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Hier erhalten Sie aktuelle Informationen über Betreuungsbehörden, Amtsgerichte und regionale Entscheidungen aus dem Land Sachsen-Anhalt rund um die Betreuung.
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Das Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht
Mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum 01.01.1992 wurde die Vormundschaft für Volljährige sowie die Gebrechlichkeitspflegschaft durch das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung abgelöst. Kernpunkt der Reform war die Abschaffung der Entmündigung. Das Betreuungsrecht verfolgt das Ziel, geistig und körperlich Behinderten, Suchtkranken und gebrechlichen alten Menschen zu helfen, d. h. ihre rechtliche Situation zu verbessern.
Der Eintritt einer Betreuung setzt voraus:
- Volljährigkeit des Betreuten
- Psychische Krankheit oder körperliche, geistige bzw. seelische Behinderung
- Fehlen der Fähigkeit , seine Angelegenheiten selbst zu besorgen
Bereiche, die der Betreute selbst besorgen kann, scheidet eine Betreuung von vornherein aus.
Wenn Dritte vorhanden sind, die den Betroffenen freiwillig und in seinem Interesse unterstützen, ist eine Betreuung überflüssig. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht erreicht werden und muss vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit vom Vollmachtgeber erteilt werden.
(Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass man ohne eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht schnell an Grenzen stößt. Mit einer notariellen Beurkundung, können Sie eventuell später auftretende Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermeiden.)
Hinweise zur Patientenverfügung finden Sie hier in der
Broschüre "Betreuung und Vorsorge - das geht jeden etwas an!"
Das Betreuungsverfahren
Das Betreuungsverfahren
Vom Antrag bis zur Betreuerbestellung
Nachdem die Anregung auf Betreuung beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist, wird eine Akte angelegt und eine Geschäftsnummer vergeben.
Das Gericht gibt die Akte zunächst weiter an die Betreuungsbehörde des Landkreises. Diese wird u.a. in Gesprächen mit dem zu Betreuenden und nahe stehenden Personen, das soziale Umfeld im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit untersuchen und prüfen, ob nicht auch eine Vollmacht erteilt werden kann, die die Betreuung entbehrlich macht. Die Betreuungsbehörde fertigt für das Gericht dazu einen Sozialbericht.
Wenn aus dem Sozialbericht hervorgeht, dass eine Betreuung notwendig ist, wird das Gericht -wie gesetzlich vorgeschrieben- ein ärztliches Gutachten darüber einholen, ob bei der oder dem Betroffenen eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt, auf Grund derer der zu Betreuende seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Wenn mit dem ärztlichen Gutachten die Akte wieder zum Gericht gelangt, wird der Richter den zu Betreuenden persönlich und in der Regel in dessen gewöhnlichen Umfeld anhören und anschließend den Beschluss über die Notwendigkeit der Betreuung fassen.