03.12.2025 Stellungnahmen

Entwurf des Gesetzes zur Regelung von Hilfen für Personen mit psychischen Erkrankungen in Niedersachsen (NPsychKG)

I.

Rechtliche Betreuer sind die gesetzlichen Vertreter der von ihnen betreuten Menschen in den übertragenen Aufgabenbereichen. Sie sind darüber hinaus in der Regel ihre zentrale Bezugsperson und haben häufig über Jahre hinweg ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Vor diesem Hintergrund meint der BVfB, dass das Potenzial rechtlicher Betreuer, unterbringungsvermeidend Einfluss auszuüben oder rechtsschutzwahrend für die Betreuten zu agieren, in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht ausgeschöpft wird. Im Einzelnen:

Zwar ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der Entwurf an mehreren Stellen gegenüber den gesetzlichen Vertretern Informations- und Unterrichtungspflichten vorsieht. Die zentrale Norm, nämlich § 2 Abs. 5 NPsychKG-E, beschränkt diese Verpflichtung gegenüber Betreuern jedoch auf den übertragenen Aufgabenbereich, ohne diesen näher zu benennen. So könnte bereits der Aufgabenbereich Gesundheitssorge die geregelten Verpflichtungen auslösen oder nur ein Aufgabenbereich, der auch zu Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen berechtigt. Hier sieht der BVfB Unsicherheiten, die in der Praxis dazu führen werden, dass Betreuer nicht informiert werden, weil der genaue Aufgabenkreis unbekannt ist oder nicht verstanden wird.

Der BVfB schlägt daher vor, § 2 Abs, 5 NPsychKG-E dahingehend zu präzisieren, dass Betreuer als die gesetzlichen Vertreter der Betreuten ausnahmslos – also unabhängig vom übertragenen Aufgabenkreis – zu informieren und zu unterrichten sind.

Hierfür sprechen auch mehrere Verpflichtungen rechtlicher Betreuer:

So ist es die Aufgabe rechtlicher Betreuer, den persönlichen Kontakt mit der betreuten Person aufrechtzuerhalten; insbesondere sie regelmäßig persönlich aufzusuchen. Sie haben dem Betreuungsgericht darüber zu berichten, wo sich der Lebensmittelpunkt der betreuten Person befindet. Schließlich haben Betreuer auf eine Erweiterung des Aufgabenkreises hinzuwirken, wenn sie einen entsprechenden Betreuungsbedarf erkennen, der sich auch aus einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung ergeben kann, die wiederum Veranlassung sein kann, gegen die Unterbringung rechtlich vorzugehen. Diese Verpflichtungen können rechtliche Betreuer nur erfüllt, wenn die Informations- und Unterrichtungspflichten des NPsychKG-E unabhängig vom übertragenen Aufgabenkreis gelten.

II.

Unklar ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf, welche Konsequenzen Verstöße gegen die Mitteilungs- und Unterrichtungsplichten haben sollen. Die Regelung von Pflichten gegenüber den betroffenen Personen dürfte sich als „zahnloser Tiger“ erweisen, wenn sich daraus nicht konkrete Rechtsfolgen ergeben. Ein Schadensersatzanspruch lässt sich trotz objektiver Pflichtverletzung nicht begründen, da es fast immer an einem materiellen Schaden fehlen dürfte. Ein Schmerzensgeldanspruch dürfte daran scheitern, dass sich die Kausalität der Pflichtverletzung (Verstoß gegen die Mitteilungspflicht) für den immateriellen Schaden (Freiheitsberaubung / Zwangsbehandlung) fast nie nachweisen lässt. Der BvfB fordert daher – ähnlich wie bei groben Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern – Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr für den Fall vorzusehen, dass gegen Mitteilungs- und / oder Informationspflichten verstoßen worden ist.

III.

Seit jeher bestehen Abgrenzungsprobleme zwischen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zur Gefahrenabwehr (Polizeirecht) und der Unterbringung nach dem BGB, die von Betreuern veranlasst werden kann und die ausschließlich dem Schutz der betreuten Person dient; also in ihrem Interesse erfolgt. Leider kann der BVfB angesichts der Formulierung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 NPsychKG („für sich“) nicht erkennen, dass diese Abgrenzungsprobleme durch den Entwurf behoben werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch die unbefriedigende Regelung in § 13 Abs. 4 NPsychKG-E zu sehen, die das Konkurrenzverhältnis zwischen einer Unterbringung nach dem BGB und nach dem PsychKG ignoriert. In der Praxis kann dieses ungelöste Problem dazu führen, dass die Verantwortung zwischen Ärzten, Betreuern, Gerichten und den für die öffentlich-rechtliche Unterbringung zuständigen Stellen hin und her geschoben wird.

IV.

Der BVfB schlägt vor, rechtliche Betreuer als die zentralen Bezugspersonen der Betreuten in den Personenkreis aufzunehmen, die zum uneingeschränkten und unüberwachten Schriftverkehr mit den untergebrachten Personen berechtigt ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 NPsychKG)

V.

Der BVfB geht davon aus, dass das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakte nach § 41 Abs. 1 NPsychKG-E auch Betreuern zusteht, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln. Wünschenswert wäre es, dies in der Norm klarzustellen und gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreter dort aufzuführen, um Missverständnissen vorzubeugen.

Berlin, den 03. Dezember 2025

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