11.12.2023: Inflationsausgleich für Berufsbetreuer
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin,
der Bundesverband freier Berufsbetreuer vertritt die Interessen der freiberuflich tätigen Betreuer. Das sind ca. 82 % der in Deutschland tätigen Betreuer. Ungefähr 17 % der Berufsbetreuer arbeiten als Angestellte bei einem Betreuungsverein. Ein verschwindend geringer Teil von Betreuungen wird von Behördenbetreuern geführt.
Am 17. November hat der Bundestag einstimmig eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für Berufsbetreuer beschlossen. In der Aussprache bestand zwischen den Fraktionen Einigkeit darüber, dass der Inflationsausgleich dringend erforderlich und lediglich ein erster Schritt hin zu einer angemessenen Vergütung ist, um die inflationsbedingten Mehrkosten wenigstens teilweise aufzufangen. Letzteres war bereits zuvor bei der Anhörung im Rechtsausschuss von sämtlichen Sachverständigen erläutert worden.
Die Finanzierung des Inflationsausgleichs ist durch eine Erhöhung der Gerichtsgebühren gesichert, so dass den Ländern unter dem Strich keine Kosten entstehen. Dennoch konnte sich weder der Rechtsausschuss noch der Finanzausschuss durchringen, dem Bundesrat eine Zustimmung zum Gesetz zur Regelung einer Inflations-Ausgleichs-Sonderzahlung zu empfehlen. Das ist unvernünftig, denn
Zustimmen ist preiswerter als abwarten!
Sollte eine Zustimmung des Bundesrates unterbleiben, wird die Behördenbetreuung wiederbelebt, die von sämtlichen Fachleuten nicht gewollt ist und mit erheblichen Kostensteigerungen verbunden wäre. Denn für die neu zu schaffenden Stellen wären Arbeitsplätze einzurichten und für die Mitarbeiter hohe Sozialversicherungsbeiträge abzuführen; Kosten, die von selbständigen Betreuern seit über 30 Jahren selbst getragen und vom Staat nicht angemessen gegenfinanziert werden. Hochqualifizierte Berufsbetreuer – namentlich Sozialarbeiter, Juristen und Sozialpädagogen – werden sich aus dem Beruf zurückziehen. Potentielle Neueinsteiger werden sich angesichts des entspannten Arbeitsparktes für finanziell attraktivere Berufsangebote entscheiden. Diese Entwicklung zeichnet sich nicht nur ab; sie hat bereits begonnen und ist unverzüglich zu stoppen.
Denn die Behördenbetreuung ist nicht nur teurer; sie ist vor allem auch nicht besser.
Durch die Reform des Betreuungsrechts ist vor allem das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten gestärkt worden. Der persönliche Kontakt zwischen Betreuern und Betreuten ist zukünftig zu intensivieren, um den Betreuten bei der Betreuungsführung mehr Mitsprache zu ermöglichen. Dieses zentrale Ziel ist in Gefahr, wenn die Behördenbetreuung reaktiviert würde. Denn es ist nicht vorstellbar, dass über 1 Mio. betreute Menschen in Deutschland regelmäßig von Behördenmitarbeitern aufgesucht und unterstützt werden.
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer appelliert daher an die Vernunft und Autonomie der Mitglieder des Bundesrates und empfiehlt dringend, dem bereits im Bundestag beschlossenen Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für Berufsbetreuer zuzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Klitschka
1. Vorsitzender
Sehr geehrter Herr Minister,
der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) vertritt die Interessen selbständig tätiger Berufsbetreuer. In Deutschland sind ca. 16.000 Personen als Berufsbetreuer tätig, von denen nach einer Schätzung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik über 80% freiberuflich tätig sind.
In den vom Bundesgesundheitsministerium am 28.12.2021 veröffentlichten Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten wird die Rechtsansicht vertreten, dass rechtliche Betreuer gegenüber den entsprechenden Einrichtungen einen Immunitätsnachweis vorzulegen haben. Dieser Auffassung hatten wir bereits in unserer ausführlichen Stellungnahme vom 12.01.2022 widersprochen, die wir Ihnen auf diesem Wege nochmals zukommen lassen möchten.
Nach unserem Kenntnisstand haben sich inzwischen sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch weitere Verbände unserer Argumentation angeschlossen. Dies haben wir zum Anlass genommen, sämtliche Betreuungsbehörden über unsere abweichende Rechtsauffassung zu informieren.
Angesichts der ungeklärten Rechtslage ist eine erhebliche Verunsicherung bei unseren Mitgliedern eingetreten. Insbesondere ist ungeklärt, ob, gegenüber wem und gegebenenfalls wann (bei einem Besuch oder grundsätzlich) rechtliche Betreuer bis zum 15.03.2022 einen Immunitätsnachweis vorlegen müssen, wenn sie in entsprechenden Einrichtungen tätig werden wollen. Weiterhin Unklarheit herrscht darüber, wie Betreuungsrichter, Gutachter, Rechtspfleger, Verfahrenspfleger behandelt werden.
Einige Betreuungsbehörden sind nach unserem Kenntnisstand dazu übergegangen, sich nach dem Impfstatus rechtlicher Betreuer zu erkundigen und ungeimpfte Be-treuer den Gerichten nicht mehr vorzuschlagen. Dies entspräche einer nicht zu rechtfertigenden Beschränkung der Berufsfreiheit und wäre - in dieser pauschalen Form - vollkommen inakzeptabel.
Wir möchten Sie daher eindringlich bitten, zur Klärung der Rechtslage beizutragen und die vom Bundesgesundheitsministerium vertretene Auffassung zu überdenken.
Rechtliche Betreuer müssen trotz der aktuell schwierigen Situation den persönlichen Kontakt mit den von ihnen betreuten Menschen halten. Eine Pflicht, bis zum 15.03.2022 einen Immunitätsnachweis gegenüber den Einrichtungen zu erbringen, in denen sich betreute Personen aufhalten, wäre ein unnötiger bürokratischer Aufwand, der - wenn man den Gesetzgeber beim Wort nimmt - ab dem 16.03.2022 dazu führen müsste, dass gegen zahlreiche Leiter von Einrichtungen und rechtliche Betreuer Bußgeldverfahren eingeleitet werden müssten. Den besonders schutzbedürftigen Personengruppen wäre dadurch nicht geholfen.
Wir gehen davon aus, dass rechtliche Betreuer grundsätzlich eigenverantwortlich darüber entscheiden können, wann ein persönlicher Kontakt mit den von ihnen betreuten Menschen erforderlich ist und welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Sollten durch einen Besuch eines Betreuers oder einer Betreuerin konkrete Gesundheitsgefahren für die Bewohner einer Einrichtung bestehen, hielten wir es auch nach geltendem Recht in begründeten Ausnahmefällen für zulässig, das Recht zum Betreten der Einrichtung einzuschränken. Hierfür bedarf es keiner Impf- und Nachweispflicht. Eine Pflicht zur FFP2 Maske dürfte ausreichend sein.
Ich möchte ergänzen, dass wir als Berufsverband unseren Mitgliedern eine komplette Impfung empfehlen. siehe: BVfB Stellungnahme vom 12.01.2022 zu § 20 a IfSG
Walter Klitschka
1. Vorsitzender
wir haben der Presse entnommen, dass Sie eine Debatte über den Umgang mit Corona-Impfentscheidungen von Menschen fordern, für die eine rechtliche Betreuung angeordnet worden ist.
