07.02.2025 Stellungnahmen

Gesetzgeberische Maßnahme zur Steigerung der Attraktivität des Betreuerberufes

Themenvorschläge des BVfB für die vom BMJ geplante Arbeitsgruppe

Der Bundesverband freier Berufsbetreuer schlägt folgende Themen für die geplante Arbeitsgruppe vor.

I. Entbürokratisierung

Der BVfB hält eine grundsätzliche Änderung der Regelungen über die Aufsicht von Berufsbetreuern und die Anzeige- und Genehmigungstatbestände für dringend erforderlich.

Dieses Anliegen ist in dem vom Deutschen Bundestag am 31.01.2025 beschlossenen Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern nur halbherzig und punktuell (vgl. § 1872 BGB) umgesetzt worden. Selbständige Berufsbetreuer wollen sowohl bei der Organisation ihres Berufes als auch bei der Berufsausübung eigenverantwortlich agieren. Deshalb haben sie sich für einen freien Beruf entschieden. Sie nehmen die damit einhergehenden Belastungen und Risiken (keine Beteiligung am staatlich organisierten Sozialversicherungssystem / Finanzierung des Arbeitsplatzes) in Kauf; erwarten aber im Gegenzug Freiheiten bei der Berufsausübung, die ihnen nicht gewährt werden. Das macht den Beruf unattraktiv. Gut ausgebildete Akademiker und Nichtakademiker wollen sich im Beruf nicht vorschreiben lassen, wie sie ihren Beruf auszuüben haben1. Die Beschränkung der Aufsicht auf die sogenannte Rechtsaufsicht ist unklar geregelt (vgl. § 1862 Abs. 1 Satz 1 BGB); die Unterscheidung zwischen befreiten und nicht befreiten Betreuern spätestens mit der seit 2023 eingeführte Regelung einer Berufszulassung (Registrierungsverfahren) nicht mehr sachgerecht. Letzteres führt dazu, dass sich selbständige Berufsbetreuer als Betreuer zweiter Klasse wahrnehmen und im Wettbewerb benachteiligt werden. Die Abschaffung dieser Differenzierung hätte den Vorteil, dass einige „Regelungsmonster“ – wie zum Beispiel § 1859 BGB – aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (fast) ersatzlos gestrichen werden könnten.

II. Kodifizierung eines einheitlichen Berufsrechtes – Errichtung einer Betreuerkammer

Viele freie Berufe zeichnen sich dadurch aus, dass der Staat ihnen die Selbstverwaltung übertragen hat, sich also aus der unmittelbaren Beaufsichtigung zurückgezogen hat. Daher sollte der Gesetzgeber für Berufsbetreuer ein einheitliches Berufsrecht in einer Berufsordnung regeln und mittelfristig die Errichtung einer Betreuerkammer anstreben. Auf einer auf dem letzten Tag der freien Berufsbetreuer durchgeführten Befragung hat sich eine überwältigende Mehrheit für die Errichtung eine Betreuerkammer ausgesprochen. Dass die grundrechtsrelevanten Eingriffe von Berufsbetreuern – wie zum Beispiel sämtliche freiheitsentziehenden Maßnahmen – weiterhin dem Richtervorbehalt unterfallen, steht der Errichtung einer Betreuerkammer nicht entgegen.

III. Konkrete Änderungsvorschläge

Regelung des Berufsausstieges – Keine Pflicht zur ggf. ehrenamtlichen Betreuungsführung nach Beendigung der Berufstätigkeit

Die Registrierung von Berufsbetreuern seit 2023 ist bundesweit im Großen und Ganzen reibungslos verlaufen. Der BVfB bewertet diesem Teil der Reform des Betreuungsrechts als Erfolg. Allerdings sind Regelungen zum Berufsausstieg und zur Betreuungsübernahme bei schwerwiegenden Erkrankungen von Betreuern erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass Betreuer, die ihre Berufstätigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt beenden wollen und dies frühzeitig gegenüber den Gerichten und Behörden signalisieren, einen Anspruch darauf haben, als Betreuer entlassen zu werden und Betreuungen nicht gegen ihren Willen – ggf. sogar bei Wegfall der Registrierung ehrenamtlich – weiterführen müssen2. In diesem Zusammenhang wären außerdem Regelungen zur Zulässigkeit des „Praxisverkaufs“ wichtig.

Dem BVfB ist eine Rechtsstreitigkeit bekannt, in denen es unter anderem um die Zulässigkeit einzelner Klauseln in Übernahmeverträgen geht. Es sollte sichergestellt werden, dass für die Übernahme von Betreuungen, die im Vorfeld mit den Betreuten und den Gerichten abgesprochen worden sind, vertraglich Übernahmeprämien vereinbart werden können. Wünschenswert wären schließlich berufsrechtliche Regelungen zum Ausscheiden von Vereinsbetreuern, die sich selbständig machen wollen.

