15.07.2026 Positionspapiere

Berufspolitische Leitlinien

Politische Positionen des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer / Stand Juli 2026

I.

Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) ist der Interessenvertreter der freiberuflich tätigen Betreuer. Zur Erreichung seiner Ziele und zur Weiterentwicklung des Betreuungswesens hält er einen ständigen konstruktiven Austausch mit sämtlichen Verbänden im Betreuungswesen für sinnvoll und erforderlich, was unter anderem durch seine Aktivitäten im „Kasseler Forum“ zum Ausdruck kommt, in dem die gemeinsamen Positionen gegenüber der Politik ausgelotet und formuliert werden.

II.

Der BVfB versteht rechtliche Betreuung als eine Tätigkeit, die fachliche Kompetenzen voraussetzt. Vor allem vertiefte Rechtskenntnisse sind Voraussetzung für die Berufsausübung. Darüber hinaus sind unter anderem Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und medizinische Grundkenntnisse notwendig. Der BVfB hält ein abgeschlossenes, auf den Beruf zugeschnittenes Studium als gesetzlich geregelte Voraussetzung für die Zulassung zum Beruf für dringend erforderlich.

III.

Mit der am 01.01.2023 in Kraft getreten Betreuungsrechtsreform ist lediglich ein erster Schritt zur Qualitätssteigerung erfolgt. Jedoch genügt der Sachkundenachweis nicht, um eine fachliche Qualifikation rechtlicher Betreuer sicherzustellen. Versuche, Betreuern durch die Hintertür über die Führung ehrenamtlicher Betreuungen eine Registrierung zu ermöglichen, lehnt der BVfB ab.

Das Recht der Betreuungsbehörden, den Gerichten geeignete Betreuer für den jeweiligen Einzelfall vorzuschlagen, ist auch im Interesse der Betreuer auszuüben. Dabei ist die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit zu beachten. Zuständig für die Bestellung rechtlicher Betreuer sind allein die Betreuungsgerichte.

IV.

Alleinstellungsmerkmale rechtlicher Betreuung sind die Befugnis zur Stellvertretung sowie das personenzentrierte und einseitig interessenorientierte Arbeiten, dem ein Vertrauensverhältnis zwischen Betreuern und Betreuten zugrunde liegen sollte.

  1. Stellvertretung begreift der BVfB als ein dringend erforderliches Mittel zur Durchsetzung der Interessen der Betreuten. Von dieser Befugnis ist Gebrauch zu machen, wenn die betreute Person ihre Rechte nicht selbst geltend machen kann. Sie hat mit Bevormundung oder einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht nichts zu tun, wenn dadurch dem Willen und / oder den Wünschen der Betreuten entsprochen wird.
  2. Rechtliche Betreuung ist von Leistungen der Eingliederungshilfe abzugrenzen. Insbesondere dürfen fehlende Hilfestrukturen nicht dazu führen, dass von Betreuern Tätigkeiten verlangt werden, die mit Rechtsbesorgung nichts zu tun haben.
  3. Einseitige Interessenvertretung ist nur möglich, wenn diese von einer unabhängigen Person wahrgenommen wird, die Ansprüche der Betreuten im Widerspruchs- oder Klageverfahren durchsetzen kann. Interessenkonflikte im Falle einer Interessenvertretung durch Behördenbetreuer sind vorprogrammiert.
  4. Ein Handeln gegen den natürlichen Willen der betreuten Person kann nur in Ausnahmefällen erforderlich sein, wenn anderenfalls erhebliche Gefahren für wesentliche Rechtsgüter der betreuten Person bestehen oder Betreuer gegen eine Rechtspflicht verstoßen würden, wenn sie dem Willen der betreuten Person entsprächen.
  5. Unterstützte Entscheidungsfindung ist eine Methode zur Feststellung des Willens und der Wünsche einer betreuten Person, die Auswirkungen auf das Innenverhältnis hat. Sie ist in erster Linie Ausdruck einer Haltung gegenüber der zu betreuenden Person.

V.

Rechtlicher Betreuung stellt im Berufsalltag in der Regel keinen Grundrechtseingriff dar.  Aus der Schutzfunktion der Grundrechte ist abzuleiten, dass rechtliche Betreuung verfassungsrechtlich geboten sein kann, wenn andere Hilfen nicht ausreichen, um den Hilfebedarf einer Person zu decken.