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) vertritt die Interessen selbständig tätiger Berufsbetreuer und möchte sich an dieser Diskussion beteiligen:
Ihre Auffassung, der Wille der Patienten sei durch die Betreuungsgerichte zu klären, wenn rechtliche Betreuer oder Bevollmächtigte eine Impfung untersagen, halten wir für grundsätzlich verfehlt. Es gehört zu den Kernaufgaben rechtlicher Betreuer, Wunsch und Wille der betreuten Person in Erfahrung zu bringen und deren Entscheidungen umzusetzen. Verweigert die betreute Person eine Impfung und ist sie - wie zahlreiche Betreute - einwilligungsfähig, sind die Möglichkeiten rechtlicher Betreuer darauf beschränkt, über die Folgen der Entscheidung aufzuklären und über die Vor- und Nachteile einer Impfung zu informieren. Weitergehende Möglichkeiten stehen auch Ärzten und Richtern nicht zur Verfügung.
Sind betreute Personen einwilligungsunfähig; geht es ebenfalls darum, den Willen dieser Person in Erfahrung zu bringen und umzusetzen. Rechtliche Betreuer, die in dieser Situation ihre persönliche Auffassung zur Entscheidungsgrundlage machen, begehen eine Pflichtverletzung, über die - beispielsweise ein Pflegeheim - das Betreuungsgericht unterrichten könnte, soweit ihm dies bekannt wird.
Äußerst missverständlich erscheint uns ihr Hinweis auf eine „gelebte Praxis“, nach der bei Meinungsverschiedenheiten zwischen rechtlichen Betreuern und Ärzten die Betreuungsgerichte angerufen werden können, die innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung träfen. Dem BVfB ist von dieser Praxis nichts bekannt. Sollte sich Ihre Äußerung auf die gerichtliche Genehmigung von Zwangsbehandlungen beziehen, möchten wir mit Nachdruck darauf hinweisen, dass wir selbst für den Fall, dass der Gesetzgeber eine Impfpflicht einführen sollte, davon ausgehen, dass diese nach geltendem Recht keineswegs zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Wir hielten dies auch ethisch für derzeit nicht vertretbar.
Sollten Sie hingegen auf die Möglichkeit der Betreuungsgerichte anspielen wollen, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen anordnen zu können, weisen wir darauf hin, dass hierdurch nicht die fehlende Einwilligung eines Betreuers oder einer Betreuerin ersetzt werden kann. Insbesondere Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten, Ärzten und Betreuern haben nicht zur Folge, dass Betreuungsgerichte gegen den Willen der Betreuten bzw. des Betreuers entscheiden können.
Wir wären Ihnen angesichts der bei unseren Mitgliedern aufgetretenen Irritationen für eine Klarstellung und Präzisierung Ihrer Äußerungen dankbar.
Die Vorfälle in einem Pflegeheim in Rudolstadt, die zum Tod von 28 Bewohnern geführt haben, die größtenteils nicht gegen das Corona Virus geimpft waren, sind uns nicht vollumfänglich bekannt und bedürfen sicher der weiteren Aufklärung. Der Gedanke, dass ehrenamtliche und berufliche Betreuer oder Bevollmächtigte Impfungen pflegebedürftiger Menschen verhindert haben, um dadurch ihre persönliche, ablehnende Haltung gegenüber Impfungen durchzusetzen, ist verstörend. Wir halten es aber für den klügeren Weg, für eine angemessen Ausbildung von Berufsbetreuern zu sorgen und dadurch den Blick für die Achtung des Selbstbestimmungsrechtes aller - auch der betreuten - Patienten zu schärfen, anstatt die ohnehin überlastete Justiz mit Anträgen über Impfentscheidungen zu überhäufen. Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist der Gesetzgeber einen ersten Schritt in diese Richtung gegangen. Wir befürchten allerdings, dass der Irrglaube, Entscheidungen gegen den Willen pflege- und hilfsbedürftiger Menschen treffen zu dürfen, bei Angehörigen und Vorsorgebevollmächtigten deutlich verbreiteter ist als bei Berufsbetreuern. Über dieses Problem sollte in der Tat eine breite Debatte geführt werden.
Walter Klitschka
1. Vorsitzender
BVfB: Große Mehrheit der Betroffenen braucht Betreuer mit Vertretungsbefugnis
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. hat in einem Grundsatzpapier zum Verhältnis von „Rechtlicher Betreuung und betreuungsvermeidenden Hilfen“ Stellung genommen und setzt sich auseinander mit Positionen, die in der Behindertenhilfe und vom Bundesverband der Berufsbetreuer e.V. vertreten werden. Darin heißt es u.a.:
„Rechtliche Betreuer müssen über eine permanente Stellvertreterbefugnis verfügen.
Dies ist das Alleinstellungsmerkmal der Betreuung, das sie von allen anderen Formen persönlicher Beratungs- und Unterstützungsdienste unterscheidet. Berufsbetreuer müssen bewerten können, in welcher Situation rechtliche Vertretung notwendig wird, weil Beratung und Unterstützung nicht mehr ausreichen. Anders als rechtliche Assistenten, Bezugsbetreuer der Eingliederungshilfe und anderen Helfer und Berater von Menschen mit Behinderungen haften Betreuer für alle Schäden an Rechtsgütern der Betroffenen, die ihre Handlungen oder Unterlassungen verursachen, mit ihrer beruflichen Existenz.
Der größte Teil der heute betreuten Menschen benötigt wegen überwiegend fehlender Entscheidungsfähigkeit auch weiterhin den Schutz durch eine Person, die neben der Aufgabe der Beratung und Unterstützung die ständige Stellvertretungs- und Bestimmungsbefugnis hat. Für lediglich 10 - 15 % der heute betreuten Menschen wäre keine Vertretungsbefugnis erforderlich. Für diese müssen zügig ein Rechtsanspruch auf rechtliche Assistenz in das Sozialgesetzbuch aufgenommen und ein System der Leistungserbringung aufgebaut werden.
Rechtliche Assistenz ohne Vertretungsbefugnis kommt lediglich für Menschen in Betracht mit leichten geistigen Behinderungen und mit psychischen Erkrankungen, deren Realitätsbezug nur gering gestört ist und die kooperationsfähig sind. Rechtliche Assistenz kann nur eine Ergänzung, kein weitgehender Ersatz von Betreuung sein und wird keine flächendeckende Beschäftigungsalternative für Berufsbetreuer darstellen.
Rechtliche Betreuung muss wegen der UN-Behindertenrechtskonvention nicht durch „Unterstützte Entscheidungsfindung“ ersetzt werden. „Andere Hilfen“ wie aufsuchende soziale Dienste der Sozialämter, gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger und Pflegestützpunkte existieren entweder nicht oder Betroffene können sie nicht abrufen.
Eine nur auf den konflikthaften Einzelfall bezogene gerichtliche Mandatierung dient nicht dem Wohl der Betroffenen. Die Mehrheit der notwendigen Vertretungshandlungen ist unaufschiebbar, weil der Betroffene sofort Hilfe in Form rechtlicher Vertretungs- und Bestimmungshandlungen benötigt.
