Wie werde ich Berufsbetreuer?
Berufsbetreuer / Berufsbetreuerin ist ein Beruf, der erst in Anschluss an eine Registrierung ausgeübt werden kann. Die Registrierung wird bei der Stammbehörde beantragt und setzt neben dem Nachweis der Sachkunde und persönlichen Eignung einen ausreichenden Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung) voraus (vgl. § 23 BtOG – Betreuungsorganisationsgesetz). Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde und die weiteren Details zum Registrierungsverfahren ergeben sich aus der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV). Das Verfahren wird außerdem als Fließdiagramm in unserer Broschüre „Aufgaben und Ziele der selbständigen Berufsbetreuung“ auf den Seiten 12-13 dargestellt.
Als Mindestvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines modular aufgebauten Lehrganges erforderlich (Sachkundelehrgang). Der Lehrgang umfasst 11 Module (270 Zeitstunden) und beinhaltet die Vermittlung von Rechtskenntnissen – vor allem im Betreuungs- und Sozialrecht – und Methoden der (betreuungsspezifischen) Kommunikation. Jedes Modul endet mit einer Prüfung.
Juristen mit der Befähigung zur Ausübung des Richteramtes (2 Staatsexamen) und Absolventen der Studiengänge Soziale Arbeit und Sozialpädagogik gelten als sachkundig. Bewerber mit anderen Vorqualifikationen können vom Nachweis der Sachkunde vollständig oder teilweise entbunden werden.
Berufsbetreuer, die vor dem 01.01.2020 in mindestens einem Verfahren zum Berufsbetreuer oder zur Berufsbetreuerin bestellt worden sind, gelten ebenfalls als sachkundig. Berufsbetreuer, die erst danach, aber vor dem 01.01.2023, zum ersten Mal eine Betreuung beruflich übertragen bekommen haben, müssen ihre Sachkunde bis 30.06.2025 nachweisen. Ihnen steht auch vor dem Nachweis der Sachkunde ein Vergütungsanspruch für ihre berufliche Tätigkeit zu, wenn sie rechtzeitig (30.06.2023) einen Registrierungsantrag bei der Stammbehörde stellen.
Unabhängig von der Registrierung als Berufsbetreuer ist die Bestellung rechtlicher Betreuer im Einzelfall durch die Betreuungsgerichte, die häufig dem Vorschlag der Betreuungsbehörde folgen, daran aber nicht gebunden sind. Da dem Willen der zu betreuenden Person bei der Auswahl eines Berufsbetreuers oder einer Berufsbetreuerin große Bedeutung zukommt, besteht auch die Möglichkeit, dass zu betreuende Personen oder ihre Angehörigen - zum Beispiel auf Empfehlung Dritter – mit Berufsbetreuern Kontakt aufnehmen und diese von sich aus vorschlagen (Möglichkeit der Akquise). Der BVfB setzt sich dafür ein, dass die Auswahl von Berufsbetreuern im Einzelfall durch die Behörde (Vorschlagsrecht) zukünftig transparenter und rechtssicherer geregelt wird.
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Einen Auszug sowie die aktuellen Vergütungstabellen finden Sie im Anhang oder Sie rechnen hier Ihren Verdienst kurz aus.
Vergütungsberechnung ab 2019
Tabelle zur Vergütungsberechnung
Geschafft, ich werde Berufsbetreuer, was muss ich als nächstes erledigen?
Berufliche Betreuung nach § 1814 BGB ist nicht gewerbesteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt (Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer. Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind. An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03), hält der BFH nicht mehr fest.”
Gewerbeanmeldung erforderlich
Die Anmeldung der Tätigkeit beim Gewerbeamt ist aber verpflichtend vorgegeben. Berufsbetreuer werden dadurch jedoch nicht Mitglied der Industrie und Handelskammer.
Versicherungen – Sicherheit für Berufsbetreuer
Wichtig ist der Abschluss einer gesonderten Haftpflichtversicherung, denn die Privathaftpflichtversicherung bietet keinen Schutz. Darüber hinaus gilt immer öfter: Ohne eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erhalten Sie keine Zulassung als Berufsbetreuer.
Exklusiv für unsere Mitglieder haben wir mit der VGA GmbH attraktive Sicherheitspakete speziell für Vermögensschäden sowie für den Rechtsschutzbereich ausgehandelt. Denn jeder kennt das: Unter Zeitdruck passieren schnell kleine Fehler, die später verheerende Auswirkungen haben können. Die VGA bietet Ihnen Schutz vor den finanziellen Folgen solcher Fehler und sorgt für die Absicherung Ihrer Existenz. Weitere Angebote sind: Betriebshaftpflicht, Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitsversicherung u.v.m.
Berufsgenossenschaft BGW
Selbständige Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, auch wenn sie ihre Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben, sind gegen Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VII). Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Pflichtversicherung. Zuständiger Versicherungsträger ist die BGW.
Eine Anmeldung bei der BGW muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Beginn der selbständigen Tätigkeit erfolgen.
Für Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit Betreuungen übernehmen, gelten diese Ausführungen nicht. Der Ansprechpartner in Sachen gesetzliche Unfallversicherung für Rechtsanwälte ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit Sitz in Hamburg.
Um sich zu allen steuerlichen Belangen Ihrer Selbständigkeit beraten zu lassen, empfehlen wir unbedingt den Kontakt zu einem Steuerberater Ihres Vertrauens.
Ebenfalls unerlässlich für professionell arbeitende Berufsbetreuer ist die Nutzung von Betreuersoftware, die Sie bei einer wirtschaftlichen und effizienten Arbeitsorganisation unterstützt. Mehr dazu erfahren Sie von unseren Kooperationspartnern in diesem Bereich: BtProfessional und butler21.