15.11.2025 Positionspapiere

Aufsicht (Entbürokratisierung) – Digitalisierung – Vergütung

Aktuelle Positionen des BVfB zu den Themen Aufsicht (Entbürokratisierung) – Digitalisierung – Vergütung anlässlich des 16. Tages der freien Berufsbetreuer am 14./15.11.2025

I.

Die Aufsicht der Betreuungsgerichte über die Tätigkeit rechtlicher Betreuer ist grundsätzlich sinnvoll und erforderlich, um den Schutz der betreuten Menschen und die Rechtmäßigkeit des Handelns rechtlicher Betreuer sicherzustellen. Da der Gesetzgeber die Qualität in der rechtlichen Betreuung durch die Einführung eines Berufszulassungsverfahrens zum 01.01.2023 erheblich verbessert hat, sind die geltenden Regelungen über die Aufsicht jedoch nicht mehr zeitgemäß. Die Justizministerkonferenz hat dies erkannt und den Bund im Frühjahr 2025 aufgefordert, die Genehmigungstatbestände, Berichtspflichten und Rechnungslegungspflichten auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Das Bundesjustizministerium kommt dieser Forderung derzeit in der Arbeitsgruppe zur Evaluierung des Registrierungsverfahrens und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Berufsbetreuer und Betreuungsgerichte nicht nach.

Der BVfB fordert daher die Länder auf, beim Bund die Beachtung des auf der Frühjahrskonferenz 2025 der JuMiKo gefassten Beschlusses anzumahnen. Darüber hinaus fordert der BVfB, sämtliche Berufsbetreuer als befreite Betreuer einzustufen. Die Differenzierung in § 1859 BGB zwischen Vereinsbetreuern (befreite Betreuer) und freiberuflichen Betreuern (nicht befreite Betreuer) ist überholt und lässt sich nicht mit der rein arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis der Betreuungsvereine als Arbeitgeber begründen.

II.

Die Digitalisierung ist Realität und politisch gewollt. Sie geht einher mit der Beschränkung und / oder Abschaffung vertrauter Kommunikationsmethoden (Telefax / E-Mail / Post). Der BVfB rechnet damit, dass spätestens ab Ende 2026 sämtliche Berufsbetreuer verpflichtet sein werden, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente (elektronisches Postfach) zu gewährleisten und diesen aktiv zu nutzen. Für Vergütungsanträge ist diese Pflicht in einigen Bundesländern ab dem 01.07.2026 bereits verbindlich vorgesehen. Viele ältere Berufsbetreuer nehmen diese Veränderungen nicht als Erleichterung, sondern als das wahr, was sie sind; nämlich die Einführung weiterer Verpflichtungen durch den Gesetzgeber. Der BVfB hält das elektronische Bürgerpostfach (eBO) und auch das sogenannte „eBO plus“ für die Nutzung im Rahmen der Berufsausübung für ungeeignet und fordert den Gesetzgeber auf, rechtlichen Betreuern – ähnlich wie Rechtsanwälten, Sachverständigen, Notaren und Gerichtsvollziehern – ein eigenes elektronisches Postfach zur Verfügung zu stellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Empfänger der elektronischen Nachrichten erkennen, dass Berufsbetreuer stellvertretend im Rahmen ihrer Berufsausübung handeln.

Hinzu kommt, dass das elektronische Postfach zukünftig verstärkt auch im Privatbereich zum Einsatz kommen wird. Vor dem Hintergrund, dass eine natürliche Person nur über ein eBO-Postfach verfügen kann, müssten Berufsbetreuer für die Berufsausübung und für die Erledigung ihrer privaten Angelegenheiten dasselbe Postfach nutzen. Das ist unzumutbar und datenschutzrechtlich äußerst bedenklich! Betreuer sind durchschnittlich für ca. 38-42 Personen als gesetzliche Vertreter tätig. Die Befugnis zur Stellvertretung ist nach wie vor das Alleinstellungsmerkmal rechtlicher Betreuer. Das hat zur Folge, dass Betreuer mit einer Vielzahl von Vertragspartnern (z.B. Banken, Stromanbieter, Mobilfunkanbieter, Pflegedienste, Vermieter, Krankenversicherungen, Krankenhäuser, Ärzte) und Behörden kommunizieren, die unterschiedliche Kommunikationstechnologien einsetzen und nach und nach die Kommunikation über den Postweg oder per E-Mail beschränken oder einstellen. Die Nutzung zahlreicher, verschiedener Kommunikationstechnologien geht für Berufsbetreuer mit einem erheblichen Mehraufwand einher.

Der BVfB fordert daher den Gesetzgeber auf, im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass einheitliche Kommunikationstechnologien zur Verfügung gestellt werden, damit sich die Digitalisierung auch für Betreuer unter dem Strich als eine Erleichterung bei der Berufsausübung und nicht als eine Barriere auswirkt.

III.

Am 01.01.2026 treten die Änderungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes in Kraft. Das Gesetz ist bereits binnen zwei Jahren, also bis zum 31.12.2027 zu evaluieren. Unabhängig von den Ergebnissen der Evaluierung bekräftigt der BVfB bereits jetzt seine grundsätzlichen Positionen zur Betreuervergütung: Die Orientierung der Vergütung für Betreuer an der Refinanzierung eines Arbeitsplatzes für eine(n) in Vollzeit tätigen Vereinsbetreuer(in) ist sachfremd, da über 80 % der Berufsbetreuer selbständig tätig sind. Der im Zuge der Inflation eingetretene Kaufkraftverlust und der mit der Reform des Betreuungsrechts verbundene Mehraufwand bei der Betreuungsführung sind durch die letzten Gesetzesänderungen (BetrInASG / Änderungen des Vergütungsrechts) unzureichend bzw. gar nicht berücksichtigt worden. Allein diese Feststellung macht eine erhebliche Anhebung der Betreuervergütung unumgänglich. Sinnvoll wäre eine Dynamisierung der Vergütung. Der BVfB befürwortet weiterhin ein Vergütungssystem, das sich an Pauschalen orientiert und bewertet die Abschaffung der gesonderten Pauschalen in § 10 VBVG als Fehler. Stattdessen fordert der BVfB die Fortsetzung der Diskussion über besonders schwierige und / oder aufwändige Betreuungen, für die deutlich höhere Pauschalen abgerechnet werden können. Sollte sich der Gesetzgeber dieser Diskussion verschließen, werden Berufsbetreuer die Übernahme dieser Betreuungen ablehnen und Behördenbetreuer eingesetzt. Letzteres ist politisch nicht gewollt und für die Landeshaushalte mit höheren Ausgaben verbunden.

Erkner, den 15.11.2025

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