Beauftragung und Überwachung sozialer Dienste durch rechtliche Betreuer einerseits und tatsächliche soziale Dienstleistungserbringung müssen personell getrennt bleiben, um die Rechte der Betroffenen zu gewährleisten. Es gibt kein Bedürfnis dafür, dass Betreuer für ihre Klienten soziale Dienste selbst erbringen, auch nicht als Budgetassistenten.“
BVfB - Rechtliche Betreuung und betreuungsvermeidende Hilfen
Weiterlesen: Berufspolitsche Leitlinien
Rechtliche Betreuung
- Anforderungen an die Berufsausübung selbständig tätiger Betreuer -
verabschiedet auf der Mitgliederversammlung des BVfB im November 2023
I. Vorbemerkung
Durch das am 01.01.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird über 30 Jahre nach Einführung der rechtlichen Betreuung durch ein Registrierungsverfahren die Berufszulassung geregelt. Darüber hinaus sind einige Anforderungen an die Berufsausübung konkretisiert und in Detailfragen geändert worden. Diese betreffen vor allem die Ausgestaltung des Innenverhältnisses, also die Zusammenarbeit zwischen rechtlichen Betreuern und den von ihnen betreuten Menschen. Daher ist eine Überarbeitung des am 10.05.2003 auf der Mitgliederversammlung des BVfB verabschiedeten Berufsbildes erforderlich.
Einer Definition des Berufsbildes bedarf es auf Grund der Vorgaben des Gesetzgebers jedoch nur noch in eingeschränktem Umfang. Denn das Bedürfnis der Berufsverbände im Jahr 2003 ein Berufsbild zu definieren, war in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass die Zulassung zum Beruf nicht geregelt war.
II. Grundsätze
Die Tätigkeit rechtlicher Betreuer besteht darin, die rechtlichen Angelegenheiten in einem von den Gerichten möglichst genau zu benennenden Aufgabenkreis für eine Person zu erledigen, die hierzu wegen einer Erkrankung oder Behinderung vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist. Machen rechtliche Betreuer bei der Erledigung dieser Angelegenheiten als gesetzliche Vertreter von ihrem Stellvertretungsrecht Gebrauch, sind ihre Willenserklärungen im Außenverhältnis wirksam und für die Betreuten bindend. Sie sind von Geschäftspartnern (Bsp.: Vermietern / Krankenversicherungen / Sozialbehörden) nicht auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Bei der Erledigung der rechtlichen Angelegenheiten richten sich rechtliche Betreuer nach den Wünschen der betreuten Personen. Wertvorstellungen und Erwartungshaltungen aus dem sozialen Umfeld rechtlich betreuter Menschen, sind bei der Ermittlung der Wünsche einer Person irrelevant. Bis zur Grenze des rechtlich Zulässigen, sind daher von der Gesellschaft als unangenehm oder störend empfundenen Verhaltensweisen betreuter Menschen zu akzeptieren. Von den Wünschen der Betreuten können rechtliche Betreuer ausnahmsweise abweichen, wenn
Wünsche betreuter Menschen, die nicht die Erledigung einer rechtlichen, sondern einer tatsächlichen Angelegenheit betreffen, sind von rechtlichen Betreuern nicht zu erfüllen. Sie haben in diesen Fällen lediglich zu prüfen, ob der Wunsch durch eine sogenannte andere - häufig im Sozialrecht verankerte - Hilfe erfüllt werden kann und ggf. die entsprechende Leistung zu beantragen. Bezieht sich der Wunsch auf eine rechtliche Angelegenheit, prüfen rechtliche Betreuer, ob eine Erweiterung des Aufgabenkreises erforderlich ist.
Eine klare Abgrenzung der Tätigkeit rechtlicher Betreuer von anderen Hilfen ist elementar, um Reibungsverlusten vorzubeugen und eine wirtschaftlich sinnvolle Berufsausübung zu ermöglichen.
Die Kernaufgabe rechtlicher Betreuer besteht darin, die rechtlichen Angelegen- heiten für eine Person zu erledigen (Außenverhältnis) und dafür, die Wünsche und Vorstellungen der betreuten Personen in Erfahrung zu bringen, in der Regel umzusetzen, aber auch auf ihre rechtliche Relevanz hin kritisch zu hinterfragen (Innenverhältnis). Die Berufsausübung setzt daher vor allem Rechtskenntnisse, aber auch kommunikative Fähigkeiten und die Kenntnis von Methoden voraus, um die Wünsche von schwer erkrankten und behinderten Menschen - häufig mit kognitiven Beeinträchtigungen - in Erfahrung zu bringen. Letzteres kann in der Regel nur durch einen unmittelbaren Kontakt mit der betreuten Person, möglichst in ihrem vertrauten Umfeld (eigene Wohnung / sonstiger Lebensmittelpunkt) gelingen. Die Häufigkeit dieser Kontakte richtet sich auch nach dem Umfang der zu erledigenden Angelegenheiten und der Schwere einer Erkrankung oder Behinderung.
Die Berufsausübung rechtlicher Betreuer wird von den Gerichten beaufsichtigt, da es sich bei den betreuten Personen um einen besonders schutzbedürftigen Personenkreis handelt. Die Rechtsaufsicht steht daher einerseits im Zusammenhang mit der Fürsorge des Staates für diesen Personenkreis, soll aber andererseits auch Freiraum für die Realisierung der eigenen Vorstellungen betreuter Menschen schaffen (Selbstbestimmung). Als sekundäre – wenn auch wichtige – Tätigkeit rechtlicher Betreuer, sind daher Pflichten im Rahmen der Aufsicht zu erfüllen; insbesondere die Berichtspflichten, die Pflicht zur Rechnungslegung, wenn der Aufgabenbereich Vermögenssorge übertragen worden ist und die Anzeige-, Mitteilungs- und Genehmigungspflichten.
Die Aufsicht der Gerichte beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht. Sie hat die Berufsausübungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht der betreuten Menschen, deren
Wünsche und das Vertrauensverhältnis zwischen den rechtlichen Betreuern und den betreuten Menschen zu respektieren. Die zentralen Ansprechpartner rechtlich betreuter Menschen sind – in der Regel über viele Jahre hinweg, häufig auch dauerhaft - ihre rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer. Während die Zuständigkeiten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder anderen sozialen oder pflegenden Einrichtungen erfahrungsgemäß häufig wechseln, bleiben rechtliche Betreuer oft der ruhende Pol im Leben betreuter Menschen. Rechtliche Betreuer sollten daher darauf achten, dass dieses Vertrauensverhältnis nicht durch unverhältnismäßige Maßnahme der gerichtlichen Aufsicht gestört wird. Eine falsch verstandene Rechtsaufsicht darf nicht dazu führen, dass rechtliche Betreuer im Rahmen des Berichtswesens gezwungen werden, Sachverhalte zu offenbaren, die nach den Vorstellungen der Betreuten vertraulich zu behandeln sind.
Rechtliche Betreuer entscheiden eigenverantwortlich, wie und in welchem Umfang sie sich fortbilden und ob sie ihre Tätigkeiten dokumentieren. Eine Aufsicht über die Fortbildung oder die Dokumentation der Tätigkeit findet nicht statt.
