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Aktive Mitarbeit der Berufsbetreuer(innen) auf Kreis- und Regierungsebene möglich und erwünscht...
Aktive Mitarbeit der Berufsbetreuer(innen) auf Kreis- und Regierungsebene möglich und erwünscht....
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz "empfiehlt" seinen nachgeordneten Dienststellen eine
Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten
auf örtlicher und überörtlicher Ebene.
(Hinweis: Wenn das Justizministerium eine "Empfehlung" ausspricht, kommt dies einem Befehl gleich, den die nachgeordneten Behörden umsetzen müssen!)
Dreh-und Angelpunkt dieser Überlegungen ist die Bestimmung des Artikel 4 Absatz 3 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG).
Dieser lautet:
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten sollen auf örtlicher (in Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte) und auf überörtlicher Ebene (in Zuständigkeit der Regierungen) Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, in denen die mit der Betreuung Volljähriger befassten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer vertreten sind.
Diese Bestimmung steht bereits seit dem Jahr 1992 im Gesetz, ist aber den entsprechenden Behörden im Lauf der Zeit "aus den Augen" geraten.
Nun soll sie wieder belebt werden.
Was bedeutet dies für uns als BVfB-Mitglieder und Berufsbetreuer(innen)?
Mitmachen !!!
Wie kann das funktionieren?
- Sucht Euch in Eurem "Beritt" (Landkreis) den oder die örtlichen Betreuungsstellen (beim zuständgen Landratsamt) oder in kreisfreien Städten (bei der Stadtverwaltung) heraus.
- Diese müsst Ihr ja bereits aus Eurer Tätigkeit als Berufsbetreuer her kennen.
- Falls nicht, Ansprechpartner benennen lassen.
- Erklärt Euch schriftlich bereit, auf örtlicher Ebene in diesem Arbeitskreis ehrenamtlich für den BVfB und als Berufsbetreuer mitzuarbeiten.
- Falls Ihr als Mitglieder benannt und eingeladen werdet, bringt Euch und Eure Anliegen als Berufsbetreuer/BVfB Mitglieder ein, beteiligt Euch an den Diskussionen und seid rege.
- Sollte sich "nichts rühren": Verweist auf die ministerielle "Empfehlung" und bleibt am Ball (manche Behörden brauchen manchmal etwas länger!)
Für Berufsbetreuer am Sitz der jeweiligen Bezirksregierung (also München, Augsburg, Regensburg, Landshut, Ansbach, Bayreuth und Würzburg):
- Ruft die jeweilige Bezirksregierung an, verlangt nach dem verantwortlichen Mitarbeiter für Art. 4 Abs.3 AGBtG und bleibt am Ball!
- Erklärt auch diesem schriftlich Eure Bereitschaft zur Mitarbeit.
Für alle Fälle gilt:
- Besprechungspunkte gibt es allenthalben!
- Wenn die Auffassung/Meinung des BVfB unbekannt sein sollte (kann ja mal vorkommen!): Verbandsseiten im Internet (www.bvfbev.de) aufrufen und ansehen (Lohnt sich allemal für´s Weltbild und für die Diskussionen)
- Informiert uns über Eure Erfahrungen (siehe Ansprechpartner rechts)
Verwaltungsgliederung Bayern (Karte)
Anschreiben des Ministeriums - Teil 1
Anschreiben des Ministeriums - Teil 2
Handreichung Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten
Neues zum Bayer. PsychKHG (Unterbringungsgesetz)
Neues zum Bayer. PsychKHG ("Unterbringungsgesetz")
Das umstrittene BayPsychKHG vom 24.07.2018 wurde zum 26.06.2019 geändert und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) berücksichtigt.
Der geänderte Gesetzeswortlaut kann unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPsychKHG eingesehen werden.
Gesprächsforum „Betreuungswesen“ auf Landesebene
Gesprächsforum „Betreuungswesen“ auf Landesebene
Es ist soweit!
In Bayern existiert auf Landesebene ein Gesprächsforum zum Betreuungsrecht.
