In der betreuerischen Praxis spielen Geldgeschäfte für Betreute eine sehr große Rolle. Ursprünglich ging der Gesetzgeber im Vormundschaftsrecht davon aus, dass im Mittelpunkt der Vermögensverwaltung das Bargeld steht und nur der nicht aktuell benötigte Teil auf einem Sparbuch angelegt wird. Der elektronische Zahlungsverkehr hatte bereits zu weitgehend bargeldlosem Zahlungsverkehr geführt. Ohne Bankkonto und Onlinebanking ist der Geldverkehr praktisch nicht mehr sinnvoll durchführbar.
Diese Entwickung hat sich durch die Reform des Betreuungsrechts im Jahr 1992 und die Neugestaltung der Vermögensverwaltung in den §§ 1835 - 1860 BGB seit dem 01.01.2023 weiter verschärft.