Rechtliche Betreuer haben schließlich die Aufgabe, die von ihnen betreuten Menschen möglichst wieder zu befähigen, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Auch dies ist eine rechtliche Aufgabe und keine tatsächliche oder gar medizinische. Jedoch haben rechtliche Betreuer die Entwicklungsmöglichkeiten betreuter Menschen zu beobachten und – soweit möglich – darauf hinzuwirken, dass die medizinischen oder therapeutischen Maßnahmen ergriffen werden, um Fähigkeiten betreuter Menschen zu verbessern bzw. wiederherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die Besprechungspflicht und die Pflicht zum persönlichen Kontakt zu sehen. Der Umfang der Bemühungen rechtlicher Betreuer wird sich in diesem Zusammenhang häufig danach richten, ob eine Erkrankung irreversibel ist und welche Bereitschaft betreute Menschen mitbringen, um an ihrer Lebenssituation etwas zu verändern. Denn rechtliche Betreuer haben weder einen pädagogischen noch einen thera- peutischen Auftrag. Widersprechen die Wünsche einer betreuten Person den im Rahmen des Rehabilitationsauftrages geplanten Maßnahmen, ist grundsätzlich den Wünschen der Betreuten der Vorrang einzuräumen.
III. Gesetzliche Mindestanforderungen an die Berufsausübung
Rechtliche Betreuerinnen und rechtliche Betreuer werden zum Beruf nur zugelassen, wenn sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und persönlich geeignet und zuverlässig sind. Außerdem ist formal der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall notwendig, da Berufsbetreuer den Betreuten für Schäden haften, die sie durch eine fahrlässig oder vorsätzlich begangene Pflichtverletzung verursacht haben.
1. Fachkenntnisse rechtlicher Betreuer sind in erster Linie Rechtskenntnisse auf folgenden Rechtsgebieten:
2. Fachkenntnisse sind außerdem:
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Gesetzgeber neben der fachlichen Eignung zur Berufsausübung die persönliche Eignung rechtlicher Betreuer weniger präzise umschreiben kann. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch die Fähigkeit, die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten grundsätzlich nach den Wünschen und Vorstellungen der betreuten Menschen zu erledigen und eigene Wertvorstellungen und Meinungen außen vor zu lassen. Vor allem ist eine manipulative Gesprächsführung zu unterlassen. Dies setzt Unbefangenheit und Offenheit gegenüber einem Menschen voraus, der Berufsbetreuern zu Beginn einer Betreuung unbekannt ist. Diese von Respekt gegenüber anderen Menschen und Empathie geprägte Grundhaltung (persönliche berufliche Eignung) wird sich voraussichtlich in vielen Fällen neben den fachlichen Kompetenzen als ein weiterer Vorteil gegenüber der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige erweisen, die erfahrungsgemäß durch Vorurteile gekennzeichnet sein kann.
Der Gesetzgeber macht die Zuverlässigkeit einer Person, die rechtliche Betreuungen beruflich führen möchte, an bestimmten Unterlagen fest, die für die Registrierung eingereicht werden müssen (Führungszeugnis etc.). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Vermögensverhältnisse rechtlicher Betreuer nicht ungeordnet sein dürfen und strafrechtliche Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Verbrechen oder wegen einer betreuungsrelevanten Straftat (Bsp.: Untreue bei Übertragung der Vermögenssorge), in der Regel der Berufsausübung entgegenstehen.
Der Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der Betreuertätigkeit haben rechtlich keine Auswirkungen auf die Berufszulassung. Diese Kriterien sind lediglich anlässlich der Registrierung mitzuteilen und können sich auf die Übertragung rechtlicher Betreuungen im Einzelfall auswirken.
Rechtliche Betreuer sind keine Beliehenen, die im Auftrag des Staates dessen Aufgaben erledigen, sondern handeln eigenverantwortlich im Interesse und nach den Wünschen hilfe- bedürftiger Menschen. Sie sind die zentrale Person an der Seite des oder der Betreuten und nicht Teil eines Helfersystems, in dem sie im Team gemeinsam für den Betreuten agieren; letzteres schon deshalb nicht, weil ein rechtliches Vorgehen gegen Akteure aus diesem Helfersystem erforderlich werden kann. Rechtliche Betreuer bieten keine Dienstleistung im engeren Sinne an, sondern üben in einem sehr komplexen sozialstaatlichen Hilfesystem eine überwiegend juristisch geprägte Tätigkeit aus.
IV. Gesetzlich nicht geregelte Anforderungen an die Berufsausübung freier Berufsbetreuer
Über 80 % der in Deutschland tätigen Berufsbetreuer sind freiberuflich tätig. Sie verdienen Ihren Lebensunterhalt überwiegend oder vollständig dadurch, dass sie rechtliche Betreu- ungen führen. Sie stehen angesichts der vom Gesetzgeber beabsichtigten Besserstellung von ehrenamtlichen und angestellten Vereinsbetreuern im Rahmen der Rechtsaufsicht vor besonderen Herausforderungen. Dennoch sind sie auf Grund ihrer Unabhängigkeit besonders gut geeignet, fremde rechtliche Interessen einseitig zu vertreten.
Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit rechtlicher Betreuer kann und will der BVfB lediglich einige Empfehlungen abgeben, die nicht als „Berufsbild“ missverstanden werden sollen, sondern lediglich den Erfahrungen der letzten 30 Jahre geschuldet sind:
Rechtliche Betreuer sollten
Abgesehen von diesen allgemeinen Grundregeln, hat der BVfB keine Veranlassung, weitere - insbesondere ethische - „Anforderungen“ an die Berufsausübung zu formulieren. Stattdessen sind wir der Meinung, dass jeder Freiberufler und jede Freiberuflerin in der Lage sein sollten, den für ihn / sie „richtigen Weg“ für die Berufsausübung zu finden.
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer organisiert seine berufspolitischen Aktivitäten auf der Grundlage von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Kern der berufspolitischen Arbeit sind folgende Ziele:
I. Ausgangslage – Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 26.11.2024 entschieden, dass die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts durchzuführen (§ 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 / seit dem 01.01.2023: § 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB) verfassungswidrig ist. Der BVfB hatte diese Entscheidung ausdrücklich begrüßt, da sie die Schutzfunktion der Grundrechte angemessen berücksichtigt, die in der politischen Diskussion angesichts einer zum Teil kompromisslosen Auslegung der UN-Behindertenrechtskonvention durch den UN-Fachausschuss in Vergessenheit geraten zu sein scheint.
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass bei einem mit einer Zwangsbehandlung verbundenen intensiven Eingriff in die körperliche Integrität, das Recht auf Selbstbestimmung weniger intensiv ausgeprägt ist, weil der Eingriff von vornherein nur betreute Personen betreffen kann, die zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sind. Bei einer Zwangsbehandlung sei der Staat daher in besonderem Maße verpflichtet, den Eingriff möglichst schonend durchzuführen. Abzuwägen sei die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates für Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können mit dem Selbstbestimmungsrecht der Betreuten.
