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Unterbringung von gesetzlich Betreuten in psychiatrischen Krankenhäusern
Überörtliche Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen in NRW
im Rahmen einer Petitionsangelegenheit hatte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) aus krankenhausaufsichtsrechtlicher Perspektive zu bewerten, ob eine psychiatrische Klinik im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung eines Patienten ihren Aufsichts-und Fürsorgepflichten nachgekommen ist.
Die Bearbeitung der Petition hat gezeigt, dass die Kommunikation zwischen den Kliniken und den rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern, insb. bzgl. etwaiger Beteiligungspflichten, häufig nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Verantwortlichen erst im Nachgang von Handlungen der Klinik erfahren, die eigentlich einer Beteiligung bedurft hätten.
Das Ministerium der Justiz stellt in diesem Zusammenhang klar: „Hat das Gericht die Unterbringung genehmigt, ist es Sache des Betreuers, zu entscheiden, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht. Auch während des Vollzuges der Unterbringung gibt der Betreuer die Verantwortung für den Betreuten nicht an die Ärzte oder das sonstige Personal der Einrichtung ab, sondern ist im Rahmen des § 1901 BGB weiterhin an das Wohl des Betreuten, seine (zumutbaren) Wünsche und die Rehabilitationsverpflichtung gebunden. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, Vorschriften über den Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung zu erlassen. Anders als im öffentlichen Unterbringungsrecht liegen daher alle Maßnahmen während einer Unterbringung (Besuch, Ausgang, Schriftverkehr) in der ausschließlichen Verantwortung des Betreuers, soweit diesem der entsprechende Aufgabenkreis zugewiesen ist (z. B. Post- und Fernmeldekontrolle). Die Einrichtung ist aus eigenem Recht zu keinen weitergehenden Eingriffen in die Rechte des Betroffenen befugt (Jürgens/Marschner, 6. Aufl. 2019, BGB § 1906 Rn. 46). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liegt es in der Verantwortung des Betreuers, mit der jeweiligen Einrichtung Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung abzustimmen.“
Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19
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Großer Erfolg für die erste Fachtagung der ÜAG NRW
Großer Erfolg für die erste Fachtagung der ÜAG NRW
Am 26.04.2016 hat die überörtliche Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen in NRW (ÜAG NRW) zu ihrer ersten Fachtagung eingeladen. Unter dem Titel „Rechtliche Betreuung und Vernetzung - Qualität sichern - Zusammenarbeit tut Not“ kamen fast 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Hotel Franz – einem integrativen Betrieb – in Essen zusammen. Neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsvereine, der örtlichen und überörtlichen Betreuungsbehörden und der Gerichte nahmen auch Vertreterinnen und Vertreter der ehrenamtlichen und der Berufsbetreuer sowie der Betroffenenverbände teil.
Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden der ÜAG NRW, Herrn Richter am Amtsgericht Georg Dodegge, und der Übermittlung der Grußworte des Ministers für Arbeit, Integration und Soziales in NRW durch Herrn Ministerialdirigenten Bernhard Pollmeyer standen am Vormittag Referate im Vordergrund, die die Bedeutung und die Chancen einer Vernetzung im Betreuungswesen aus der Sicht der unterschiedlichen Akteure beleuchteten. Zu Beginn stellten Frau Helga Steen-Helms aus dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration und Herr Karl-Heinz Zander vom Betreuungsgerichtstag e. V. die Chancen der Vernetzung im Betreuungsrecht dar. Ihre Ausführungen wurden durch Impulsreferate ergänzt, innerhalb derer die Praxis und die Probleme der Vernetzung aus der Aussicht einer Betreuungsstelle, eines Betreuungsvereins und eines Betreuungsgerichtes geschildert wurden. Den Abschluss bildete ein Kurzreferat zu den Fragen der Vernetzung bei der Vermittlung anderer Hilfen.
