In der Koalitionsvereinbarung wird die Auswahl und die Kontrolle von Betreuern als Anliegen ausdrücklich erwähnt.
Seite 133 der Koalitionsvereinbarung:
„(…) sowie Auswahl und Kontrolle von Betreuerinnen und Betreuern (…)“
Rechtslage bei erteilten Auftrag für Umsatzsteuer-Erstattungsantrag geklärt
Der Hinweis an den eigenen Steuerberater auf die BtDirekt-Beiträge, mit denen bereits im Jahr 2010 ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch ab dem 1.7.2005 erläutert wurde, begründet eine Haftung des Steuerberaters für entgangene Erstattungsbeträge, wenn dieser den Erstattungsanspruch fehlerhaft geltend gemacht hat. Dies entschied das Landgericht München in einem Haftungsprozess eines BVfB-Mitgliedes gegen seinen ehemaligen Steuerberater am 13.11.2015 (4 O 23715/14).
Für die Vergangenheit durch Gerichtsentscheid, für die Zukunft durch den Vermittlungsausschuss
Umfassende Rechtssicherheit für die Umsatzsteuerbefreiung gibt es durch zwei am selben Tag bekannt gewordene Entscheidungen: der Bundesfinanzhof hat die Steuerfreiheit für selbständige Berufsbetreuer nach der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie festgestellt, der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich über das Jahressteuergesetz 2013 und damit auch über die Steuerbefreiung im Umsatzsteuergesetz geeinigt.
Bei Umsatzsteuererstattung Rechnungskorrekturen nur in Ausnahmefällen
Selbständige Berufsbetreuer können sich hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ihrer Vergütungen bis zum 30.6.2013 nunmehr unmittelbar auf die BFH-Entscheidung vom 25.4.2013 (V R 71/11) berufen. Rechnungskorrekturen der Vergütungsanträge gegen die Staatskasse für den Zeitraum 01.07.05 bis 30.06.13 sind nicht Voraussetzung der Umsatzsteuererstattung.
Wegen Vorsteuerabzug zeitweiligen Verzicht auf Steuererstattung prüfen
Für Betreuungsleistungen, die vor dem 1. Juli 2013 erbracht wurden, haben Berufsbetreuer gemäß der jetzigen BFH-Entscheidung ein Wahlrecht. Sie können ihre Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandeln, sie müssen dies aber nicht. Mitunter kann es von Vorteil sein, Betreuungsleistungen, die bis zum 30. Juni 2013 erbracht wurden, weiterhin als steuerpflichtig zu belassen, da dann insoweit auch ein Vorsteuerabzug möglich ist.