I. Vorbemerkung
Ein wesentliches Ziel der Arbeitsgruppe soll nach dem Inhalt des Vorbereitungspapieres darin bestehen, durch gesetzgeberische Maßnahmen die Rahmenbedingungen für Betreuer zu verbessern und dadurch die Attraktivität des Berufs zu steigern. Die Attraktivität des Betreuerberufes, der ganz überwiegend freiberuflich ausgeübt wird, ergibt sich neben der angemessenen Vergütung, die in dieser Arbeitsgruppe nicht thematisiert wird, daraus, selbständig und eigenverantwortlich Entscheidungen mit den und im Interesse der Betreuten zu treffen und umzusetzen. Demgegenüber wird von gut ausgebildeten Betreuern eine engmaschige Kontrolle der selbständigen Tätigkeit durch die Gerichte überwiegend als störend und lästig wahrgenommen.
Lesen Sie hier die vollständige Stellungnahme
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer dankt für die Beteiligung an der Verbändeanhörung und nimmt zu dem Referentenentwurf wie folgt Stellung:
Die geplanten Änderungen des Vergütungsrechts werden zu einer weit überdurchschnittlichen Erhöhung der Vergütung für eine relativ kleine Gruppe von Berufsbetreuern führen. Während Berufsbetreuer, die nach geltendem Recht ihre Vergütung nach der Vergütungstabelle A erhalten (ca. 5 %)1 und Berufsbetreuer, die überwiegend Betreuungen für Personen führen, die in stationären oder stationären Einrichtungen gleichgestellten Einrichtungen leben, mit Mehreinnahmen von bis zu 50 % rechnen können, würde die Mehrheit der Berufsbetreuer entweder weniger Einnahmen erzielen oder Mehreinnahmen in einer Größenordnung, die die inflationsbedingten Kosten nicht kompensieren. Damit verfehlt der Referentenentwurf sein zentrales Ziel, nämlich ab dem 01.01.2026 für sämtliche Berufsbetreuer einen Rückfall auf das Vergütungsniveau vor Einführung der Inflations-Ausgleichs-Sonderzahlung zu vermeiden und dem bereits jetzt in Teilen Deutschlands festzustellenden Mangel an Berufsbetreuern entgegenzuwirken.
1. Mehr Selbstverantwortung – Weniger Aufsicht
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) setzt sich für eine Entastung rechtlicher Betreuer bei der Rechtsaufsicht ein und sieht erheblichen gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf. Die Aufsicht dient dem Schutz einer vulnerablen Personengruppe, die nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, sich vor Missbrauch und Bevormundung zu schützen. Sie ist eine wichtige staatliche Aufgabe, die aus Sicht von Betreuern häufig als lästig empfunden wird, weil der Zeitaufwand für die im Rahmen der Aufsicht zu erfüllenden Pflichten der betreuten Person nicht unmittelbar zugutekommt.
lesen Sie hier die vollständige Stellungnahme
Der BVfB dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in dem Vorbereitungspapier für die Arbeitsgruppe zur Evaluierung des Vergütungssystems gestellten Fragen und äußert sich hierzu wie folgt:
I. Vorbemerkung
Der BVfB favorisiert ein leicht zu handhabendes Vergütungsrecht, das sich am durchschnittlichen Jahresumsatz eines selbständigen Berufsbetreuers orientiert. Dieser Umsatz müsste mit ca. 40 Betreuungen erwirtschaftet werden können. Als wesentliche Kriterien für die Höhe der Vergütung sollten neben dem zeitlichen Aufwand (§ 9 VBVG) die mit der Übernahme einer rechtlichen Betreuung übernommene Verantwortung (§ 10 VBVG) berücksichtigt werden. Die Wohnform und der Vermögensstatus sollten als Kriterien für die Höhe der Vergütung nicht beibehalten werden.
lesen Sie hier die vollständige Stellungnahme
I. Vorbemerkung
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) vertritt die Interessen der selbständig tätigen Berufsbetreuer in Deutschland. Nach einer Schätzung des Institutes für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik sind 81,3 % der Berufsbetreuer freiberuflich tätig. Lediglich ca. 17,5 % der Berufsbetreuer arbeiten als Angestellte eines Betreuungsvereins.
Vor diesem Hintergrund ist es bemerkenswert, dass in dem Antrag der CDU/CSU-Fraktion einseitig auf die Situation der Betreuungsvereine und der ehrenamtlichen Betreuer eingegangen und die weitaus größere Gruppe von Berufsbetreuern schlichtweg ignoriert wird. Darüber hinaus erschöpft sich der Antrag im Wesentlichen auf Behauptungen, die durch keine Zahlen oder wenigstens Beispiele belegt werden. Seit Jahren klagen bundesweit Betreuungsvereine und ihre Interessenvertreter darüber, dass die Vereine ihre Arbeit nicht erledigen können und kurz vor der Insolvenz stünden. Das ständige, gebetsmühlenartige Wiederholen dieser Klagen macht diese nicht glaubwürdiger. Es wäre daher wünschenswert, wenn anlässlich einer Anhörung im Rechtsausschuss überprüfbare, konkrete Informationen über die wirtschaftliche Situation der Betreuungsvereine zur Verfügung stünden. Der BVfB wird die - aus seiner Sicht wesentlich wichtigeren - Zahlen zu den Ausgaben - insbesondere den Sach- und Personalkosten - freiberuflich tätiger Betreuer in dieser Stellungnahme liefern.
Das Vorhaben des BMJ, auf die Inflation und Kostensteigerungen zu reagieren, wird von uns grundsätzlich positiv bewertet. Eine angemessene Vergütung ist essentiell, um die Qualität und Kontinuität der rechtlichen Betreuung aufrechtzuerhalten. Eine zeitnahe Erhöhung der Vergütung ist dringlich.
Zu begrüßen ist insbesondere auch für die Praxis die vorgeschlagene Änderung in § 21 BtOG.
Der Entwurf berücksichtigt leider nur unzureichend die mit der Stellungnahme der Verbände vom 23.05. 2023 aufgezeigten Probleme zur aktuellen wirtschaftlichen Lage der Betreuungsvereine und der freiberuflichen Betreuerinnen und Betreuer.
Vorbemerkung
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) begrüßt, dass das Bundesjustizministerium in Absprache mit den Ländern eine Gesetzesinitiative vorbereitet, um nachträglich die inflationsbedingten Kostensteigerungen für selbständige Berufsbetreuer und Betreuungsvereine in den Jahren 2023 und 2024 auszugleichen. Vor allem selbständige Berufsbetreuer stellen eine von der Politik häufig vernachlässigte Berufsgruppe dar. Da sie sich einerseits nicht gewerkschaftlich organisieren können und wollen und ihnen andererseits immer noch keine Selbstverwaltung zugestanden wird, besteht lediglich die Möglichkeit, über die Berufsverbände auf ihre schwierige wirtschaftliche Situation aufmerksam zu machen, was in den vergangenen Monaten geschehen ist. Die Politik hat dies erkannt und mit dem vorliegenden Entwurf auf die problematische Situation reagiert.
Der BVfB hat bereits 2019 in dem Gesetzgebungsverfahren über die Anpassung der Vormünder- und Betreuervergütung kritisiert, dass sich die Vergütung für freiberuflich tätige Betreuer nach der Finanzierung der Gesamtkosten für eine Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle richten soll. Vor allem die Orientierung an dem Bericht der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ist sachlich unzureichend und trifft nicht auf freiberuflich arbeitende Betreuer zu. Insbesondere sind keine Kosten für Mitarbeiter berücksichtigt.
