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Satzung des Bundesverband freier Berufsbetreuer

§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband freier Berufsbetreuer“ mit dem Zusatz „e V.”
  2. Sitz des Bundesverbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 | Zweck des Verbandes

(1) Der Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten. Er versteht sich als berufsständische Vereinigung und bundesweiter Verband aller freiberuflich tätigen rechtlichen Betreuer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Verfahrenspfleger im Sinne des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Zweck soll insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben erreicht werden:

  1. Hilfe und Beratung für die Mitglieder des Bundesverbandes in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten, in wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Hinsicht,
  2. Förderung der qualifizierten Aus- und Weiterbildung,
  3. Unterrichtung der zuständigen Behörden und sonstigen Stellen über Probleme, Anliegen und Wünsche der Mitglieder,
  4. Förderung des Berufsbildes insbesondere durch Mitwirkung auf den Ebenen der gesetzgebenden Körperschaften der EU, des Bundes und der Länder, sowie bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen,
  5. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Betreuungsrechtes und benachbarter Rechtsgebiete,
  6. Informations- und Gedankenaustausch sowie Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und anderen Stellen auf dem Gebiet des Betreuungswesens,
  7. Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung der Interessen des Bundesverbandes und seiner Mitglieder sowie zur Förderung des Berufsbildes,
  8. Veröffentlichung von Aufsätzen und anderweitigen Beiträgen in Fachzeitschriften, in einer eigenen Verbandszeitschrift und anderen Medien.

(2) Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Bundesverbandes erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 | Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes können natürliche Personen werden, die

  1. selbständig berufliche Betreuungen führen,
  2. das Ziel verfolgen, selbständig berufliche Betreuungen zu führen oder
  3. Verfahrenspflegschaften im Sinne des FamFG führen.

(2) Fördermitglieder des Bundesverbandes können natürliche oder juristische Personen werden, die keine ordentlichen Mitglieder des Bundesverbandes sind und die aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstiger Bedeutung, die diese Person besitzt, eine Förderung des Verbandszwecks erwarten lassen. Eine juristische Person übt ihre Mitgliedsrechte durch eine dem Vorstand schriftlich zu benennende Person aus.

(3) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Antragsteller verpflichtet sich, mit Beginn der Mitgliedschaft zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod,
  2. durch Aufgabe der Berufstätigkeit bzw. Auflösung einer juristischen Person zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufgabe bzw. Auflösung dem Bundesverband angezeigt worden ist,
  3. durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
  4. durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

(5) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 4 d) liegt insbesondere vor, wenn

  1. sich ein Mitglied mit der Entrichtung des Mitgliedbeitrages in Höhe eines Jahresbeitrages für mehr als 3 Monate in Verzug befindet,
  2. die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 3 Abs. 1 weggefallen sind,
  3. das Mitglied in grober Weise oder beharrlich gegen seine Mitgliedspflichten verstößt oder
  4. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist,
  5. ein Mitglied dauerhaft keine Betreuungen oder Verfahrenspflegschaften selbständig führt.

(6) Der Vorstand setzt das Mitglied über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis. Während eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds

(7) Personen, die sich um den Bundesverband verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Verbandsleistungen berechtigt.

§ 4 | Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Serviceangebote des Bundesverbandes in Anspruch zu nehmen und um Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Bundesverbandes nachzusuchen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Bundesverband und die Mitgliederversammlung stellen.

(2) Die Verbandsmitglieder fördern den Zweck, das Ansehen und die verbandspolitischen Ziele des Bundesverbandes nach besten Kräften. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Bundesverband sämtliche zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

(3) Alle Regelungen über die Mitgliedsbeiträge enthält eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorgaben kann die Beitragsordnung außerordentliche Beiträge oder Umlagen enthalten. Spenden, die den Betrag eines Jahresbeitrags übersteigen, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.