Sichtbarkeit des Berufs im digitalen Rechtsverkehr

Im Zuge der Digitalisierung möchten Betreuer als eigenständige Berufsgruppe wahrgenommen werden, wenn sie mit Behörden, Gerichten, Pflegediensten und Geschäftspartnern der Betreuten kommunizieren. Dies ist derzeit nicht der Fall. Bei der Nutzung des EGVP und des eBO kann der Empfänger einer Nachricht nicht – wie zum Beispiel bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – erkennen, dass die Nachricht beispielsweise von einer Betreuerin stammt. Hier wäre eine Gleichbehandlung mit Dolmetschern und Gerichtsvollziehern wichtig und eine entsprechende Änderung der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung sehr wünschenswert. Sollte hierfür die Einführung eines bundesweiten Betreuerregisters hilfreich oder sogar erforderlich sein, würde der BVfB die Einführung eines solchen Registers inzwischen3 begrüßen.

Erleichterung bei der Registrierung

Um angehenden Berufsbetreuern möglichst bald die Berufsausübung und die Finanzierung der Sachkundelehrgänge zu ermöglichen, sollte bei einer teilweise nachgewiesenen Sachkunde für sämtliche angehenden Berufsbetreuer die Möglichkeit bestehen, zeitlich befristet und in begrenztem Umfang – bis zu „20 Fälle“ – Betreuungen zu führen. Eine Anstellung bei einem Betreuungsverein oder einem selbständigen Berufsbetreuer hält der BVfB hierfür nicht für erforderlich. Jedoch sollte grundsätzlich die Anstellung von Berufsbetreuern nicht nur bei einem Verein, sondern auch bei einem Betreuungsbüro ermöglicht werden (Änderung des § 19 Abs. 2 BtOG).

Rechtssicherer Nachweis der Vertretungsmacht durch den Betreuerausweis

Es ist dringend erforderlich, den Betreuerausweis der Vollmachturkunde im Sinne des § 172 BGB gleichzustellen, um Betreuern ein rechtssicheres Handeln im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der Betreuerausweis wird in der Praxis – vor allem von Banken – nur als Nachweis der Vertretungsbefugnis anerkannt werden, wenn mit ihm ein Gutglaubensschutz einhergeht.

Auch insoweit geht es um die Attraktivität des Berufs. Denn es ist kräftezehrend und frustrierend, mit Bankmitarbeitern und sonstigen Geschäftspartnern der Betreuten über die Vertretungsbefugnis zu streiten. Letztlich hat dieser Aspekt auch sehr viel mit der Anerkennung des Berufs und dem Alleinstellungsmerkmal – nämlich der Befugnis zur Stellvertretung in den übertragenen Aufgabenbereichen – zu tun.

In diesem Zusammenhang sollte auch darüber nachgedacht werden, Betreuern ein Dokument (Betreuerausweis) zur Verfügung zu stellen, in dem nicht sämtliche Aufgabenbereiche genannt werden. Denn im Geschäftsverkehr geht es beispielsweise Niemanden etwas an, ob eine Betreuerin oder ein Betreuer befugt ist, freiheitsentziehende Maßnahmen anzuordnen.

Stärkung der Rechtsposition rechtlicher Betreuer bei der Anordnung von Unterbringungen

Die Anordnung einer Unterbringung durch rechtliche Betreuer bei Gefahren im Sinne des § 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB wird von Ärzten nicht immer akzeptiert. Zum Teil wird die irrige Rechtsauffassung vertreten, nur die Betreuungsgerichte seien zur Anordnung einer Unterbringung befugt. In Eilfällen wäre es wichtig, dass Betreuer bis zur unverzüglich nachzuholenden Genehmigung der Unterbringung durch das Gericht, die Unterbringung gegenüber Ärzten durchsetzen können. Anderenfalls steht die Befugnis zur Unterbringung nur „auf dem Papier“. Für verantwortungsbewusste Betreuer kann es sehr frustrierend sein, wenn sie eine vom Gesetzgeber verliehene Befugnis in der Praxis nicht durchsetzen können.

Durchsetzung von Vergütungsansprüchen

Die zum Teil deutlich verzögerte Auszahlung der Vergütung ist das Problem, das von den Mitgliedern des BVfB am Häufigsten genannt wird, wenn es um Kritik am aktuellen Betreuungsrecht geht. Allein die Einführung einer regelhaften Dauervergütung wird das Problem nicht lösen. Vielmehr geht es darum, dass der Gesetzgeber bei einer deutlich verzögerten Auszahlung der Vergütung einen Rechtsbehelf für Betreuer einführt oder – wie von der Rechtsprechung kürzlich in einem speziellen Einzelfall entschieden4 – einen Anspruch auf Festsetzung eines Verzugsschadens durch das Betreuungsgericht zulässt.

Berlin, 07. Februar 2025

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