Ein solches Vergütungssystem orientiert sich einseitig an der Situation der Betreuungsvereine und überzeugt schon deshalb nicht, weil nach einer Schätzung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik weit über 80 % der Berufsbetreuer nicht als angestellte Betreuer in Vereinen beschäftigt sind, sondern ihren Beruf freiberuflich ausüben. Angesichts der inzwischen vom BVfB und anderen Verbänden durchgeführten Befragungen überzeugt inzwischen auch das Argument nicht mehr, es stünden keine verlässlichen Rahmendaten über die Kostensituation freiberuflich tätiger Betreuer zur Verfügung. Der BVfB möchte daher bereits jetzt mit Nachdruck darauf hinweisen, dass anlässlich der anstehenden Evaluation des Vergütungsrechts das Vergütungssystem insgesamt auf dem Prüfstand steht und einer grundsätzlichen Korrektur bedarf. Dass sich die Vergütung für Freiberufler, die für sämtliche Sach- und Personalkosten in Ihren Büros aufkommen und für eine ausreichende Altersver-sorgung und Krankenversicherung sorgen müssen, nach der Finanzierung eines Arbeitsplatzes für einen angestellten Vereinsbetreuer richten soll, ist wesensfremd und inzwischen nicht mehr nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass dieser Perspektivwechsel nicht anlässlich der kurzfristig notwendigen Reaktion des Gesetzgebers auf die inflationsbedingten Kostensteigerungen vollzogen werden kann, so dass sich der BVfB im Rahmen dieser Stellungahme an der noch geltenden Rechtslage orientiert. Jedoch werden wir auf die inflationsbedingt gestiegenen Sachkosten bereits in dieser Stellungnahme eingehen.
II. Verbesserungsvorschläge und Wertungswidersprüche
Lässt man sich auf die innere Logik des Referentenentwurfes ein, fallen einige Wertungswidersprüche auf:
III. Änderung des § 21 BtOG
Der BVfB hat Verständnis für die in dem Entwurf vorgesehene Änderung des § 21 BtOG. Insbesondere stellt es eine unnötige Belastung für ehrenamtliche Betreuer dar, mehrfach - also in jedem Verfahren über die Anordnung einer ehrenamtlichen Betreuung - Unterlagen über den Nachweis der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis / Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis) vorzulegen. Soweit in der Begründung des Entwurfes auf Seite 18 auf nicht vorhandene E-Mail-Adressen und Online-Zugänge ehrenamtlicher Betreuer hingewiesen wird, haben wir allerdings erhebliche Bedenken, ob Personen ohne entsprechende Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten überhaupt in der Lage sind, die Interessen der von ihnen betreuten und vertretenen Menschen angemessen wahrzunehmen.
Berlin, 22.08.2023
Vorbemerkung
Der vom BMJ vorgelegte Entwurf für eine Betreuerregistrierungsverordnung ist das Ergebnis eines Diskussionsprozesses an dem die Bundesländer und im Betreuungswesen tätigen Interessenverbände beteiligt waren. Folglich stellt er einen Minimalkonsens dar, der in vielen Punkten nicht den Vorstellungen und Wünschen des BVfB entspricht. Im Interesse unserer Mitglieder, der Anbieter von Sachkundelehrgängen, der Berufseinsteiger und der für die Registrierung zuständigen Stammbehörden ist der BVfB der Auffassung, dass so bald wie möglich Rechtsklarheit hinsichtlich der konkreten - insbesondere fachlichen - Voraussetzungen für die Registrierung und die Zertifizierung von Sachkundelehrgängen herbeigeführt werden sollte, damit die dringend notwendigen Vorbereitungen durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund hält es der BVfB nicht für zielführend, im derzeitigen Stadium des Verfahrens politisch nicht durchsetzbare Forderungen aufzustellen, sondern beschränkt sich auf zwei wesentliche Änderungsvorschläge zum Verordnungstext bzw. zur Begründung der Verordnung.
I. Finanzierung von Sachkundelehrgängen
Da in dem Entwurf des BMJ keine Regelungen über die Finanzierung von Sachkundelehrgängen enthalten sind, können wir nicht nachvollziehen, warum in der Begründung des Entwurfes auf Seite 29 die Rechtsansicht vertreten wird, es handele sich bei den Sachkundelehrgängen nicht um eine klassische Aus- und Weiterbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, sondern um eine berufliche Qualifikation im weitesten Sinne. Mit dieser Formulierung äußert sich das BMJ zu einer Rechtsfrage, deren Klärung den Gerichten vorbehalten ist. Wir appellieren an den Verordnungsgeber, diesen Satz ersatzlos zu streichen.
Die Kooperationspartner des BVfB, die Sachkundelehrgänge anbieten werden, kalkulieren mit Lehrgangsgebühren zwischen 5.000,00 Euro und 10.000,00 Euro. Allein eine angemessene Bezahlung „guter Dozenten“ dürfte für Anbieter eines vollständigen Sachkundelehrganges mehrere 1000-Euro betragen. Die in der Begründung des Entwurfes auf Seite 18 lediglich von einem Fortbildungsinstitut dargestellte Kalkulation ist weder aussagekräftig noch repräsentativ, zumal in der Begründung zutreffend angemerkt wird, dass die am Markt zur Verfügung stehenden Angebote sich in Inhalt, Umfang und Kosten erheblich voneinander unterscheiden.
Jedenfalls würden Lehrgangsgebühren auch in einer Größenordnung von 5.000,00 Euro eine Kostenbelastung bedeuten, die insbesondere Berufseinsteiger mit geringem Einkommen davon abhalten könnten, den Beruf zu ergreifen, wenn keine staatlichen Förderungsmöglichkeiten vorgesehen sind.
Der BVfB geht davon aus, dass mittelfristig der typische Weg in den Beruf über ein abgeschlossenes Studium im Sinne des § 5 Abs. 2 BtRegV erfolgt. Dennoch sind wir davon überzeugt, dass der Quereinstieg in den Beruf weiterhin eine Rolle spielen wird und auch spielen sollte. Ältere Menschen mit Berufs- und Lebenserfahrung dürften häufig von ihrer Persönlichkeit gut geeignet sein, um rechtliche Betreuungen zu übernehmen. Sie sollten ein wichtiges Pendant zu jüngeren Kollegen darstellen, die – teilweise unmittelbar nach Beendigung des Studiums – in den Beruf einsteigen. Für Quereinsteiger ist daher - genauso wie für Studenten - eine Möglichkeit zu schaffen, staatliche Förderungen für Sachkundelehrgänge oder Bestandteile von Sachkundelehrgängen zu erhalten. Diese Möglichkeit würde durch die kritisierte Formulierung auf Seite 29 des Verordnungsentwurfes erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.