§ 5 | Organe des Bundesverbandes

Organe des Bundesverbandes sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

§ 6 | Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  2. Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  3. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenverwalter,
  4. Die Entlastung des Vorstands,
  5. Den Erlass und die Änderung der Beitragsordnung,
  6. Die Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  7. Die Änderung der Satzung,
  8. Die Auflösung des Bundesverbandes,
  9. Den Ausschluss eines Mitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann durch einfachen Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Postadresse jedes einzelnen Mitglieds oder an die von dem Mitglied mitgeteilte Email-Adresse oder Telefaxnummer übersandt werden und muss mindestens drei Monate vor der Versammlung erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftliche gegenüber dem Vorstand verlangen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes oder einem von der Mitgliederversammlung gewähltem Versammlungsleiter geleitet.

(6) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimmverteilung im Vorstand den Ausschlag. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet werden. Auf Antrag eines Mitgliedes werden Wahlen geheim durchgeführt.

(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen einen Monat vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Den Mitgliedern müssen die Anträge spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Post- oder Email-Adresse übermittelt werden.

(9) Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(10) Über die wesentlichen Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(11) Der Vorstand kann beschließen, den Mitgliedern die Teilnahme an einer Mitgliederversammlung und die Ausübung der Mitgliederrechte ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Anwesenheit der Mit-glieder am Versammlungsort eine Gefahr für die Gesundheit der Teilnehmer darstellen würde oder die Anreise zum Ver-sammlungsort für die Mitglieder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert wäre. In dem Beschluss ist der Versammlungsort anzugeben.

§ 7 | Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister
  4. drei Beisitzern

Eine Personalunion ist unzulässig.

Der Bundesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Verbandsmitglieder sein.

(3) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Der Vorstand trifft Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können außerhalb der Vorstandssitzung getroffen werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt werden. Die außerhalb der Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sollen schriftlich dokumentiert werden.

(5) Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr zusammentreten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 | Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

(1) Der Vorstand repräsentiert den Bundesverband nach außen und stimmt die verbandspolitischen Grundsatzpositionen untereinander ab. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 6 Abs. 1 der Satzung gegeben ist.

(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Mitgliederbetreuung und Mitgliederverwaltung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
  4. Aufnahme von Mitgliedern,
  5. Ausschluss eines Mitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
  6. Verwendung des Verbandsvermögens,
  7. Aufstellung des Haushaltsplanes.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes. Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Geschäftsführer zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu bestellen. Dieser nimmt/ diese nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorstand kann bis zu fünf Referenten längstens für die Dauer einer Vorstandswahlperiode berufen und sie jederzeit wieder abberufen. Mit Zustimmung des Referenten kann diesem, ein bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen werden.

(4) Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitsgruppen für deren Bearbeitung einsetzen.

(5) Der Vorstand erlässt nach Anhörung der Kassenprüfer eine Spesenordnung, die die Aufwandsentschädigungen und Auslagenerstattungen der satzungsgemäßen Vertreter regelt.

§ 9 | Regiogruppen

(1) Der Vorstand kann Regiogruppen bilden, denen alle Mitglieder eines Bundeslandes oder in einem bestimmten, abgegrenzten Einzugsgebiet angehören. Er kann Regiobeauftragte berufen oder auf Vorschlag der Regiogruppe ernennen. Der Vorstand kann den Regiobeauftragten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Vor der Abberufung ist dem Regiobeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Regiobeauftragte(n) sollen regelmäßige Treffen der Regiogruppen organisieren und den Vorstand über die wesentlichen Ergebnisse - insbesondere regionale Besonderheiten - unterrichten. An den Treffen der Regiogruppen können Nichtmitglieder als Gäste teilnehmen.

§ 10 | Beschlussfassung, Protokollierung

(1) Alle Organe des Bundesverbandes fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

(2) Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(3) Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. § 7 Abs. 4 Satz 4 der Satzung bleibt unberührt.

§ 11 | Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt unter den ordentlichen Verbandsmitgliedern zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Verbandskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 12 | Auflösung des Bundesverbandes

(1) Zur Auflösung des Bundesverbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Bundesverbandes bestellt.

(3) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll Zwecken zugeführt werden, die mit den Zielen des Bundesverbandes in Einklang stehen.

§ 13 | Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.11.2021 in Erkner beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 BGB wird versichert.

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