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Name

Die Mitgliederversammlung hat am 11. September 2009 beschlossen, dass sich der VfB e.V. umbenennt. Der neue Name lautet Bundesverband freier Berufsbetreuer mit dem Zusatz e.V. Die Abkürzung lautet BVfB e.V.

Grundidee der Änderung des Namens ist, die Verwendung des übergeordneten Begriffes „frei“ anstatt des Begriffes „freiberuflich“. Synonyme des Begriffes „frei“ sind selbstverantwortlich, ungebunden, unabhängig, selbstständig aber auch das ursprüngliche freiberuflich.

Hintergrund:

Dem Vorstand des BVfB e.V. lagen mehrere Anfragen und Anregungen von Mitgliedern vor, in denen darauf verwiesen wurde, dass der Name des „Verbandes freiberuflicher Betreuer e.V.“ einer Korrektur bedürfe. Tatsächlich wurde berufliche Betreuung durch die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 4. November 2004 und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. März 2008 eindeutig als Gewerbe*) eingestuft. Die Konsequenzen betreffen nicht nur die finanziellen Folgen wie Gewerbesteuer und IHK Zwangsmitgliedschaft. Betroffen ist auch das berufliche Selbstverständnis.

Anmerkung:

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt (Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer. In den entschiedenen Fällen hatte das Finanzamt die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft. Der BFH entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes), für die keine Gewerbesteuer anfällt. Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind. An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03), hält der BFH nicht mehr fest.” Identifizierung mit den Prinzipien der Freien Berufe.

Wir identifizierten uns bisher stark mit den grundlegenden Merkmalen freiberuflicher Tätigkeit: „Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ (§ 1 Abs. 2 PartGG). Bereits 1995 hatte der Bundesverband der Freien Berufe eine Definition des Freien Berufes verabschiedet, an dem sich der Gesetzgeber beim oben zitierten Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) von 1998 orientiert hat. Der BVfB orientiert sich ausdrücklich weiter am Leitbild der Freiberuflichkeit. Wir wollen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsbetreuertätigkeit mit unserem Berufsbild aus dem Jahr 2003 in Übereinstimmung bringen und auf diese Weise in der Zukunft den Status der Freiberuflichkeit gerichtsfest gewährleisten. Freiberuflichkeit wird weiter angestrebt Aus berufspolitischen Gründen sollte der Begriff der Freiberuflichkeit im Verbandsnamen verbleiben. Der bisherige Name führte jedoch zu Irritationen und zu Identifikationsproblemen. Es handelt sich auch bei allen Bemühungen, nicht um einen vorübergehenden Zustand. Die Wiederherstellung des Status der Freiberuflichkeit hängt von mehreren Vorbedingungen ab, welche nur langfristig und unter großen Anstrengungen erreichbar sind. Allein die Durchsetzung der von uns geforderten hohen Bildungsstandards aller Berufsbetreuer ist nur in längeren Zeiträumen denkbar. Sie ist jedoch Hauptvoraussetzung für die Einstufung als Freiberufler. Ein neuer oder geänderter Name sollte folgende Kriterien erfüllen:

  1. eine sachlich richtige, aber für das berufliche Selbstverständnis der Mitglieder annehmbare, starke Formulierung als Alternative zum Begriff Freiberuflichkeit
  2. keine Notwendigkeit einer neuerlichen Namensänderung bei Erreichung der Freiberuflichkeit
  3. die Prägung einer selbstbewussten, die berufliche Stellung der selbständigen beruflichen Betreuer treffend ausdrückende Berufsbezeichnung, die mit Berufsstolz getragen werden kann
  4. ein hoher Wiedererkennungseffekt bei allen Beteiligten

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