II. Änderung des § 7 Abs. 5 BtRegV
Anstatt der Formulierung „Antragsteller mit der Befähigung zum Richteramt“ sollte es heißen: „Antragsteller, die ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.“
Begründung:
Der Bundesrat hat in seinen Empfehlungen zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (sogenanntes Reparaturgesetz) vom 28.03.2022 (DS 84/1/22) vorgeschlagen, dass es den Ländern vorbehalten bleiben solle, Berufsqualifikationen und Berufsabschlüsse zu benennen, bei deren Vorliegen die Sachkunde vermutet wird. Dies wird damit begründet, dass es beispielsweise schwer nachvollziehbar wäre, wenn Volljuristen ohne eine weitergehende Qualifikation als Betreuungsrichter tätig sein könnten, nicht aber einfach gelagerte rechtliche Betreuungen beruflich übernehmen könnten. Zudem wird auf die Eigenverantwortung besonders qualifizierter Berufsgruppen und die Gefahr hingewiesen, dass durch die Verpflichtung, die Sachkunde in Teilbereichen nachzuweisen, zukünftig besonders qualifizierte Personen – wie Sozialarbeiter und Juristen - davon abgehalten werden könnten, den Beruf rechtlicher Betreuer oder rechtliche Betreuerin zu ergreifen.
Der Vorschlag des Bundesrates und die genannten Argumente entsprechen weitestgehend einem Gesetzgebungsvorschlag, den der BVfB zu Beginn des interdisziplinären Diskussionsprozesses im Jahr 2019 gemacht hat. Auf Bundesebene war dieser Vorschlag nicht durchsetzbar. Außerdem ist nicht von der Hand zu weisen, dass die in der Anlage zum Verordnungsentwurf aufgeführten Module 4,10 und 11 einerseits für die Berufsausübung von Bedeutung, andererseits aber nicht Gegenstand der Juristenausbildung sind.
Die Empfehlung des Bundesrates ist auch deshalb problematisch, weil sie zu unterschiedlichen Registrierungsvoraussetzungen führen könnte. Dies wiederum würde sich nicht mit der Regelung in § 28 Abs. 2 BtOG vertragen, nach der bei einer Verlegung des Sitzes in ein anderes Bundesland die neue Stammbehörde keine erneute Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen vornimmt.
Trotz dieser Bedenken möchten wir noch einmal daran erinnern, dass das Studium der sozialen Arbeit bereits jetzt modular aufgebaut ist, so dass sich die von Sozialarbeitern nachzuholenden Module 1-7 (vgl. § 7 Abs. 6 BtRegV) wesentlich leichter in den Studiengang integrieren lassen, als dies für das Studium der Rechtswissenschaften der Fall ist.
Als Kompromiss sollte daher wenigstens klargestellt werden, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften ausreicht, um zum vollständigen Nachweis der Sachkunde lediglich Kenntnisse nach den Modulen 4,10 und 11 nachzuweisen.
Stellungnahme des BVfB zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- und Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger Vorschriften:
Sehr geehrter Herr Minister,
der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) vertritt die Interessen selbständig tätiger Berufsbetreuer. In Deutschland sind ca. 16.000 Personen als Berufsbetreuer tätig, von denen nach einer Schätzung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik über 80% freiberuflich tätig sind.
In den vom Bundesgesundheitsministerium am 28.12.2021 veröffentlichten Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten wird die Rechtsansicht vertreten, dass rechtliche Betreuer gegenüber den entsprechenden Einrichtungen einen Immunitätsnachweis vorzulegen haben. Dieser Auffassung hatten wir bereits in unserer ausführlichen Stellungnahme vom 12.01.2022 widersprochen, die wir Ihnen auf diesem Wege nochmals zukommen lassen möchten.
Nach unserem Kenntnisstand haben sich inzwischen sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch weitere Verbände unserer Argumentation angeschlossen. Dies haben wir zum Anlass genommen, sämtliche Betreuungsbehörden über unsere abweichende Rechtsauffassung zu informieren.
Angesichts der ungeklärten Rechtslage ist eine erhebliche Verunsicherung bei unseren Mitgliedern eingetreten. Insbesondere ist ungeklärt, ob, gegenüber wem und gegebenenfalls wann (bei einem Besuch oder grundsätzlich) rechtliche Betreuer bis zum 15.03.2022 einen Immunitätsnachweis vorlegen müssen, wenn sie in entsprechenden Einrichtungen tätig werden wollen. Weiterhin Unklarheit herrscht darüber, wie Betreuungsrichter, Gutachter, Rechtspfleger, Verfahrenspfleger behandelt werden.
Einige Betreuungsbehörden sind nach unserem Kenntnisstand dazu übergegangen, sich nach dem Impfstatus rechtlicher Betreuer zu erkundigen und ungeimpfte Be-treuer den Gerichten nicht mehr vorzuschlagen. Dies entspräche einer nicht zu rechtfertigenden Beschränkung der Berufsfreiheit und wäre - in dieser pauschalen Form - vollkommen inakzeptabel.
Wir möchten Sie daher eindringlich bitten, zur Klärung der Rechtslage beizutragen und die vom Bundesgesundheitsministerium vertretene Auffassung zu überdenken.
Rechtliche Betreuer müssen trotz der aktuell schwierigen Situation den persönlichen Kontakt mit den von ihnen betreuten Menschen halten. Eine Pflicht, bis zum 15.03.2022 einen Immunitätsnachweis gegenüber den Einrichtungen zu erbringen, in denen sich betreute Personen aufhalten, wäre ein unnötiger bürokratischer Aufwand, der - wenn man den Gesetzgeber beim Wort nimmt - ab dem 16.03.2022 dazu führen müsste, dass gegen zahlreiche Leiter von Einrichtungen und rechtliche Betreuer Bußgeldverfahren eingeleitet werden müssten. Den besonders schutzbedürftigen Personengruppen wäre dadurch nicht geholfen.
Wir gehen davon aus, dass rechtliche Betreuer grundsätzlich eigenverantwortlich darüber entscheiden können, wann ein persönlicher Kontakt mit den von ihnen betreuten Menschen erforderlich ist und welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Sollten durch einen Besuch eines Betreuers oder einer Betreuerin konkrete Gesundheitsgefahren für die Bewohner einer Einrichtung bestehen, hielten wir es auch nach geltendem Recht in begründeten Ausnahmefällen für zulässig, das Recht zum Betreten der Einrichtung einzuschränken. Hierfür bedarf es keiner Impf- und Nachweispflicht. Eine Pflicht zur FFP2 Maske dürfte ausreichend sein.
Ich möchte ergänzen, dass wir als Berufsverband unseren Mitgliedern eine komplette Impfung empfehlen. siehe: BVfB Stellungnahme vom 12.01.2022 zu § 20 a IfSG
Walter Klitschka
1. Vorsitzender
wir haben der Presse entnommen, dass Sie eine Debatte über den Umgang mit Corona-Impfentscheidungen von Menschen fordern, für die eine rechtliche Betreuung angeordnet worden ist.
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) vertritt die Interessen selbständig tätiger Berufsbetreuer und möchte sich an dieser Diskussion beteiligen:
Ihre Auffassung, der Wille der Patienten sei durch die Betreuungsgerichte zu klären, wenn rechtliche Betreuer oder Bevollmächtigte eine Impfung untersagen, halten wir für grundsätzlich verfehlt. Es gehört zu den Kernaufgaben rechtlicher Betreuer, Wunsch und Wille der betreuten Person in Erfahrung zu bringen und deren Entscheidungen umzusetzen. Verweigert die betreute Person eine Impfung und ist sie - wie zahlreiche Betreute - einwilligungsfähig, sind die Möglichkeiten rechtlicher Betreuer darauf beschränkt, über die Folgen der Entscheidung aufzuklären und über die Vor- und Nachteile einer Impfung zu informieren. Weitergehende Möglichkeiten stehen auch Ärzten und Richtern nicht zur Verfügung.