Nach der Mittagspause kamen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in fünf Arbeitsgruppen zusammen, um im Rahmen eines Erfahrungsaustauschs praktische Probleme in der Netzwerkarbeit zu erörtern. Sie gingen dabei den Fragen nach, wie Blockaden bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung der in § 4 LBtG NRW gesetzlich vorgesehenen örtlichen Arbeitsgemeinschaft gelöst werden können, welche Inhalte diese Arbeitsgemeinschaften anbieten können und sollen, welche Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit es im Rahmen der Vernetzung gibt, ob und gegebenenfalls wie eine Vernetzung der Akteure rechtliche Betreuungen durch Zurverfügungstellung anderer Hilfen vermeiden kann und in welcher Form Netzwerke zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer beizutragen vermögen. In den lebhaften Diskussionen ging es darum, die erreichte Qualität im Betreuungswesen zu sichern und Wege zu finden, um die Qualität weiter zu entwickeln.
Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen wurden zum Tagungsabschluss, in einer Talkrunde bestehend aus Vertretern der ÜAG NRW, der Landesarbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtspflege, der Betroffenenverbände und der Landesministerien für Arbeit, Gesundheit und Integration und der Justiz den Tagungsteilnehmern präsentiert.
Die Tagungsbeiträge und die Ergebnisse der Arbeitsgruppen werden demnächst auch auf der Internetseite der ÜAG NRW veröffentlicht.
Zur überörtlichen Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen in NRW:
Seit dem Jahr 2012 besteht in NRW die überörtliche Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen. Sie verfolgt mit den beteiligten Ministerien, Verbänden, Organisationen, Behörden und Gerichten das Ziel, das Betreuungswesen auf Landesebene, unter Beachtung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, qualitativ weiter zu entwickeln. Ein vorrangiges Ziel ist dabei die Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung.
Ambulant betreutes Wohnen darf keine Aufgaben auf Betreuer verlagern
Ambulant betreutes Wohnen darf keine Aufgaben auf Betreuer verlagern
LSG NRW: Rechtliche Betreuung ist nachrangig zur Eingliederungshilfe
Die Praxis des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), behinderten Menschen Leistungen des ambulant betreuten Wohnens (BeWo) zu verweigern, nur weil für sie ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit einem Grundsatzurteil vom 22.12.2014 (L 20 SO 236/13) beendet. Gegenüber der Tätigkeit von rechtlichen Betreuern seien Sozialhilfeleistungen nicht, wie bisher behauptet, nachrangig, sondern tatsächlich vorrangig. Die Entscheidung hat nicht nur auch für den für Westfalen zuständigen LWL Geltung, sondern für alle Träger der Eingliederungshilfe bundesweit, weil das LSG sich nicht auf regionale Regelungen bezog, sondern nur auf die des Sozialgesetzbuches XII.
Der seelisch behinderte Betroffene, zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides des LVR 24 Jahre alt, leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit starken Stimmungsschwankungen sowie impulsivem und provozierendem Verhalten, Straffälligkeit im Jugendalter und Cannabiskonsum. Er unternahm in den Vorjahren mehrere Suizidversuche. Der Umgang mit Geld bereite ihm große Probleme; verfügbare Mittel gebe er nach dem Lustprinzip aus, ohne sich über die Folgen Gedanken zu machen, stellte das Gericht fest.
Für den rechtlichen Betreuer waren u.a. die Aufgabenkreise Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt und Gesundheitssorge bestellt. Der medizinisch-pädagogische Dienst des LVR meinte, alle im Hilfeplan festgestellten ambulanten Unterstützungsbedarfe im Umgang mit Geld, Gesundheit und Behörden könnten vom rechtlichen Betreuer erledigt werden. Geldeinteilung, Erstellung eines Haushaltsplanes und Gespräche über das Konsumverhalten seien alles Aufgaben des rechtlichen Betreuers. Im Übrigen solle der Betroffene eine Psychotherapie absolvieren und eine Drogenberatungsstelle konsultieren.
Das LSG wies diese Rechtsauffassung umfassend zurück. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII stelle weder eine Leistungsausschlussnorm dar noch werde bei Bestellung eines rechtlichen Betreuers ein Vorrang der Betreuerleistungen gegenüber BeWo-Leistungen begründet. Die Besorgung der Rechtsangelegenheiten umfasse nur die Organisation erforderlicher tatsächlicher Maßnahmen, nicht die tatsächlichen Hilfestellungen selbst.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung zur Abgrenzung der rechtlichen Betreuung von der sozialhilfeweisen Eingliederungshilfe vom 02.12.2010 (III ZR 19/10) auf den Vorrang anderer Hilfen gem. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB verwiesen. Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten wie die tatsächliche Verwaltung des Barbetrags in einer stationären Einrichtung gehörten insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich rechtlicher Betreuer, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger - etwa die der Sozialhilfe - geregelt sei. Die Betreuerleistung nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB sei daher ihrerseits subsidiär gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe, so das LSG.
