Umsatzsteuerbefreiung steht!
Für die Vergangenheit durch Gerichtsentscheid, für die Zukunft durch den Vermittlungsausschuss
Umfassende Rechtssicherheit für die Umsatzsteuerbefreiung gibt es durch zwei am selben Tag bekannt gewordene Entscheidungen: der Bundesfinanzhof hat die Steuerfreiheit für selbständige Berufsbetreuer nach der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie festgestellt, der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich über das Jahressteuergesetz 2013 und damit auch über die Steuerbefreiung im Umsatzsteuergesetz geeinigt.
Die Gerichtsentscheidung ist die wichtigere von beiden, denn damit wird auch die Erstattung aller seit Juli 2005 gezahlten Umsatzsteuern ermöglicht. Die vom Bundesverband der Berufsbetreuerinnen (BdB) begleitete und heute veröffentliche BFH-Entscheidung stellt die Umsatzsteuerfreiheit nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. G der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. G Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) fest. Der insoweit inhaltsgleiche Vorgänger der letztgenannten Vorschrift war bereits 2005 in Kraft. Weil der Europäische Gerichtshof in der Zimmermann-Entscheidung die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung gemeinnütziger und gewinnorientierten Rechtspersonen vorgegeben hatte, musste der BFH die selbständigen Berufsbetreuer den bereits steuerbefreiten Betreuungsvereinen gleichstellen.
Damit hat sich auch die „Förderung“ der Betreuungsvereine durch den Pauschalvergütungssatz im VBVG erledigt, wie der BFH feststellte.
Nicht steuerbefreit sind Aufwandsersätze für anwaltliche Berufsbetreuer für die Dienste, die gem. § 1835 Abs. 3 BGB zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören, wie der BFH unter Hinweis auf die Regelungen im Jahressteuergesetzentwurf 2013 ausdrücklich feststellte.
Wegen des identischen europarechtlichen Maßstabes der BFH-Entscheidung und der künftigen gesetzlichen Regelung sind ebenfalls nicht steuerbefreit die Vergütungen für Abwesenheitspflegschaften, Nachlasspflegschaften, Sammlungspflegschaften, Pflegschaften für einen unbekannten Beteiligten, Verfahrenspflegschaften und Verfahrensbeistandschaften. Diese Leistungen sind keine eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. Dies wird die steuerliche Praxis von Berufsbetreuern, die auch als vergütete Verfahrenspfleger tätig sind, in Bezug auf die verbleibenden Vorsteuerabzugsmöglichkeiten wesentlich komplizieren.
Da die BFH-Entscheidung keine Stichtage für die Zukunft oder Vergangenheit enthält, können sich Berufsbetreuer umfassend für alle Steuerzeiträume auf die Entscheidung berufen. Wenn die gesetzliche Steuerbefreiung in der nun beschlossenen Form in Krafttreten würde, hätte sie vermutlich keine zusätzlichen Vorteile für Berufsbetreuer. Lediglich der Verwaltungsaufwand der Abwicklung laufender Vorgänge würde sich bei der Berufung auf das Gesetz verringern.
Für die Einkommenssituation der selbständigen Berufsbetreuer ist die Einigung des Gesetzgebers daher nicht mehr entscheidend.