Sind betreute Personen einwilligungsunfähig; geht es ebenfalls darum, den Willen dieser Person in Erfahrung zu bringen und umzusetzen. Rechtliche Betreuer, die in dieser Situation ihre persönliche Auffassung zur Entscheidungsgrundlage machen, begehen eine Pflichtverletzung, über die - beispielsweise ein Pflegeheim - das Betreuungsgericht unterrichten könnte, soweit ihm dies bekannt wird.
Äußerst missverständlich erscheint uns ihr Hinweis auf eine „gelebte Praxis“, nach der bei Meinungsverschiedenheiten zwischen rechtlichen Betreuern und Ärzten die Betreuungsgerichte angerufen werden können, die innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung träfen. Dem BVfB ist von dieser Praxis nichts bekannt. Sollte sich Ihre Äußerung auf die gerichtliche Genehmigung von Zwangsbehandlungen beziehen, möchten wir mit Nachdruck darauf hinweisen, dass wir selbst für den Fall, dass der Gesetzgeber eine Impfpflicht einführen sollte, davon ausgehen, dass diese nach geltendem Recht keineswegs zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Wir hielten dies auch ethisch für derzeit nicht vertretbar.
Sollten Sie hingegen auf die Möglichkeit der Betreuungsgerichte anspielen wollen, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen anordnen zu können, weisen wir darauf hin, dass hierdurch nicht die fehlende Einwilligung eines Betreuers oder einer Betreuerin ersetzt werden kann. Insbesondere Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten, Ärzten und Betreuern haben nicht zur Folge, dass Betreuungsgerichte gegen den Willen der Betreuten bzw. des Betreuers entscheiden können.
Wir wären Ihnen angesichts der bei unseren Mitgliedern aufgetretenen Irritationen für eine Klarstellung und Präzisierung Ihrer Äußerungen dankbar.
Die Vorfälle in einem Pflegeheim in Rudolstadt, die zum Tod von 28 Bewohnern geführt haben, die größtenteils nicht gegen das Corona Virus geimpft waren, sind uns nicht vollumfänglich bekannt und bedürfen sicher der weiteren Aufklärung. Der Gedanke, dass ehrenamtliche und berufliche Betreuer oder Bevollmächtigte Impfungen pflegebedürftiger Menschen verhindert haben, um dadurch ihre persönliche, ablehnende Haltung gegenüber Impfungen durchzusetzen, ist verstörend. Wir halten es aber für den klügeren Weg, für eine angemessen Ausbildung von Berufsbetreuern zu sorgen und dadurch den Blick für die Achtung des Selbstbestimmungsrechtes aller - auch der betreuten - Patienten zu schärfen, anstatt die ohnehin überlastete Justiz mit Anträgen über Impfentscheidungen zu überhäufen. Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist der Gesetzgeber einen ersten Schritt in diese Richtung gegangen. Wir befürchten allerdings, dass der Irrglaube, Entscheidungen gegen den Willen pflege- und hilfsbedürftiger Menschen treffen zu dürfen, bei Angehörigen und Vorsorgebevollmächtigten deutlich verbreiteter ist als bei Berufsbetreuern. Über dieses Problem sollte in der Tat eine breite Debatte geführt werden.
Walter Klitschka
1. Vorsitzender
Update: Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde am 12. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 4. Mai hatte der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet und damit den Weg für die Verkündung frei gemacht. Sie finden das Gesetz unter Gesetz vom 04.05.2021, BGBl. Teil I Nr. 21 vom 12.05.2021, Seite 882.
Vollständiger Gesetzesentwurf der Bunderegierung:
Am 23. Juni 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den über 470 Seiten umfassenden Entwurf für eine Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts veröffentlicht. Zuvor war in der Abschlusssitzung des Plenums am 28. November 2019 der Diskussionsprozess im BMJV zu Ende gegangen, an dem der Bundesverband freier Berufsbetreuer in den Facharbeitsgruppen „Betreuung als Beruf und die Vergütung der be-ruflichen Betreuung“ und „Stärkung des Selbstbestimmungsrechts bei der Betreuerauswahl, der Betreuungsführung und der Aufsicht“ beteiligt war. Das Ministerium hatte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. August 2020 gegeben.
Lesen Sie hier die Stellungnahme des BVfB: Stellungnahme BVfB zum Referentenentwurf des BMJV
Anlässlich der Anhörung von Sachverständigen zur Sitzung, Vergütung von Berufsbetreuern (Vorlage 17-913), beim Rechtsausschuss im Landtag NRW am 13.02.2019 hat der BVfB e.V. nachfolgende Antworten abgegeben.
Einladung zum Parlamentarischen Frühstück
von Betreuungsvereinen und -verbänden aus NRW zum Thema Betreuervergütung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemeinsam mit Betreuungsvereinen und -verbänden aus Nordrhein-Westfalen lade ich Sie zu einem Parlamentarischen Frühstück am Freitag, 25. Januar 2019, 8:00 Uhr ein, um über die Vergütung für die Führung von gesetzlichen Betreuungen zu informieren.
Der Bundestag hatte im Frühjahr 2017 ein Gesetz verabschiedet, nach dem der Stundensatz, der seit dem 01.07.2005 unverändert ist, um 15% erhöht werden soll. Dem hat der Bundesrat bisher nicht zugestimmt.
Der NRW-Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP hält fest: „Um diese Arbeit im Zusammenspiel aus haupt- und ehrenamtlichen Kräften für unsere Bürgerinnen und Bürger zu sichern, begrüßen wir die bundesgesetzliche Anhebung der Betreuervergütung um 15 Prozent.“
Als informelle Gruppe von Betreuungsvereinen und Verbänden von ehrenamtlichen und beruflichen Betreuerinnen und Betreuern möchten die ausrichtenden Betreuungsvereine und -verbänden aufzeigen, wie dringend eine schnelle Zustimmung der Bundesländer zu dieser Erhöhung ist.
Mit freundlichen Grüßen
André Kuper
Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen
Vorschlag des BVfB als Hand Out zum Parlamentarischen Frühstück
In der Landesarbeitsgemeinschaft Berlin wurde unter maßgeblicher Mitwirkung unseres Verbandes das Papier Pflichten und Aufgaben eines Betreuers/einer Betreuerin entwickelt und einstimmig verabschiedet.
Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 30.06.2016 haben wir ein Papier zur Abgrenzung der Aufgaben rechtlicher und sozialer Betreuung in der Praxis ambulant betreuten Wohnens entwickelt.
Der Betreuungsgerichtstag e. V. ist ein Fachverband, der sich als Forum des Dialogs aller am vormundschaftsgerichtlichen Verfahren und der rechtlichen Betreuung beteiligten Personen versteht. Mitglieder des BGT e.V. sind Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, ehrenamtliche und selbständigen Betreuer, Mitarbeiter der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine sowie Menschen mit sozialen, pflegerischen und ärztlichen Berufen. Gegründet wurde er als VGT e.V. 1988 (Umbenennung 2010 in BGT e.V.) von Vormundschaftsrichtern, um eine Rechtsreform zu unterstützen, die psychisch kranke und geistig behinderte Menschen als Träger der Grundrechte wahrnahm, die das Menschenbild des Grundgesetzes konkretisieren.