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der als einfaches Recht bei der Auslegung der Grundrechte zu beachten ist. Äußerungen des UN- Fachausschusses sind als eine Rechtsansicht zu bewerten, die bei der Auslegung der Grundrechte, die allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt, zu berücksichtigen ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der BVfB der Auffassung, dass stellvertretendes Handeln gegen den Willen einer Person zur Durchsetzung der Schutzfunktion der Grundrechte rechtlich geboten sein kann.

VI.

Der BVfB tritt für ein einfaches Vergütungssystem ein, das trotz der Einführung von Fallpauschalen weiterhin den Zeitaufwand und die mit einer rechtlichen Betreuung einhergehende Verantwortung als vergütungsrelevante Kriterien berücksichtigt:

  1. Der BVfB setzt sich für eine Dynamisierung der Vergütung ein, damit die Interessenvertreter nicht in regelmäßigen, recht kurzen Abständen mit dem Bund und den Ländern über eine angemessene Vergütungserhöhung streiten müssen.
  2. Im Zuge der Evaluierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes im Jahr 2027 hält der BVfB eine Diskussion über die Vergütung für besonders schwierige Betreuungen für dringend erforderlich, damit diese von erfahrenen Berufsbetreuern geführt werden und nicht notgedrungen von den Betreuungsbehörden übernommen werden müssen.
  3. Wissenschaftliche Untersuchungen und die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die anlässlich der Einrichtung einer Betreuung diagnostizierte Krankheit bzw. Behinderung ein vergütungsrelevantes Kriterium darstellt. Dieses Kriterium ist – wie das Betreuungsrecht insgesamt –  defizitorientiert und gerät damit in Konflikt mit der UN- Behindertenrechtskonvention. Dennoch hält der BVfB dieses Kriterium weiterhin für vergütungsrelevant und geeignet, um die Vergütung fair zu regeln. Denn es geht in diesem Zusammenhang weniger um die Belange der betreuten Menschen, sondern um eine realistische Einschätzung des Arbeitsaufwandes für Berufsbetreuer.
  4. Der BVfB strebt – einhergehend mit der Einführung eines abgeschlossenen Studiums als Zulassungsvoraussetzung – mittelfristig eine gleiche Vergütung für alle Berufsbetreuer in einer Vergütungstabelle an.

VII.

In der Politik wird nach Mitteln und Wegen gesucht, die Einrichtung rechtlicher Betreuungen einzudämmen (Betreuungsvermeidung). Der BVfB ist davon überzeugt, dass dabei die Rechte der Betroffenen nicht ausreichend berücksichtigt werden und finanzielle Interessen der Länder vorrangig sind:

  1. Kritisch sieht der Verband die staatlich geförderte Werbung für die Erteilung von Vorsorgevollmachten. Die Erfahrungen mit Missbrauchsfällen sollten hierbei nicht ignoriert werden. Es gehört auch zum Schutzauftrag des Staates sich einzumischen, wenn schutzbedürftigen Menschen erheblicher wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Schaden droht bzw. zugefügt wird.
  2. Eingliederungshilfe und die erweiterte Unterstützung können rechtliche Betreuung nicht ersetzen. Sie können manipulatives Verhalten gegenüber Menschen begünstigen, die leicht zu beeinflussen sind oder keinen freien Willen bilden können. In diesem Graubereich können ohne staatliche Aufsicht erhebliche Grundrechtseingriffe stattfinden.

VIII.

Der BVfB unterstützt den Vorschlag, in einer Berufsordnung die Selbstverwaltung des Berufs unter anderem durch die Gründung einer Kammer zu regeln. Solange in der Politik jedoch keine Bereitschaft erkennbar ist, die Zulassung zum Beruf an gesetzlich geregelte, fachliche Zulassungskriterien zu knüpfen, wird sich der BVfB nicht im Vorfeld an einer Beaufsichtigung oder Kontrolle der Tätigkeit seiner Mitglieder beteiligen, sondern diese Aufgabe (Rechtsaufsicht) – wie im Gesetz vorgesehen – den Betreuungsgerichten überlassen.

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