Geschäftsordnung des bayerischen Gesprächsforums Betreuungsrecht
(beschlossen von den Mitgliedern in der gemeinsamen Sitzung am 25. April 2013)
§ 1 | Zusammensetzung des Gesprächsforums
(1) Am Gesprächsforum beteiligen sich Vertreter der mit Betreuungsangelegen-heiten befassten Institutionen, Organisationen und Berufsgruppen. Es setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- einem Vertreter/einer Vertreterin des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
- einem Vertreter/einer Vertreterin des Bayerischen Staatsministeriums für Um-welt und Gesundheit
- einem Vertreter/einer Vertreterin des Bayerischen Staatsministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz - zwei Vertretern/Vertreterinnen der Regierungen
- einem Richter/einer Richterin, der/die mit Betreuungssachen befasst ist
- einem Rechtspfleger/einer Rechtspflegerin, der/die mit Betreuungssachen befasst ist
- einem Vertreter/einer Vertreterin des Bayerischen Städtetags
- zwei vom Bayerischen Städtetag benannten Vertretern/Vertreterinnen örtlicher Betreuungsbehörden
- einem Vertreter/einer Vertreterin des Bayerischen Landkreistags
- zwei vom Bayerischen Landkreistag benannten Vertretern/Vertreterinnen örtlicher Betreuungsbehörden
- zwei von der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern benannten Vertretern/Vertreterinnen aus dem Bereich der Betreuungsvereine
- einem Vertreter/einer Vertreterin des Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB e.V.)
- einem Vertreter/einer Vertreterin des Berufsverband freier Berufsbetreuer (BVfB e.V.)
- zwei Vertretern/Vertreterinnen des Bayerischen Landesverbands Psychiatrie-Erfahrener e.V.
(2) Zu einzelnen Angelegenheiten kann das Forum bei Bedarf Gäste zu den Sitzungen einladen.
§ 2 | Zielsetzung
(1) Ausgehend vom Beschluss des 1. Bayerischen Betreuungsgerichtstags vom 16. August 2010 und vom Beschluss des Bayerischen Landtags vom 9. Juni 2011 (LT-Drs. 16/8909) verfolgt das Gesprächsforum Betreuungsrecht das Ziel, im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel die Koordinierung der mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen, Organisationen und Berufsgruppen zu verbessern.
(2) Die Verbesserung der Koordination wird insbesondere angestrebt durch
- Informationsaustausch und Besprechung gemeinsamer Anliegen
- die Erarbeitung grundsätzlicher Aussagen zum Betreuungsrecht
- die Erarbeitung gemeinsamer Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber Landtag, Staatsregierung und anderen Stellen,
- die Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen für die Fortbildung nach fachlichen Gesichtspunkten.
§ 3 | Sitzungen
(1) Das Gesprächsforum soll mindestens einmal jährlich zusammentreten.
(2) Jedes Mitglied kann Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten.
(3) Das Gesprächsforum beschließt seine Stellungnahmen und Empfehlungen mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der an der jeweiligen Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Jedes teilnehmende Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, seine von der mehrheitlich gefassten Stellungnahme oder Empfehlung abweichende Ansicht, in einem Sondervotum niederzulegen. Das Sondervotum ist der Stellungnahme/der Empfehlung des Gesprächsforums beizufügen.
(4) Das Gesprächsforum kann mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der an der jeweiligen Sitzung teilnehmenden Mitglieder die Einsetzung eines oder mehrerer Arbeitsausschüsse zur Vorbereitung von Themen für das folgende Plenum beschließen.
§ 4 | Geschäftsführung
Die Sitzungen des Gesprächsforums werden vom Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorbereitet und einberufen. Er hat die Vorschläge der Mitglieder zur Tagesordnung entgegen zu nehmen und die Sitzungen zu leiten.
Abgeordnete zum Deutschen Bundestag aus Bayern
Abgeordnete zum Deutschen Bundestag aus Bayern
Hier finden Sie „Ihren“ örtlich zuständigen Bundestagsabgeordneten.
Deutscher Bundestag - Abgeordnete Bayerns
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