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Endlich mehr Geld für gesetzliche Betreuer

Die Vergütung für berufliche Betreuung soll um durchschnittlich 17 % angepasst werden

Nach der Diskussion mit den Verbänden und Fachleuten hat das BMJV jetzt einen Referentenentwurf zur Vergütungsanpassung vorgelegt. Es wird keine zwei Komponenten in der Vergütungsfestsetzung mehr geben: Stundenansatz und Stundensatz sollen wegfallen, stattdessen werden Pauschalen für Betreuungen im Heim oder Wohnung und für mittellose und vermögende Betreute vorgeschlagen.

Der BVfB begrüßt diesen Vorschlag zur Anpassung der Vergütung für Berufsbetreuer als notwendigen Schritt zur Existenzsicherung für Berufsbetreuer. Es wird jetzt darauf ankommen, dass nach einer letzten Anhörung (Frist bis zum 8. Februar) dieser Vorschlag schnell in das Gesetzgebungsverfahren gebracht wird und dann auch im Bundestag und im Bundesrat Zustimmung findet. Da die Länder in die Gespräche zu diesem Vorschlag eingebunden waren hofft der BVfB, dass das Verfahren jetzt zügig verläuft und noch vor der Sommerpause das Gesetz beschlossen wird.

„Wir sind nicht mit allen Punkten zufrieden, aber insgesamt können wir diesem Referentenentwurf zustimmen“

erklärte dazu der Vorsitzende des BVfB Walter Klitschka. Und weiter

„Wir hätten uns noch eine Regelung für die Übernahme von Betreuungen von entlassenen oder ausgeschiedenen Kollegen/innen gewünscht und eine Festschreibung für die regelmäßige Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung, aber wir können mit den vorgelegten Regelungen leben.“

erklärte Klitschka.

Der BVfB appelliert an die verantwortlichen Politiker im Bund und in den Ländern jetzt diesen Entwurf zügig umzusetzen. Diese Anpassung der Vergütungen sind zur Existenzsicherung beruflicher Betreuer/innen dringend notwendig.

Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

Gesetzgebungsverfahren 24. Januar 2019

Die in den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) festgelegte Pauschalvergütung der beruflichen Betreuer (selbständige Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer) ist seit ihrer Einführung zum 1. Juli 2005 unverändert geblieben. Die hierin vorgesehenen Stundensätze und Stundenansätze sind durch eine Bund-Länder- Arbeitsgruppe auf der Grundlage einer rechtstatsächlichen Untersuchung aus dem Jahr 2003 bestimmt worden. Danach hängt die Vergütungshöhe gemäß § 4 Absatz 1 VBVG von der beruflichen und akademischen Ausbildung des Betreuers ab, die gestaffelten Stundensätze betragen derzeit 27 €, 33,50 € bzw. 44 €.

Diese Festsetzung wird ergänzt durch die Bestimmung von pauschalen Stundenansätzen nach § 5 Absatz 1 und 2 VBVG, die von der Vermögenssituation des Betreuten (bemittelt/mittellos), seinem Aufenthaltsort (Heim/außerhalb des Heimes) und der Dauer der Betreuung abhängen. Die Stundenansätze liegen zwischen zwei Stunden (mittellos, Heim, ab dem zweiten Jahr der Betreuung) und 8,5 Stunden monatlich (bemittelt, außerhalb des Heimes, die ersten drei Monate der Betreuung), dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich der Betreuungsaufwand mit zunehmender Dauer der Betreuung verringert.

Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode wurde zum Betreuungsrecht unter anderem festgelegt, dass die Finanzierung der unverzichtbaren Arbeit der Betreuungsvereine in Zusammenarbeit mit den Ländern gestärkt und für eine angemessene Vergütung der Berufsbetreuerinnen und -betreuer zeitnah Sorge getragen werden soll (Zeilen 6257 bis 6266). Diese Ziele sollen mit dem vorliegenden Entwurf durch eine Erhöhung der Vergütung um 17 Prozent in einem modernisierten System von Fallpauschalen umgesetzt werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine rechtstechnisch einfach und schnell umsetzbare, Qualitätsaspekte berücksichtigende und angemessene Anpassung der seit mehr als 13 Jahren unveränderten Vergütung beruflicher Betreuer erfolgen, die insbesondere auch geeignet ist, eine existenzsichernde Finanzierung der Betreuungsvereine sicherzustellen.

Daneben soll der zur Differenzierung der Vergütung verwendete Begriff „Heim“ modernisiert und so an die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf angepasst werden. Die Vergütungssätze für Berufsvormünder (§ 3 VBVG) sind ebenfalls seit ihrer Einführung unverändert geblieben und werden aus den genannten Gründen angepasst.


Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung


Pressekontakt

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Pressekontakt - Ilona Schilensky

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