27.11.2025 Stellungnahmen

Zur geplanten Verwendung eines einheitlichen Formulars zur Vergütungsabrechnung sowie zu einer Verpflichtung zur elektronischen Einreichung im Land Bayern

I.

Nachdem bereits die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg die Ermächtigungsgrundlage in § 292 Abs. 6 FamFG nutzen und Betreuer zur Verwendung eines Formulars und dessen Einreichung als elektronisches Dokument ab dem 01.07.2026 verpflichten möchten, rechnet der BVfB damit, dass die meisten Bundesländer diesem Beispiel folgen werden.

Grundsätzlich befürwortet der BVfB diese Entwicklung und regt an, sich zwischen den Ländern dahingehend abzustimmen, dass bundesweit dasselbe Formular zu verwenden ist.

Freiberuflich tätige Betreuer werden nämlich in der Regel von 2 bis 6 unterschiedlichen Gerichten zu Betreuern bestellt. In grenznahen Regionen korrespondieren sie häufig mit Gerichten, die sich in unterschiedlichen Bundesländern befinden. Die Verwendung unterschiedlicher Formulare würde von diesen Betreuern daher eher als Barriere und nicht als eine Erleichterung wahrgenommen.

II.

Der BVfB begrüßt, dass das Land Bayern für das Einreichen elektronischer Dokumente die Entwicklung eines XJustiz-Datensatzes prüft. In diesem Zusammenhang möchte der BVfB auf ein grundsätzliches Problem aufmerksam machen:

Der Gesetzgeber weigert sich bislang, für Berufsbetreuer – ähnlich wie für Rechtsanwälte, Notare, Sachverständige, Dolmetscher und Gerichtsvollzieher – ein eigenes elektronisches Postfach einzurichten. Betreuer sehen daher häufig keine andere Möglichkeit, als die Nutzung des elektronischen Bürgerpostfachs (eBO) für die Erledigung ihrer beruflichen Angelegenheiten. Die ist unzumutbar:

  1. Ein elektronisches Bürgerpostfach kann für eine natürliche Person nach Kenntnisstand des BVfB nur einmal eingerichtet werden. Vor dem Hintergrund, dass zukünftig Privatpersonen für die Erledigung der eigenen rechtlichen Angelegenheiten verstärkt das Bürgerpostfach nutzen werden, wären Berufsbetreuer gezwungen, dasselbe Postfach für die Erledigung ihrer privaten und beruflichen Angelegenheiten zu nutzen.
  2. Auch wenn Betreuer zurückhaltend von ihrer Befugnis zur Stellvertretung Gebrauch machen sollen, sind sie die gesetzlichen Vertreter der von ihnen betreuten Menschen. Sie handeln in der Regel für 30-40 Personen stellvertretend, zum Beispiel wenn sie Anträge stellen oder Verträge abschließen.

Die Berufsausübung von Betreuern würde erheblich aufgewertet und erleichtert, wenn die Empfänger der elektronischen Dokumente beim Eingang einer Nachricht erkennen könnten, dass diese nicht im eigenen Namen, sondern im Rahmen der Berufsausübung übersandt werden. Erst dadurch würde eine professionelle Kommunikation gewährleistet, wie sie Rechtsanwälten und anderen Berufsgruppen bereits seit Jahren zugestanden wird.

Der BVfB regt daher an, dass sich das Land Bayern im Rahmen seiner Möglichkeiten – ggf. auf der Justizministerkonferenz – dafür einsetzt, den Gesetzgeber aufzufordern, ein eigenes elektronisches Postfach für Berufsbetreuer einzurichten. Wir erlauben uns in diesem Zusammenhang das im Auftrag der Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des bayerischen Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes erstellte Thesenpapier zur Modernisierung des Zivilprozesses zu übersenden, in dem dies sinngemäß auf Seite 2 empfohlen wird.

Berlin, den 27. November 2025

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