Das Erstellen von Haushaltsplänen, Gespräche über Einkaufs- und Konsumverhalten und Schulungen im Umgang mit Geld usw. seien ohne Weiteres BeWo-Leistungen ohne Zusammenhang mit einer allein rechtlichen Hilfestellung. Gleiches gelte für die Anbahnung ärztlicher oder therapeutischer Behandlungen bzw. Versuche, den Kläger zu solchen Behandlungen zu motivieren. Nur rein rechtliche Entscheidungen etwa über eine konkrete Therapieaufnahme, eine Auswahl des Therapeuten bzw. Arztes, die Abgabe von Einverständ-niserklärungen u.ä. seien Betreueraufgaben, so wie die Begleitung zu Ämtern und Behörden, soweit rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben seien, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Zum Betreueraufgabenkreis Postkontrolle gehörten nicht die rein lebenspraktischen Vorgänge wie das Sichten, inhaltliche Erfassen und Vorsortieren der Post sowie das Trennen von tatsächlich Wichtigem und Unwichtigem als Hilfe zur selbstständigen Lebensführung im BeWo zuzurechnen. Nur rechtlich bedeutsame Handlungen (etwa eine rechtsrelevante Bearbeitung von Post durch Prüfung, ob fristgerecht Widerspruch eingelegt werden soll, etc.) wären Aufgabe des gesetzlichen Betreuers, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Schließlich wies das Gericht auch die Versuche des LVR zurück, betreutes Wohnen durch Psychotherapie zu ersetzen: dadurch könne zwar der Gesundheitszustand des Betroffenen und dessen Fähigkeit, sein Leben im eigenen Haushalt zu bewältigen, allgemein verbessert werden, dies sei aber nur eine Nebenfolge einer Therapiemaßnahme, deren Sinn der Betroffenen gegenwärtig nicht erkennen könne. Die BeWo-Leistung solle ihn gerade zu einer (gegenüber dem BeWo nicht vorrangigen) Therapie motivieren. Auch der Verweis auf eine Drogenberatungsstelle könne den BeWo-Leistungsbedarf nicht mindern, weil beim Betroffenen die Suchtproblematik nicht im Vordergrund stehe.
BeWo-Nutzer haben wegen rechtlicher Betreuung nicht weniger Fachleistungsstundenbedarf
BeWo-Nutzer haben wegen rechtlicher Betreuung nicht weniger Fachleistungsstundenbedarf
LVR scheitert zum wiederholten Mal beim Sozialgericht Aachen
Immer wieder muss das Sozialgericht Aachen behinderten betreuten Menschen im Rheinland beistehen gegen die Verweigerung von Fachleistungsstunden der Eingliederungshilfe im Betreuten Wohnen (BeWo) durch den Landschaftsverband Rheinland.
In seiner neuesten Entscheidung vom 10.12.2013 (S 20 SO 199/12) sah sich das SG Aachen wieder veranlasst, den Versuchen des LVR eine Absage zu erteilen, einen bestehenden Eingliederungshilfebedarf gegen die Tätigkeit rechtlicher Betreuer auszuspielen: „…Es mag zwar Überschneidungen in den Aufgaben eines rechtlichen Betreuers und eines BeWo-Leistungserbringers geben; jedoch kann ein gerichtlich bestellter Betreuer die über seinen Aufgabenkreis weit hinausgehenden Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des Betreuten Wohnens ebenso wenig erbringen, wie ein BeWo-Anbieter verantwortlich die Aufgaben eines rechtlichen Betreuers wahrnehmen oder gar ersetzen kann…“
Die Klägerin litt an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie einer Erschöpfungsdepression. Sie wurde wiederholt wegen einer alkoholbedingten und psychischen Verhaltensstörung stationär behandelt. Während der LVR bei ihr die Notwendigkeit einer Psychotherapie sah und Eingliederungshilfe verweigerte, stellten die Gutachter eine fehlende Fähigkeit medizinischen Rehabilitation und zur selbständigen Lebensführung fest. Das Sozialgericht verurteilte den LVR zur Gewährung von Fachleistungsstunden des Betreuten Wohnens.
