Endlich haben wir Gewissheit: Zeitnah heißt im Behörden- und Amtsdeutsch mehrere Jahre.
Die Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag bekanntermaßen eine zeitnahe angemessene Anpassung der Betreuervergütung angekündigt. Zu diesem Vorhaben haben sich nun die Justizminister in einem Beschluss auf der Frühjahrskonferenz geäußert und erneut eine zeitnahe und qualitätsbezogene Vergütungsanpassung angekündigt, die nicht isoliert von der laufenden Strukturdebatte erfolgen dürfe. Im Klartext bedeutet das: Da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zunächst eine breit angelegte Debatte zu den beiden Studien zur Qualität in der rechtlichen Betreuung und zum Erforderlichkeitsgrundsatz plant, die frühestens im Herbst 2019 enden wird, ist eine Erhöhung der Betreuervergütung bis Mitte 2020 nahezu ausgeschlossen und auch in dieser Legislaturperiode alles andere als sicher.
Die Bundesregierung hat auf die vom BVfB initiierte Kleine Anfrage der F.D.P. Fraktion zur Vergütungserhöhung für Berufsbetreuer substanzlos reagiert:
Die Beantwortung von sieben Fragen zu diesem Thema sind der Bundesregierung gerade einmal drei Sätze Wert, die sich im Wesentlichen auf den Inhalt des Koalitionsvertrages und die Mitteilung beschränken, man führe Gespräche mit den Ländern. Welche Position die Bundesregierung in diesen Gesprächen vertritt und wie sie gedenkt, diese durchzusetzen, bleibt unklar.
Die FDP hat jetzt eine Anfrage des BVfB zur Vergütungsanpassung aufgegriffen und eine kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt.
Der BVfB ist äußerst irritiert über die Äußerungen der Justizministerin Katy Hoffmeister von Mecklenburg-Vorpommern in der Welt am Sonntag. Die Ministerin führt den Kostenanstieg in Betreuungssachen auf die zunehmende Intensität pro Einzelfallbetreuung zurück.
Das ist nicht nachvollziehbar, da eine rechtliche Betreuung pauschal vergütet wird.
„Egal wie viel ein Betreuer im Monat arbeitet, er bekommt für jeden Fall eine vorher feststehende Pauschale.“
stellte der Vorsitzende Walter Klitschka daher auch umgehend richtig und wies darauf hin, dass allein der Anstieg der Betreuungsfälle die Kostensteigerungen begründe. Insoweit dürfe der Staat die Augen nicht davor verschließen, dass offenbar immer mehr Menschen auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Im Koalitionsvertrag wurde jetzt vereinbart, dass die Regierungskoalition die Vergütung für Betreuer „angemessen“ erhöhen möchte.
Seite 133:
„Betreuungsrecht und Selbstbestimmung (…) Für eine angemessene Vergütung der Berufsbetreuerinnen und -betreuer wollen wir ebenfalls zeitnah Sorge tragen.“
In der Koalitionsvereinbarung wird die Auswahl und die Kontrolle von Betreuern als Anliegen ausdrücklich erwähnt.
Seite 133 der Koalitionsvereinbarung:
„(…) sowie Auswahl und Kontrolle von Betreuerinnen und Betreuern (…)“
Rechtslage bei erteilten Auftrag für Umsatzsteuer-Erstattungsantrag geklärt
Der Hinweis an den eigenen Steuerberater auf die BtDirekt-Beiträge, mit denen bereits im Jahr 2010 ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch ab dem 1.7.2005 erläutert wurde, begründet eine Haftung des Steuerberaters für entgangene Erstattungsbeträge, wenn dieser den Erstattungsanspruch fehlerhaft geltend gemacht hat. Dies entschied das Landgericht München in einem Haftungsprozess eines BVfB-Mitgliedes gegen seinen ehemaligen Steuerberater am 13.11.2015 (4 O 23715/14).
Für die Vergangenheit durch Gerichtsentscheid, für die Zukunft durch den Vermittlungsausschuss
Umfassende Rechtssicherheit für die Umsatzsteuerbefreiung gibt es durch zwei am selben Tag bekannt gewordene Entscheidungen: der Bundesfinanzhof hat die Steuerfreiheit für selbständige Berufsbetreuer nach der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie festgestellt, der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich über das Jahressteuergesetz 2013 und damit auch über die Steuerbefreiung im Umsatzsteuergesetz geeinigt.
Bei Umsatzsteuererstattung Rechnungskorrekturen nur in Ausnahmefällen
Selbständige Berufsbetreuer können sich hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ihrer Vergütungen bis zum 30.6.2013 nunmehr unmittelbar auf die BFH-Entscheidung vom 25.4.2013 (V R 71/11) berufen. Rechnungskorrekturen der Vergütungsanträge gegen die Staatskasse für den Zeitraum 01.07.05 bis 30.06.13 sind nicht Voraussetzung der Umsatzsteuererstattung.
Wegen Vorsteuerabzug zeitweiligen Verzicht auf Steuererstattung prüfen
Für Betreuungsleistungen, die vor dem 1. Juli 2013 erbracht wurden, haben Berufsbetreuer gemäß der jetzigen BFH-Entscheidung ein Wahlrecht. Sie können ihre Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandeln, sie müssen dies aber nicht. Mitunter kann es von Vorteil sein, Betreuungsleistungen, die bis zum 30. Juni 2013 erbracht wurden, weiterhin als steuerpflichtig zu belassen, da dann insoweit auch ein Vorsteuerabzug möglich ist.