsübernahme bei schwerwiegenden Erkrankungen? Wenn ja, was sollte genau geregelt werden?

Die Frage 27 bezieht sich auf einen Vorschlag des BVfB. Die Regelung einer geordneten Beendigung der Berufstätigkeit bedarf dringend einer gesetzlichen Regelung, damit Selbständige nicht über Jahre hinweg Betreuungen gegen ihren Willen – bei einer Löschung der Registrierung sogar ehrenamtlich – führen müssen und sich Zwangsgeldbeschlüssen ausgesetzt sehen, weil sie die Betreuungen altersoder krankheitsbedingt nicht weiterführen können.

Der BVfB schlägt eine Regelung in § 1870 Satz 2 BGB vor, nach der eine Betreuung auch dann endet, wenn ein Betreuer, den Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit 6 Monate zuvor der Stammbehörde schriftlich mitteilt und bis zum Ablauf der Frist kein Betreuerwechsel oder eine Aufhebung der Betreuung erfolgt ist. Bei einem weiterhin bestehenden Betreuungsbedarf wäre dann nach § 1818 Abs. 4 BGB die Betreuungsbehörde als Betreuerin zu bestellen.

Berlin, 23.09.2025

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