Schon im Beschluss vom 3. April 2012 (S 19 SO 224/11 ER) stellte das Sozialgericht Aachen in einem ähnlichen Fall fest: „…Wesentliche Defizite der Betroffenen im alltäglichen Bereich, die die ambulante Betreuung gem. § 54 SGB XII erforderlich machen, können durch eine Betreuerbestellung nicht behoben werden…“ Als „…geradezu zynisch…“ stufte das Gericht die Taktik des überörtlichen Sozialhilfeträgers ein, durch Bewilligungsverweigerung den BeWo-Leistungserbringers zur Vorleistung zu veranlassen und dann zu behaupten, die Alltagsdefizite des Betroffenen seien durch die zwischenzeitlich erbrachten Maßnahmen des betreuten Wohnens bereits kompensiert worden und es bestehe kein Eingliederungshilfebedarf mehr.
Überörtliche Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen in NRW (ÜAG)
Überörtliche Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen in NRW (ÜAG)
am 10.01.2013, hat der Vorstand der Überörtlichen Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen in NRW getagt.
Der Vorstand hat sich in der Sitzung mit den aktuellen Entwicklungen der Überörtlichen Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen in NRW auseinandergesetzt. Leider ist die Frage der Finanzierung der Geschäftsführungsaufgaben der ÜAG immer noch nicht geregelt. Zwischen MAIS und Landesbetreuungsämtern ist es noch nicht zu einer einvernehmlichen Regelung gekommen. Die Folge ist, dass die Arbeit der ÜAG derzeit ruht und die anberaumte erste Sitzung der ÜAG leider abgesagt werden musste.
Der Vorstand hat am vergangenen Donnerstag beraten, wie er weiter vorgehen will. Er hat einstimmig beschlossen, sich zunächst schriftlich an den Leiter der Abteilung Soziales im MAIS, Herrn Ministerialdirigent Manfred Feuß, zu wenden. In diesem Schreiben bringt der Vorstand der ÜAG u.a. zum Ausdruck, dass er das Aussitzen weder versteht noch länger hinnehmen will. Der Vorstand fordert das MAIS auf, die zugesagte Finanzierung der Geschäftsführungsaufgaben der ÜAG bis zum 10.03.2013 zu regeln.
Aufgrund der Bedeutsamkeit wie Dringlichkeit des Anliegens hat sich der Vorstand des Weiteren entschlossen, sich zeitgleich mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit zu wenden. Die nächste Vorstandssitzung ist für den 14. März 2013 geplant. In dieser Sitzung wird der Vorstand die weitere Entwicklung beraten. Sofern bis zum 10.03.2013 keine positiven Signale erkennbar sind, behält sich der Vorstand die Einleitung weiterer Schritte vor.
Der Vorstand hat weiterhin beschlossen, bis zu einer gütlichen Klärung der Angelegenheit keine Sitzungen der ÜAG durchzuführen. U. a. ist dies aus organisatorischen Gründen nicht leistbar. Wir hoffen jedoch sehr, dass es noch im ersten Halbjahr 2013 zu einer einvernehmlichen Regelung kommt und wir noch vor der Sommerpause zu einer Sitzung der ÜAG einladen können. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie zeitnah informieren.
Soweit unsere Informationen aus dem Vorstand der ÜAG.
Anforderungsprofil für beruflich tätige rechtliche Betreuer/innen
Anforderungsprofil für beruflich tätige rechtliche Betreuer/innen
Für die in Nordrhein-Westfalen tätigen Arbeitsgemeinschaften örtlicher Betreuungsbehörden (AGöB) ist die Weiterentwicklung des Betreuungsrechtes von 1992, mit dem Ziel die Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich, geistig oder seelisch behinderter Menschen zu verbessern, ein großes Anliegen und eine Pflichtaufgabe der Betreuungsbehörden.
Dabei sollen in besonderem Maße die Wünsche und Werte des Betreuten als Ausdruck seiner Selbstbestimmung beachtet werden und sich die Betreuung nicht nach allgemeinen Wertvorstellungen orientieren.